Forderung der Gewährleistung des Gleichstellungsgrundsatz unter den ethnischen Minderheiten

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht
Politische Vertretung
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

Landtag Brandenburg
An die Volksvertreter
Alter Markt 1
14467 Potsdam

8. Januar 2024

Forderung der Gewährleistung des Gleichstellungsgrundsatz unter den ethnischen Minderheiten in Brandenburg

Diese Forderung ist aus Gründen der Gewährleistung des Rechtschutz und der Haftung gegenüber internationalem Recht in Ausübung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allen Fraktionen und Mitgliedern zur Kenntnis zu geben

Sehr geehrte Volksvertreter des Landtag Brandenburg,

wir die Deutschen nach Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD und Artikel 3/2 Verfassung des Landes Brandenburg, durch unsere Willenserklärung zur nicht Einbürgerung unter der deutschen Staatsangehörigkeit in die Verwaltung der BRD, nachweislich unserer Geburtsrechte, anerkannt durch das StAG der BRD in seinem Verweis auf das RuStAG von 1913, melderechtliche Angehörige der Stadtgemeinde Cottbus, Körperschaft des öffentlichen Recht, als Gebietskörperschaft handelnd, Weltanschauungsgemeinschaft nach Artikel 140 Grundgesetz für die BRD in Verbindung mit Artikel 137(7)Weimarer Reichsverfassung, Fragment des Freistaat Preußen mit seiner Verfassung vom 30. November 1920 (1850), im Rechtekreis der Weimarer Republik, nachweislich der Symbolik auf dem Pass der BRD und auf dem Stempel des Bundesverfassungsgericht, als höchstes Organ, sowie der Symbolik aller Ministerien des BUND und damit diesem Rechtekreis direkt zugehörig, sind durch die Mißachtung Ihres Ministerpräsidenten in unseren Rechten als ethnische indigene Minderheit benachteiligt und wenden uns mit unserer Forderung an Sie.

Um Indoktrinationen und Vorurteile durch das System auszuschließen macht es sich erforderlich Ihnen unsere Grundrechte entsprechend dem Grundgesetz für die BRD und der Brandenburger Verfassung schlüssig und detailliert vorzutragen. Sowie unsere ethischen und moralischen Vorbehalte zu den nachfolgend genannten von Ihnen geduldeten Gesetzen, welche illegal Anwendung finden, oder ungültig sind, zu erklären.

Das Grundgesetz für die BRD erkennt unstrittig zwei Arten von Deutschen. Aus Gründen des Völkerrecht waren die Siegermächte, welche das Grundgesetz für die BRD in Auftrag gegeben hatten, dazu gezwungen.
Gleichlautend bezieht sich die Brandenburger Verfassung im Artikel 3 Absatz 2 auf unsere Rechte.
Durch den § 2 Aufenthaltsgesetz haben wir den Status von Ausländern.
Deshalb gibt es die Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD mit der deutschen Staatsangehörigkeit nach Staatsangehörigkeitsgesetz der BRD und deren Ursprung im Gesetz über den Neuaufbau des Reich und der darin verankerten Verordnung zu den Staatsangehörigkeiten vom 5. Februar 1934.
RGBl. I 1934, Nr. 11 S.75, Gleichschaltung § 1 RGBl. I 1934 Nr. 14 S.85.
Nach dem Übereinkommen zur Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl.1976 II S. 473 ist diese Art der Deutschen Staatenlos, weil das 3. Reich kein Staat war. Siehe dazu die Entscheidung des Tribunal General vom 6. Januar 1947.

Gleichlautend der § 2 Aufenthaltsgesetz der BRD.

Die BRD hat über das Grundgesetz Artikel 133 nur das Recht das Wirtschaftgut zu verwalten. Der Artikel 146 bestätigt, daß die BRD nur minimal temporär angelegt war und eine Verwaltung der Personen durch eine BRD nicht von den Siegermächten vorgesehen war.

Um diese Einschränkung zu umgehen, werden alle Personendokumente der BRD gesetzwidrig gedruckt. Entgegen dem § 4 Passgesetz und § 5 PAuswG mit Name statt Familienname. Der § 28 PAuswV führt dazu aus, daß Personen mit Name klassifiziert juristische Personen sind und mit Familienname klassifiziert natürliche Personen mit Grund- und Menschenrechten.

„Grundrechte dienen der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürliche Person gegen staatliche Gewalt“ BVerfGE 15, 256, 21, 362, 59, 231.

Juristische Personen sind demnach formaljuristisch als Wirtschaftgut zu klassifizieren und damit „legitim“ zu verwalten, durch die BRD. Entsprechnd § 17 HGB „Die Firma eines Kaufmanns ist der NAME, unter der er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“

Verdeckte Verträge zu Lasten Dritter, welche die BRD unter Täuschung der Bevölkerung betreibt und von ihren Erfüllungsgehilfen aus persönlichem Vorteil gedeckt werden.

Immer wieder müssen wir erleben, daß unsere Personendokumente als Fantasie-Dokumente bezeichnet werden, obwohl die Gesetze der BRD nur Ausweis mit Lichtbild zur Identifikation verlangen, aber nicht ausschließlich BRD Personaldokumente. Was völlig logisch ist bei der Fülle von Menschen aus aller Welt in unserem Land. Die BRD Personaldokumente, welche nach BRD Gesetz offenkundig ungültig sind erfüllen absolut den Standart der Fantasie.
Ohne Staat kann es kein Amt geben, das zeigt die Einführung von Servicebereichen in den angeblichen Gemeinden, statt Meldeämtern. Nachweislich sind angebliche Kommunen in Firmen überführt worden.
Die Rechtstaatlichkeit ist aufgehoben. Spätestens mit der Abschaffung von Staatsgerichten, durch die Streichung des § 15 GVG.

Der EuGH für Menschenrechte hat in seinem Urteil 75529/01 festgestellt „ Die BRD ist kein Rechtsstaat“.

Die anerkannten staatstheoretischen Lehren von Jellinek legen fest, daß ein Staat ein Staatsgebiet, Staatsvolk und Verfassung haben muß, um den Status eines Staates zu haben.

Die BRD hat kein Staatsvolk, denn sie kann keine Staatsangehörigkeit BRD vergeben. Sie hat auch kein Hoheitszeichen, was unzählige Adlersymbole auf den Münzen der BRD bezeugen. Laut Artikel 22 Grundgesetz für die BRD gehört die Flagge schwartz rot gelb dem BUND und nicht der BRD. Laut Wikipedia wird die Flagge der Weimarer Republik zugeordnet.

Hier finden wir auch eine Reichsverfassung, denn ein Grundgesetz ist per Definition ein „Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem besetzten Gebiet“.

Die Definition von Deutschland lautet, „Territorium in den Grenzen vom 31. Dezember 1937“, auf Grund des Scheitern der Einnahme des deutschen Reichsgebiet in der Antarktis durch US Truppen bei Highjump.

Der Pass der BRD beweist unsere Wahrheit. Denn die Umschlagseite führt den Sechseckadler der Weimarer Republik. Auf den Innenseiten sieht man in den Ausweisen bis vor ca. 5 Jahren als Wasserzeichen den 14 federflügligen Adler aus dem 3. Reich und jetzt auch den der Weimarer Republik.

Die Deutschen wurden nachweislich von einer Rechtebene in eine andere Rechtebene überführt, ohne das man sie darüber informiert hat, in Bezug auf mögliche neue Rechte und Pflichten.

Das Bundesverfassungsgericht hat bis vor kurzem noch mit dem Adler der Weimarer Republik auf dem Kopfbogen firmiert. Auch alle Bundesministerien benutzen den Adler der Weimarer Republik.

Wenn im Hintergrund die Weimarer Republik noch existent ist, dann kommt man zu dem Schluß, daß das 3. Reich als Verwaltung für unsere Großeltern geschaffen und für unsere Generation die BRD geschaffen wurde. Deshalb durften beide Verwaltungskonstrukte keine Verfassung haben.

Durch den Außenminister Baker wurde im Juli 1990 der Beitrittsartikel 23 Grundgesetz für die BRD gestrichen, weil mit den Russen vereinbart war, einen deutschen Staat nach Artikel 146 zu gründen. Deshalb hatten diese in gutem Glauben ihre eroberten Gebiete verlassen.
Ohne Beitrittsartikel gibt es keinen formaljuristisch gültigen Beitritt Mitteldeutschlands.
Das Land Brandenburg wurde nachweislich von einer DDR Ministerin, als die DDR schon erloschen war, am 14. Oktober 1990 gegründet. Formaljuristisch korrekt konnte es deshalb am 3. Oktober keinen Beitritt von einem Land Brandenburg geben. Herr Gysi hat dazu mehrmals im Bundestag ausgeführt, ohne Resonanz. Falls Sie unsere Ausführungen dazu anzweifeln, sollte Herr Gysi als Zeuge gehört werden.
Die Nichtigkeit des Einigungsvertrag wurde festgestellt, 1 BvR 1341/90 vom 24. April 1991.

Es ist damit der Beweis erbracht, daß die Bundesregierung zu keiner Zeit ein Interesse daran hatte, in ihrer nachweislichen Diktatur von einer Volksverfassung kontrolliert und in die rechtlichen Schranken verwiesen zu werden.

Es schließt sich vom Rechtverständnis aus, daß ein Deutscher nach Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD Personaldokumente eines Deutschen nach Artikel 116/1 zum Nachweis seiner Identität haben kann.

Jeder Mensch hat das Recht auf einen freien Willen. Dieses Recht umfaßt auch die Entscheidung, ob man unter der „faschistischen deutschen Staatsangehörigkeit“ in der BRD verwaltet werden will, mit allen Nachteilen der Volksverschuldung auf über 2 Billionen Euro, welche die BRD für ihre Verwaltungsangehörigen angehäuft hat, und kein Gewissen zur tatsächlichen Aufarbeitung der Geschichte hat., vorgibt Reichsbürger zu jagen, aber selbst diesen Status nicht ablegt.
Es bedarf keiner Genehmigung oder sonstiger Auflagen der Verwaltung für die Entscheidung zum Deutschen nach 116/2 Grundgesetz für die BRD.

Um Irritationen ihrerseits vorzubeugen verweisen wir auf das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935. In diesem ist der Besitz der „deutschen Staatsangehörigkeit“ für den Status des Reichsbürger zwingend erforderlich. Eine Staatsangehörigkeit, welche sie nachweislich besitzen, auf die wir Preußen aus moralischen und ethischen Gründen verzichtet haben.

Unseren Großeltern wurde ihre echte preußische Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen durch die Verordnung zu den Staatsangehörigkeiten vom 5. Februar 1934 entzogen. Nationalsozialistisches Recht ist nach der Entscheidung des Tribunal General auf Grund der nicht Einhaltung der Chancengleichheit nichtig.

Diese Entscheidung des Tribunal General wird von Ihren Verwaltungen wider besserem Wissen aus politischen Gründen nicht anerkannt. Faschistisches illegales Recht wird allgemein in Brandenburg angewendet, weil die BRD nach dem Urteil des Internationalen Gerichtshof am 3. Februar 2012 der Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich ist.

Durch die Verordnung zu den Staatsangehörigkeiten von Hitler vom 5. Februar 1934, hat er den 26 souveränen Deutschen Völkern deren echte Staatsangehörigkeit entzogen. Vergleich dazu die §§1 RuStAG, Verordnung zu den Staatsangehörigkeiten vom 5. Februar 1934 und StAG der BRD. Durch die damit verbundene formaljuristische Staatenlosigkeit, war die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus den Ostgebieten überhaupt erst völkerechtlich möglich. Das war der Verlust des Recht auf ein Staatsgebiet.
Wir haben starke Zweifel, ob nicht etwa dieses Szenario mit einer Mehrheit an Neubürgern zu den Deutschen nochmal geplant ist. Verschiedene Parteien haben klar erklärt Deutschland verrecke und damit auch die Deutschen gemeint. Die Tatsachen sprechen dafür das wir weit von einer Theorie entfernt sind.

Eine Körperschaft des öffentlichen Recht, wenn sie als Gebietskörperschaft handelt, eine Gemeinde verkörpert und ihr Zweck darauf ausgerichtet ist, die Interessen ihrer Angehörigen nach außen zu vertreten und diese zu verwalten, ist damit die kleinste Verwaltungseinheit und ein Staatsfragment. Sie trägt damit die gleichen Rechte wie ein Staat.

Wir verweisen als Beweis auf die Staatsverträge der einzelnen Länder mit den dazugehörigen jüdischen Gemeinden, welche als Körperschaften des öffentlichen Recht gegründet wurden, um das jüdische Volk in der BRD zu vertreten.
Selbst die Sorben und Wenden werden von Ihnen als ethnische Minderheit anerkannt und gefördert.

Über den juristischen Gleichstellungsgrundsatz haben wir Preußen als ethnische Minderheit und indigenes Volk gleiche Rechte, welche wir von ihnen einfordern anzuerkennen. Wir ziehen unsere Rechte zusätzlich aus der UN Resulution 61-295 indigene Völker , sowie ILO-Konvention 169, Dt. Bundestag Drucksache 17/5915 vom 25. Mai 2011 von der BRD ratifiziert 23. Juni 2021.

„Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elemantarsten Grundsätze des Völkerrecht zu garantieren“2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01.

Über den § 31 BVerfGG sind sie an die Entscheidungen ihres höchsten Gericht gebunden, falls ihr Gericht zu den genannten Verfassungsorganen zählt, auch wenn sie der Rechtebene des Grundgesetz für die BRD zuzuordnen sind.

Ihr höchstes Gericht hat festgestellt, daß Ihr Wahlgesetz wegen der Überhangmandate seit 1956 ungültig ist. Nachweislich wie im 3. Reich alles illegal. Einer der vielen Gründe, weshalb wir uns nicht durch Duldung im Rechtskreis eines Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD schuldig machen wollen. Wir sprechen hier von Unterstützung von Kriegen und Waffenlieferungen unter Umgehung von internationalen Verboten, von Barschel bis Ukraine.

Das ist der tatsächliche Rassismus, welchen wir Preußen, die wir für einen Weltfriedensvertrag, Freiheit aller Völker, Verfassung und Selbstbestimmung für alle Völker in unserer Weltanschauung eintreten und nach außen vertreten, täglich ausgesetzt sind.

Nicht unerheblich ist die Tatsache, daß unter Nötigung und Zwang unsere Angehörigen Steuern an das Land Brandenburg zahlen müssen. Diese Steuern stehen der Körperschaft des öffentlichen Recht zu. Durch die nicht Anerkennung unserer Rechte begehen Sie Steuerhinterziehung zu unserem Schaden.

Völkerrechtverbrechen, wenn sie einmal angezeigt sind, auch wenn sie durch Gewalt an der Aufarbeitung gehindert werden, verjähren nicht. Wir verweisen auf die Nürnberger Prozesse.
Der § 37 Parteiengesetz ist moralisch verwerflich, wenn Menschen die Haftung für ihr Handeln vor der Tat ausschließen wollen. Im internationalen Recht werden Sie sich nicht dahinter verstecken können.

Mit unserer Forderung ist auch unser guter Wille erschöpft und wir verweisen auf die Charta der Grundrechte der EU.
Denn wir sind Einwohner des Land Brandenburg und unterstehen nachweislich der Gewalt Ihrer Verwaltung, auch wenn wir keine Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD sind. Bei der Fülle von Völkern, welche Sie hier in Brandenburg ansiedeln, dürfte die Anerkennung unseres Volkes unter dem Gleichstellungsgrundsatz erforderlich sein.

Derzeitig verstoßen Sie gegen den Artikel 21 der Charta, denn Sie diskriminieren uns und unsere Rechte, welche in den oben idetailliert und schlüssig vorgetragenen Gesetzen verankert sind.

Gegen den Artikel 20, weil Sie uns unsere Rechte vor dem Gesetz als ethnische Minderheit entziehen.

Gegen den Artikel 22 in dem Sie die Errungenschaften Preußens austellen und damit Gelder einnehmen, aber unsere Kulturausübung unterbinden.

Gegen Artikel 4, denn für uns ist es eine erniedrigende Strafe unter Nötigung und Zwang unter der faschistischen deutschen Staatsangehörigkeit leben zu müssen.

Gegen Artikel 10 und 11, denn unsere Angehörigen, deren Weltanschauung geprägt ist von der Herstellung eines Weltfriedensvertrag, Freiheit und Selbstbestimmung aller Völker, werden von Ihrer Verwaltung verfolgt, geschädigt, ohne Recht auf Gehör inhaftiert, schikaniert, Personenstand gefälscht, Fahrerlaubnisse entzogen, Zugang zu Gerichten unter Gewalt verwehrt um mit Versäumnis verurteilen zu können, Zwangsgewerbeabmeldungen und Zwangsimmobilienverkäufe, bis zur Todesfolge gemeinschaftlich organisiert.
Eine Aufarbeitung dieser Zustände wurde bisher durch Ihren verfassungswidrig vorgeschalteten Petitionsausschuß unterdrückt. Denn der in der Verfassung vorgesehene direkte Weg zu den Volksvertretern ist damit abgeschnitten und es findet eine undemokratische verfassungswidrige Vorauslese statt.

Gegen Artikel 15 unsere Kinder werden durch Bußgelder in des Schulsystem gepreßt, welches nach der PISA Studie nicht die Grundsätze und Anforderungen der Bildung erfüllt.

Gegen den Artikel 41, das Recht auf eine gute Verwaltung. Diese hat die Pflicht sich mit den Forderungen ihrer Einwohner auseinander zu setzen und die Maßnahmen und Unterlassungen zu begründen.

Das wurde uns bisher von Ihnen und Ihrer Verwaltung verweigert. Unser Staatsvertrag wurde ignoriert unsere Steuergelder veruntreut unsere Angehörigen der ethnischen indigenen Minderheit schikaniert.

Wir erwarten jetzt Ihre zeitnahe Bearbeitung unseres Staatsvertrag, sonst zwingen Sie uns dessen Gewähreistung vor dem Gerichtshof für Menschenrechte diskutieren zu müssen.

Gleichzeitig verweisen wir auf die seit Jahren noch nicht bearbeiteten Petitionen, welche zu begründen sind.

Nachfolgend im Anhang der Beweis der Übersendung des Staatsvertrag an Ihren Ministerpräsidenten und der Staatsvertrag selbst zu Ihrer Kenntnis und Bestätigung unserer Rechte und Gleichstellung.

Mit freundlichem Gruß

Der Sprecher
der nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen ( Art. 116/2 GG)

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht
Politische Vertretung
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

Ministerpräsident
Dr. Dietmar WOIDKE
Heinrich Mann Allee 107
Potsdam
14473

21. Dezember 2019

Anerkenntnis der Körperschaftsrechte der Stadtgemeinde Cottbus, entsprechend dem Leitfaden für die Verleihung der Körperschaftsrechte an Weltanschauungsgemeinschaften vom 6. Oktober 2017 und der Entwurf eines beiderseitigen Staatsvertrags

Sehr geehrter Herr Dr. Dietmar WOIDKE, Ministerpräsident des Land Brandenburg,

in Ihrer Funktion als Ministerpräsident des Land Brandenburg, wenden wir uns, die Angehörigen der preußischen Stadtgemeinde Cottbus, an Sie, mit der Forderung der Anerkennung unserer Rechte einer K.d.ö.R. durch die Verwaltungen des Land Brandenburg.

Die Forderungen an die Voraussetzungen dazu, welche der Leitfaden für die Verleihung der Körperschaftsrechte an Weltanschauungsgemeinden vorgibt, haben wir erfüllt.

Mit dem Entwurf des beabsichtigten zu ratifizierenden Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und der preußischen Stadtgemeinde Cottbus haben wir uns streng an die bisherigen Staatsverträge des Land Brandenburg mit anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gehalten und erwarten auch hier das europäische und grundgesetzlich garantierte Gleichstellungsgebot.

Wir bitten um Verständnis, daß wir zum derzeitigen Zeitpunkt, in dem es noch keinen zugesagten Schutz unserer Angehörigen durch das Land Brandenburg gibt, unsere Angehörigen, die nicht schon den Behörden bekannt sind, nicht benennen werden, noch Angaben über unsere Angehörigen machen werden. Denn derzeitig wird jeder Angehörige unserer Weltanschauungsgemeinschaft, welcher sich dazu öffentlich bekennt, von Ihren Verwaltungen politisch verfolgt.

Auf Grund dieses über Jahre anhaltenden unzumutbaren Zustandes, obwohl wir uns mit unseren Rechten im Rechtekreis des Grundgesetz für die BRD bewegen, sehen wir uns genötigt, diesen Staatsvertrag zu schließen, um eine vertragliche Abgrenzung und Anerkennung als Weltanschauungsgemeinschaft gewährleistet zu bekommen, zum Schutz unserer Angehörigen vor Verwaltungsterror.

Möglicherweise empfinden Sie den Begriff Terror durch Ihre Brandenburger Verwaltung der Legislative, Judikative und Exekutive unangemessen.
Doch nachweislich werden unsere Angehörigen nachdem sich diese von der deutschen Staatsangehörigkeit trennen, durch Verzicht und den entgegengesetzten Willen nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD, in Verbindung mit § 26 StAG der BRD bekunden, genötigt, schikaniert, gezwungen, verhetzt, verleumdet, geschädigt, auf offener Straße überfallen, Türen eingeschlagen, Privatwohnungen durchsucht, politisch verdächtigt, überwacht und verfolgt. Die Fahrerlaubnis entzogen, die Konten gelöscht, Mieträume zwangsgeschlossen, Immobilien zwangsverkauft. Gewerbeverbote und Berufsverbote erteilt. Klagen nicht bearbeitet und abgewürgt, den Zutritt zum Gericht verweigert und damit das grundgesetzlich garantierte Recht auf Gehör verweigert. Prozesse werden in Abwesenheit geführt, aber die Richter weigern sich die Urteile rechtgültig zu unterzeichnen. Wenn ein Angehöriger unserer Gemeinde wegen 15 Euro verhaftet wird und diese erpreßt werden soll durch Erzwingungshaft, dann kommt es vor, daß er 24 h lang in der Zelle vergessen wird und keine Nahrung bekommt. Anzeigen werden abgewiesen. Kein Anwalt traut sich unsere Rechte zu vertreten. Anträge zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit werden abgewiesen. Um hier nur eine kleine Auswahl des Terrors gegen uns, zum allgemeinen Verständnis, zu präzisieren.

In der Annahme, daß in Ihrem Recht(s)kreis das Grundgesetz für die BRD gültiges und geltendes Recht darstellt und Anwendung findet, auch wenn es ohne Geltungsbereich unbestimmt ist, möchten wir Ihnen mitteilen, daß wir keine Deutschen nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD sind und damit, ausgewiesen mit BRD Personaldokumenten, juristische Personen sind und somit dem BUND als Wirtschaftsgut, nach Art. 133 Grundgesetz für die BRD unterstellt sind.

Nach dem Urteil des IGH vom 3. Februar 2012 und der Feststellung das die BRD der Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich ist, mußten wir uns von dieser Verwaltungsform trennen und uns damit entnazifizieren. Denn der uns versprochene Verfassungsstaat Wiedervereintes Deutschland, zur Umsetzung des Art. 146 Grundgesetz für die BRD, weswegen wir unseren antifaschistischen Schutzwall, heute als Mauer bezeichnet, abgerissen haben, wurde unter Täuschung und Betrug zum eigenen Vorteil, nicht gegründet.

Diese Entnazifizierung erfolgte über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach StAG der BRD und dem Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD. Denn mit dem Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit mit Ursprung im Gesetz zur Neuordnung des Reich vom 5. Februar 1934, haben wir die Staatsangehörigkeit unserer Großeltern wieder erlangt, welche denen im 3. Reich aus politischen gründen entzogen worden ist.
Das StAG der BRD verweist auf das RuStAG von 1913, somit ist die preußische Staatsangehörigkeit auch in Ihrem Rechtskreis bindend anzuerkennen.

Denn nachweislich des unter Strafe stehenden Besitzzwangs eines Personalausweis für die Deutschen nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD, entsprechend dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, ist der Beweis erbracht, daß die deutsche Staatsangehörigkeit keine echte Staatsangehörigkeit sein kann, weil das 3. Reich, illegal zu Stande gekommen ist, laut dem Urteil vom 6. Januar 1947 von Rastatt.

International anerkannt ist das Recht auf eine Staatsangehörigkeit, die keinem entzogen werden darf. In Ihrem Rechtskreis über den Art. 25 Grundgesetz für die BRD, anzuwendendes Recht, falls das Grundgesetz noch gültiges und geltendes Recht in der Anwendung entfaltet.

Um die Vorgaben einer hoheitlich öffentlichen Weltanschauungsgemeinschaft zu erzeugen, welche im Rechtskreis der BRD in Selbstverwaltung Anerkennung findet, haben wir mit der Gründung der K.d.ö.R. Stadtgemeinde Cottbus, alle Voraussetzungen dazu erfüllt, um durch das AGG, in Bezug auf die jüdischen und kirchlichen Gemeinden, gleiche Rechte gewährt zu bekommen.

Wir erlauben uns, eine Kopie dieses Schreibens nebst Anlagen an die Fraktionen des Landtag zu übersenden, um auf unser öffentliches Interesse in der Angelegenheit aufmerksam zu machen und damit das notwendige Interesse an einer schnellen Bearbeitung zu wecken, welche im Sinne eines freiheitlich demokratischen Rechtestaatprinzip ist.

Vorsorglich verweisen wir auf gleiches Recht für alle unter dem Gleichstellungsgrundsatz. Auf Grund der nachweislichen Verfolgung unserer Verwaltungsangehörigen, können wir keinen der willkürlichen Disziplinierung aussetzen und deshalb haben wir die Handlungsweise der Verwaltung des BUND übernommen und unsere Schreiben werden nicht mehr unterzeichnet.

Falls Sie besonderen Wert legen und bevor Sie den Schriftsatz abweisen, auf einen verschnörkelten Strich mit einem Füllfederhalter, an der Stelle der Unterschrift, welcher keiner Person zuordenbar ist, dann teilen Sie uns das bitte mit, wir werden dann ein derartig beschriftetes letztes Blatt des Schriftsatz nachreichen.
Denn qualitativ anders geartete Schriftsätze bekommen wir aus der Verwaltung des BUND auch nicht.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen ( Art. 116/2 GG)

Staatsvertrag über die Beziehungen

zwischen dem Land Brandenburg

zur preußischen Stadtgemeinde Cottbus

Das Land Brandenburg (nachfolgend: das Land)

und die preußische Stadtgemeinde Cottbus (im folgenden: die Gemeinde)

sind

in Erfüllung der Voraussetzung für den Status einer K.d.ö.R. und Anerkennung als Völkerrechtssubjekt durch das Handeln als Gebietskörperschaft, auf der Grundlage des Grundgesetz für die BRD und dessen Anerkenntnis der Weimarer Reichsverfassung und der Verfassung des Land Brandenburg gewährleisteten Rechtestellung der Weltanschauungsgemeinschaften in Übereinstimmung mit dem freiheitlich demokratischen Rechtestaatprinzip, unter Anwendung des Leitfadens für die Verleihung der Körperschaftsrechte an Weltanschauungsgemeinschaften vom 6. Oktober 2017,

in Erinnerung an das Jahrhunderte bestandene preußische Leben und Wirken der Preußen als Bürger in den Rechten der freien Selbstbestimmung in den Gemeinden, in dem Territorium des Land Brandenburg, auf dessen Wurzeln es heute steht,

in dem Wissen, daß sich Preußen nicht als militaristische Diktatur definiert, sondern von Anbeginn eine Zuflucht für alle verfolgten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinden war, welche genötigt wurden ihre Freiheiten, die der preußische Staat schützte, gegen jeden Angriff zu verteidigen, bis sie durch das Parteiensystem gespalten wurden, unfähig einen Staat zum Schutz der Freiheiten aller Bürger zu erhalten und in den Nationalsozialismus geführt wurden, in welchem jedes Gemeindefragment ohne Ausnahme mit brutaler Gewalt und unbeschreiblicher Grausamkeit dezimiert und geistig verstümmelt wurde,

in der Verantwortung der deutschen Geschichte, geprägt von der völkerrechtwidrigen Auslöschung des preußischen Staates und dem Entzug der Staatsangehörigkeitsrechte seiner Bürger durch den Nationalsozialismus und dessen Verfolgung aller bekennenden Preußen, in dem Bewußtsein des Verlustes der alten Tugenden und Werte, die das Land damit erlitten hat,

in Würdigung der Leistungen zum Wiederaufbau eines preußischen Gemeindelebens in Brandenburg und die Ausübung der Weltanschauung zur Völkerversöhnung, in einem friedensvertraglichem Zusammenleben, zu fördern und das preußische Erbe in Brandenburg zu bewahren und zu pflegen,

in der Erkenntnis das alle Menschen vor Gott gleich sind, sind gleiche Rechte zu gewährleisten, um rassistische, nationalistische, undemokratische, populistische und antigermanische Tendenzen auszuschließen,

wie folgt überein gekommen:

Artikel 1
Weltanschauungsfreiheit und Rechtestellung

Das Land gewährt die Freiheit, als Preußen, die preußische Weltanschauung zu bekennen, ein lebendiges Gemeindewesen aufzubauen und das Brauchtum zu erhalten, den rechtlichen Schutz.

Die Stadtgemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 2
Preußische Feiertage

Der staatliche Schutz der preußischen Feiertage wird gewährleistet.

Feiertage der preußischen Gemeinde im Sinne des Feiertagsgesetzes sind:

Geburtstag Friedrich II 24. Januar

Tag und Nachtgleiche

Ostarafest

Geburtstag von Bismarck 1. April

Pfingstfest

Sonnenwende 21. Juni

Gedenktag Preußenschlag 20. Juli

Erntedankfest 6. Oktober

Neblung 1. November

Geburtstag Luther, Schiller, Reformationsfest 10. November

Totengedenktag 24. November

Julfest

Rauhnächte bis 5. Januar

An preußischen Feiertagen ist den in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen stehenden Angehörigen der Gemeinde, die Ausübung des Brauchtums im Rahmen der Weltanschauung, ohne Nachteile zu gewähren.

Das Land trifft im Rahmen des Geltenden Recht Regelungen, die es in den Schulverhältnis stehenden Angehörigen der Gemeinde ermöglicht ihre Weltanschauung zu leben.

Artikel 3

Seelsorge in besonderen Einrichtungen

In Heimen, Krankenhäusern Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes ist die Seelsorge nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu gewährleisten.

Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, daß in diesen seelsorgerische Besuche möglich sind.

Artikel 4

Über die Durchführung des Weltanschauungsunterrichtes in den Schulen des Land Brandenburg werden auf der Grundlage des Brandenburger Schulgesetzes gesonderte Vereinbarungen getroffen.

Artikel 5

Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildungsstätten

Die Gemeinde hat das Recht, Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben.

Das Land wir an einer Hochschule, das preußische Studium und Zentralarchiv für preußische Geschichte auf freiwilliger Basis unterstützen.

Die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen und die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach den geltenden gesetzlichen Regelungen, im Verhältnis des Gleichstellungsgrundsatz.

Das Land wird die Gemeinde aktuell über Förderungsmaßnahmen unterrichten und in geeigneter Weise bei der Anwendung unterstützen.

Artikel 6

Zuschüsse des Landes
Das Land beteiligt sich zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung des preußischen Gemeindelebens im Land Brandenburg an den laufenden Ausgaben der Gemeinde.
Es erbringt hierzu einen Jahresbeitrag von 120.000 Euro, jährlich. Erstmals für das Jahr 2020.
Dieser Jahreszuschuß wird zu einem zwölftel monatlich im Voraus an die Gemeinde erbracht.

Die Gemeinde verpflichtet sich ihre Mitarbeiter entsprechend gemeindlicher Rechtvorschrift nicht besser zu stellen, als es das geltende Beamtengesetz für das Land festlegt.

Der Zuschuß erhöht sich um den Betrag der angemessenen Altersversorgung seiner Angehörigen, weil bisher kein Pensionsfond übergeben worden ist.

Das Land gewährt der Gemeinde Zuwendungen für Aktivitäten, für die in gleicher Weise auch andere Maßnahmeträger Zuwendungen erhalten.

Das Land gewährt der Gemeinde jährliche Zuschüsse im Rahmen der Förderung von preußischer Kunst und Kultur und vermittelt die Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen.

Die Vertragsparteien werden die Höhe des Zuschuß nach 2 Jahren überprüfen und anpassen.

Die Gemeinde legt die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse bis zum 30. Juni des folgenden Jahres durch Vorlage von geprüften Rechnungen und Belegen durch vereinfachten Verwendungsnachweis vor.

Die Zuschüsse müssen nicht in dem laufendem Jahr aufgebraucht werden.

Artikel 7

Einrichtungen

Das Land stellt die nach Maßgabe des Vertrages erforderlichen Häuser zur Ausübung der Weltanschauung, Erziehung der Nachkommen, Pflege der Alten und der Verwaltung zur Verfügung und trägt die Kosten die für deren Sicherheit und Unterhaltung notwendig sind.

Artikel 8

Sonstige Leistungen

Die Gemeinde verwaltet selbstständig alle ihr erbrachten Leistungen, welche auf der Grundlage der preußischen Weltanschauung beruhenden Lebens und Glaubensform beruhen, angemessen auch für die Gemeinden, welche sich in Zukunft noch dieser Weltanschauung anschließen werden.

Die Gemeinde wird über die nach diesem Vertrag gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an das Land heran tragen.

Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem BUND oder den Ländern, anderen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften gewährt werden, um eine dem freiheitlich demokratischen Rechtsstaatprinzip zuwiderlaufende Ungleichbehandlung und Diskriminierung auszuschließen.

Artikel 9

Denkmalschutz

Bei der Entscheidung über preußische Denkmale und Kulturerbe, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die Belange der Weltanschauung und deren Ausübung der Gemeinde zu beachten. Im Streitfällen entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der Gemeinde.

Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, daß die Gemeinde auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege zuständig sind.

Artikel 10

Begräbnisstätten

Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Pflege und Erhaltung kulturhistorischer Begräbnisstätten, welche im Zusammenhang mit der Weltanschauung stehen, im Rahmen der Gleichbehandlung, der Abkommen mit anderen Glaubens und Religionsgemeinschaften.

Artikel 11

Vermögensschutz

Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die Belange der Gemeinde Rücksicht nehmen. Beabsichtigt die Gemeinde im Fall der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden ihr die Landesbehörden im Rahmen der geltenden Bestimmungen Unterstützung gewähren.

Soweit die Gemeinde von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis zu den anderen gleich gestellten Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften.

Artikel 12

Gedenkstätten

Bei der Entscheidung über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung, sowie die würdige Ausgestaltung von in Trägerschaft des Landes stehenden Gedenkstätten, die die Erinnerung an das preußische Leben im Land Brandenburg oder die Vernichtung des preußischen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Errichtung des Nationalsozialismus und die Verfolgung und Ermordung sich zur preußischen Weltanschauung bekennender im 3. Reich und dessen Verwaltung zum Gegenstand haben, wird das Land die Gemeinde angemessen beteiligen.

Artikel 13

Steuerrecht

Die Gemeinde ist berechtigt nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften eigene Steuern zu erheben und dafür eine eigene Steuerordnung zu erlassen.

Für die Bemessung der Zuschlagssteuer zur Einkommens und Vermögenssteuer, wird sich die Gemeinde an den Vorgaben der anderen Religionsgemeinschaften orientieren.

Die Gemeinde wird ihre Beschlüsse über die Zuschlagssteuer der obersten Finanzbehörde des Landes anzeigen. Die Steuerordnung und die Beschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der Anerkennung durch das Land. Die Beschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem zuletzt anerkannten Beschluß entsprechen und sich die rechtlichen Grundlagen nicht geändert haben.

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Steuersätze, die in anderen Ländern bestehende Höhe, nicht überschreiten sollten.

Artikel 14

Steuerverwaltung

Auf Antrag der Gemeinde ist die Verwaltung der Steuer den Finanzämtern zu übertragen.

Für die Verwaltung der Steuer erhält das Land eine Entschädigung, welche sich nach den Vereinbarungen mit den Religionsgemeinschaften richtet.

Die Finanzbehörden sind Verpflichtet, den zuständigen Stellen, die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Im Gegenzug wir die Gemeinde der Finanzbehörde die Daten übermitteln, im staatlichen Rechtekreis der Gemeinde zugehörige Angehörige betreffend. Die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden Beachtung.

Soweit die Festsetzung und Erhebung der Steuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt ihnen auch die Vollstreckung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 15

Gebührenbefreiung

Die Gemeinde ist von den auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit. Der § 54 der Abgabenordnung wird in gleichem Maße wie bei den Religionsgemeinschaften auf Grund der Gleichstellung zur Weltanschauungsgemeinschaft, mit dem Zweck der selbstlosen Förderung der Gemeinde, auf diese angewendet.

Die Befreiung gilt auch für die Gebühren der ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die von der Gemeinde gebildeten juristischen Personen des Privatrechts, welche die Zwecke der selbstlosen Förderung der Gemeinde dienen, sind auch von den Gebühren der Kostenordnung und Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.

Artikel 16

Rundfunk und Medienanstalten

Das Land sichert seine Unterstützung zu, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Gemeinde Sendezeiten zur Verfügung stellen, ihre Feierlichkeiten und Weltanschauung zu übertragen.

Nach Maßgabe der Gleichstellung, soll im jeweiligen Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auch die Gemeinde vertreten sein.

Artikel 17

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gemeinde stehen auf Grund der gesetzlichen Regelungen die gleichen Rechte, Privilegien und Leistungen zu wie sie anderen Religionsgemeinschaften, welche die gleiche Wertigkeit wie Weltanschauungsgemeinschaften haben, nach den geltenden Bestimmungen, zu teil werden.
Das Land verpflichtet sich zur uneingeschränkten Informationsübergabe und gewährleistet die Anpassung des Vertrages.

Artikel 18

Freundschaftsklausel

Das Land und die Gemeinde beschließen diese Vereinbarung im Geiste einer beiderseitig anerkannten notwendigen Partnerschaft und in Anerkennung der beiderseitigen Wurzeln.

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in Zukunft auftretende Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anwendung und Auslegung des Vertrages, mit gutem Willen und Vernunft, einvernehmlich zu einer Einigung führen.

Haben sich die Umstände, die zum zu Stande kommen des Vertrages geführt haben, in für eine Partei unzumutbaren Verhältnis geändert, dann werden die Vertragsparteien über eine Änderung des Vertrages beratend zusammen kommen.

Artikel 19

In Kraft treten

Dieser Vertrag muß ratifiziert werden. Die Ratifizierungsurkunden werden im Sitz des Land ausgetauscht. Der Vertrag tritt an diesem Tag in Kraft.

Dieser Vertrag beginnt unabhängig des in Kraft treten mit dem Haushaltsjahr 2020.

Die Beziehungen des Land gegenüber der Gemeinde werden von diesem Vertrag bestimmt.

Potsdam …………

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Für die Stadtgemeinde Cottbus

Der vorsitzende Gemeindevertreter

Der stellvertretende vorsitzende Gemeindevertreter

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