AG Potsdam, Antrag auf Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht
Politische Vertretung
Die Nachfahren der Angehörigen
der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

Amtsgericht Potsdam
Justizbeschäftigte (Vorname verschleiert) Voigt
Hegelallee 8
14467 Potsdam

29. November 2018

Antrag auf Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens,
oder hilfsweise die Akteneinsicht

Ihr Geschäftszeichen: 87 Cs 4132 Js 37128/16 (9/18)

Sehr geehrte Frau (Name verschleiert) Voigt,

unser Angehöriger, Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, aus der Körperschaft des öffentlichen Recht und politische Vertretung Stadtgemeinde Cottbus, wurde durch ein Schreiben, Ladung, vom Amtsgericht Potsdam, ausgestellt von Frau (Vorname verschleiert) Voigt, an die nachweisliche juristische Person Herrn Lutz Prast, Staatsangehörigkeit: deutsch, beschwert.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Wir teilen Ihnen mit, daß die natürliche Person von uns vertreten wird und versichern hiermit die Vertretungsvollmacht.
Nachweislich werden unsere Mandatsübernahmeanträge von Anwälten der BRD abgelehnt, so daß wir von anwaltlicher Mitwirkung abgeschnitten sind.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Sie vertreten die Interessen des BUND, welcher von den Siegermächten in die Rechte und Pflichten des vereinigten Wirtschaftsgebietes eingesetzt wurde (Art.133 Grundgesetz für die BRD). Dem BUND obliegen demzufolge nachweislich die Rechte und Pflichten des Treuhänders an der juristischen Person, nachweislich der Geburtsurkunde. Durch die friedliche Annektion des Territoriums der ehemaligen DDR (Handbuch zum Umgang mit Reichsbürgern S. 112) und das nicht zustande kommen der Errichtung des Verfassungsstaates Wiedervereintes Deutschland (BvR 1341/90) liegen die Treuhandrechte und Pflichten, der ehemaligen DDR Staatsbürger jetzt auch beim BUND.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Wir stützen unsere Rechte, Argumentation und Beweislast auf das Grundgesetz für die BRD in seiner Fassung von 1949, das DRiG, insbesondere der § 25 und den § 31 BverfGG, in dem Rechtglauben, daß diese Gesetze für die Richter in deren Entscheidung die höchsten Rechtsnormen darstellen und die Artikel 97 und 101 des Grundgesetz für die BRD geltendes und gültiges Recht sind.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Wir bekunden hiermit, daß wir Ihr Gericht nicht angerufen haben noch freien Willens mit Ihren Richtern ein Rechtsgeschäft abschließen wollen. Wir sind durch die genannte Beschwerung von Lutz einem Angehörigen unserer Körperschaft des öffentlichen Recht und politischer Vertretung Stadtgemeinde Cottbus, welche nicht unter der Hoheit des BUND handelt, genötigt uns mit Ihnen einzulassen.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Das Grundgesetz für die BRD, kennt zwei Sorten von Deutschen, es wäre nachweislich eine rassistische antigermanische Diskriminierung, wenn wir wieder gezwungen werden sollen, nur mit BRD Dokument, welches uns als juristische Person ausweist, der Einlaß in das Amtsgericht gewährt würde. Denn durch unseren Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934, nach § 18 StAG, welche durch das StAG der BRD weiter geführt wird, haben wir uns von der Verwaltung des BUND distanziert.
Wir verweisen auf das Gleichstellungsgebot in Bezug auf alle anderen hier lebenden Völkergruppen, welche den Zutritt erhalten, ohne BRD Dokumentation.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Erklärung von Lutz zu seinem Rechtestand:

Sollten Sie der Recht(s)vermutung unterliegen, daß ich in der juristischen Person=tote Sache=Firma (§ 28 PAuswV) handeln möchte und Deutsche nach Art.116/1 mit deutscher Staatsangehörigkeit vom 5.2.1934, und Staatenloser (Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28.9.1954) bin, dann widerspreche ich dieser diskriminierenden Annahme auf das entschiedenste.

Ich habe nachweislich dokumentarisch meinen Austritt aus der faschistischen deutschen Staatsangehörigkeit (5.2.1934) nach § 18 u.ff. StAG beantragt, doch diese Entnazifizierung und die Ausstellung der Urkunde (Urkundenunterdrückung, StGB), wird mir bis heute von Ihrer Verwaltung des BUND verweigert.

Denn das StAG der BRD beruft sich unter Täuschung auf das RuStAG von 1913, in welchem steht: „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem BUNDESSTAAT besitzt“. Demzufolge z.B. Preußen. Dem entgegen bezieht sich die Staatsangehörigkeit der BRD aber auf die illegale (Urteil des Tribunal General in Rastatt vom 06.01.1947) deutsche Staatsangehörigkeit des 3. Reich vom 05.02.1934 aus der Verordnung zum Gesetz zur Neuordnung des Reiches.

Nach Cestui Que Vie Act von 1666 habe ich mich nach kanonischem Recht, welches die Grundlage jeglichem europäischen Rechts darstellt, bei der Verwaltung, unter Zeugen, lebend gemeldet und deshalb wird mein Familienname in Sperrschrift geschrieben, um diese Unterscheidung klar zu dokumentieren.

Aus dieser Erkenntnis ist unumdeutbar herzuleiten, daß ich nicht mehr zum Eigentum des BUND (Artikel 133 Grundgesetz für die BRD) gehöre, denn ich habe auf die Rechte und Pflichten der juristischen Person, Sache nach § 28 PAuswV, Herr Lutz Prast verzichtet. Nachweislich Ihrer strickten Weigerung mich in meiner natürlichen Person Lutz mit dem Familiennamen P r a s t anzusprechen impliziere ich die Vermutung, daß Sie für natürliche Personen, Menschen nicht zuständig sind. Die Beweisführung folgt.

Ich erwarte von Ihnen die Gewährleistung der Einhaltung des Grundgesetz für die BRD und der genannten Gesetze und die Beendigung der Übergriffe auf die natürliche Person unter der Fiktion der juristischen Person. Denn beschwerdefähig ist nur wer Träger von Grundrechten ist ( BVerfGE 129.78) Grundrechte dienen der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürliche Person gegen staatliche Gewalt (BVerfGE 15.256.21.262.59.231.61.82).
Als nachweisliche natürliche Person habe ich wieder Grund- und Menschenrechte und fordere deren Einhaltung durch Sie und Ihre Beauftragten.

Zwangsmitgliedschaften sind in jedweden Vereinigungen unzulässig , Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR Art.20 Satz 2, Anerkenntnis der BRD durch Art. 25 Grundgesetz

Die öffentlich gewordenen 12 BAR Vermutungen, welche Sie möglicherweise auf mich als natürliche Person in Anwendung bringen wollen, weise ich entschieden und widerlegt zurück.

Das ist ein öffentliches Schreiben mit entsprechend öffentlicher Erklärung und unterliegt keinem Privatrecht.

Ich habe eine Willenserklärung zur Anerkenntnis des Grundgesetz für die BRD geleistet und ziehe meine Legitimation zu diesem Schreiben aus dem Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetz für die BRD (Juristische Definition: Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem besetztem Gebiet).

Wenn ich das Grundgesetz der BRD nenne, definiere ich damit immer, das letzte für dieses Territorium gültige oberste Gesetz in seiner legitimen von den Siegermächten gemachten Fassung von 1949. Welches ich durch unsere veröffentlichte Willenserklärung, auf Grund der darin enthaltenen Gewährleistung unserer unveräußerlichen Geburts-, Grund-, und Menschenrechte anerkenne. (http://provinz-brandenburg.org/)

Hiermit erkläre ich, entsprechend dem Art. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg, falls diese tatsächlich gültiges Recht darstellt, obwohl das Land Brandenburg durch den Erlass einer DDR Ministerin, zu einem Zeitpunkt als die DDR aufgelößt war, zweifelhaft zustande gekommen ist, daß ich kein Bürger dieses genannten Landes bin, sondern den Status eines Einwohners habe. Denn nur die nationalsozialistischen deutschen Staatsangehörigen nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD, sind die Bürgen für die Schulden dieses Landes und den BUND mit 2 Billionen Euro Schulden. (siehe Schuldenuhr Deutschland)

Durch meine Geburtsrechte habe ich entsprechend § 1 RuStaG von 1913, und Grundgesetz für die BRD, Art. 116/2 mit entgegengesetztem Willen zur deutschen Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934 und Art.146 das Recht auf einen Verfassungsstaat, die preußische Staatsangehörigkeit des letzten legitimen preußischen Staates mit seiner Verfassung vom 30. November 1920. Aus dieser Rechtebene ziehe ich meine Rechte und Pflichten als natürliche Person. Dieser Verfassungsstaat wurde rechtwidrig zerstört, um das 3. Reich zu installieren, welches dokumentarisch nachweislich, bis heute fortgeführt wird.
Preußen stehen die gleichen Rechte zu, wie sie der Freistaat Bayern und Sachsen gewährleistet bekommt.

Der BUND, welcher in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Wirtschaftsgebietes (Art. 133 Grundgesetz für die BRD) von den Siegermächten eingesetzt wurde, wurde durch den Art. 25 dieses Gesetzes unterworfen, meine Menschen- und Minderheitenrechte anzuerkennen und zu gewährleisten.
(UN Resolution 61-295 Rechte indigener Völker, UN Charta Kapitel XII Art.73 Pflichten der Fremdverwaltung, Pakt über bürgerliche und politische Rechte)

Der Staat, ist das Ergebnis aus der Erkenntnis, des Willens eines Volkes, unter der von diesem Volk festgelegten Richtschnur des Handelns (Verfassung), zusammen auf einem festgelegten Territorium, leben zu wollen.

Durch meine Willenserklärung zur juristischen Person und der Abgabe der fiktiven BRD Fantasie Dokumente (Ausstellung entgegen dem Antragsformular und § 5 PAuswG, § 4 PassG, Name statt Familienname) mit dem Vermerk der Löschung der juristischen Person aus den Registern des BUND, habe ich der Verwaltung des BUND die Namensrechte an meinem Vornamen und Familiennamen unmißverständlich entzogen.

Nachweislich der genannten Fakten, kann ich kein Reichsbürger nach Reichsbürgergesetz vom 15.09.1935 mehr sein. Denn diese müssen im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein.

Zur Angelegenheit:

Wenn die natürliche Person, welche von Ihnen wissentlich durch die juristische Personenfiktion beschwert wird, nachweislich der Zutritt zum Gerichtssaal verweigert wird, um dann ein fiktives nicht den Tatsachen entsprechendes Versäumnisurteil zu erlassen, dann können wir feststellen, daß der Richter seiner gesetzlichen Verpflichtung der eindeutigen Personenfeststellung nicht nachkommt und zusätzlich seine eigene Rechtsstellung und Identifikation und tatsächliche Zuständigkeit unter Vorsatz verschleiert.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Vorsorglich verweisen wir darauf, daß der Anwaltszwang der Gesetzgebung des 3. Reich entstammt und dieses illegal zu Stande gekommen ist (Tribunal General Rastatt 6.Januar 1947) und damit nichtig. Wir verweisen weiterhin auf die EU Richtlinien Art. 47 (3), EMRK Art.6(3) Buchstabe c, internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12. 1966(BGBl. 1973II 1553), UN Resolution 217 A (III)Allg. Erklärung der Menschenrechte, daß jeder Mensch rechtfähig ist und diese durch den Artikel 25 Grundgesetz für die BRD Anwendung finden müssen.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Wir stellen in Vollmacht für die natürliche Person Lutz, welche durch Ihre Fiktion der juristischen Person beschwert wird den Antrag auf Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen (§204 StPO).

Das es einer juristischen Person unmöglich ist, selbstständig im öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen und zu Ihrem Gericht zu gelangen, sollte unter juristisch gebildeten Personen unumstritten sein. Selbst der BUND, welcher die zu Verwaltenden in seinen Personaldokumenten zu juristischen Personen erklärt, stellt alle 4 Jahre die Wahlbenachrichtigungskarten an die natürlichen Personen zu, weil nur diese, und keine juristischen Personen ihre Stimme in eine Urne abgeben können. Wir ersparen uns hier jegliche Beweisführung, weil Ihnen diese Tatsachen bekannt sind, da Sie selbst davon betroffen sind und es nicht mit nicht wissen bestreiten können.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Wir stellen fest, daß die Gewährleistung eines fairen Prozeß durch die Staatsanwaltschaft in erheblichem Maß gefährdet wurde, weil gegen Lutz, oder die juristische Person Herr Lutz Prast ermittelt wurde ohne den von uns vorgetragenen Rechteunsicherheiten, welche Lutz nicht zu vertreten hat, Rechnung zu tragen. Was den Eindruck hinterläßt, daß hier politisch motivierte Strafbefehle zur Anwendung kommen sollen.

Als Beweis unserer Behauptung führen wir hier ein Zitat aus der Internetpräsenz des Generalbundesanwalt an. „Die Stellung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof weist eine statusrechtliche Besonderheit auf. Der Generalbundesanwalt ist „politischer Beamter“ (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BBG). Die beamtenrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass er sich in Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung befindet. Er kann jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.“
Mit anderen vereinfachten Worten, der Generalbundesanwalt als oberstes Organ der Staatsanwaltschaften, ist nicht der Hüter von Recht und Gesetz, sondern hat für Ruhe und Ordnung nach der Vorgabe des BUND zu sorgen. Erfüllt er diese Aufgaben nicht wird er ausgetauscht.

Wir beschränken uns auf dieses eine Beispiel, von denen wir dutzende aufzählen könnten und diese im engen Zusammenhang mit den Aussagen der Politiker ein klares Bild geben.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Der juristischen Person Herrn Lutz Prast wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, eine Nötigung begangen zu haben. Uns liegt dazu keine Anklageschrift vor, auf welche wir erwidern könnten. Auf Grund der oben beschriebenen unklaren Rechteverhältnisse hier im Land, ist es erforderlich entsprechende Zeugen zu laden, deren Aussagen höchstwahrscheinlich der Ursprung der angeblichen Nötigung sind. Hiermit stellen wir den Antrag dazu.
Herr Gregor Gysi, zu seiner Aussage bei Phönix im August 2013 „Frau Merkel muß sich nach 60 Jahren Besatzungszeit endlich um einen Friedensvertrag bemühen“
Herr Wolfgang Schäuble zu seiner Äußerung „wir sind seit 1945 nie voll souverän gewesen“
Herr Sigmar Gabriel zu seiner Aussage „Merkel ist nur die Geschäftsführerin einer Nicht Regierungs Organisation“
Herr Horst Seehofer mit seiner Äußerung „ die welche entscheiden sind nicht gewählt und die welche gewählt werden haben nichts zu entscheiden“

Die ladungsfähigen Adressen sind uns verschleiert und können nur vom Richter zur Beschaffung in Auftrag gegeben werden, weil dieser auch für den BUND arbeitet.

Nach unserem Wissensstand hat Lutz diese nicht zu einem freiheitlich demokratischen Verfassungsrechtsstaat passenden Äußerungen von obersten Parteifunktionären, welche uns lenken, als Hilfeschrei verstanden und sich danach öffentlich als Angehöriger des Personal-Volk der BRD, für die Umsetzung des Artikel 146 des Grundgesetz für die BRD, als Friedensaktivist eingesetzt. Daraufhin wurde er von der Verwaltung des BUND, welcher sich eine Republik gegründet hat, verleumdet genötigt geschädigt schikaniert vergewaltigt. Aus diesem Grund hat er sich danach von der BRD distanziert.

Ohne Beachtung der Kausalität wird man in der Angelegenheit keine Rechtesicherheit für alle Beteiligten herstellen können. Nachweislich der vorgebrachten Tatsachen, welche durch den Richter bewertet werden müssen, befand sich Lutz im Notstand. In Form der Nothilfe wurde dieser Zustand des Übergriffs abgewendet. Wir berufen uns hier auf die entsprechenden Definitionen in Vahlen Jura von G. Köbler 15. Auflage.

Ohne die Beibringung der Zeugen ist die Aufklärung der Motivation des Beklagten (juristische Person) nicht möglich. Wir vermuten, daß die Anklage damit im Zusammenhang steht. Persönliche Unterlagen von Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, wurden bei einem Überfall auf offener Straße durch ein ziviles Kommando des BUND, am 8. Februar 2017 und der nachfolgenden Durchsuchung der Wohn und Büroräume, beschlagnahmt und nicht wieder herausgegeben.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Wir befinden uns im offenen Protest, Notstand gegenüber der Verwaltung des BUND, auf Grund der derzeitigen Rechteunsicherheit im Territorium und mit den Worten von B. Brecht „ im offenem Widerspruch zur Gesellschaft“, wodurch wir politisch motiviert von der Verwaltung des BUND als Reichsbürger stigmatisiert und ähnlich den Hexenverfolgungen im Mittelalter behandelt werden. In diesem Zusammenhang stellen wir den Antrag durch den Richter bewerten zu lassen, welche rechtliche Relevanz und gesetzliche Anerkennung das Handbuch zum Umgang mit Reichsbürgern besitzt, welches von einem Verein in Zusammenarbeit mit der Antifa verfasst wurde und durch nachweisliche Schulungen, durch den Staats und Verfassungsschutz der Verwaltungsangestellten des BUND, zur Richtlinie des Handelns der Verwaltung gegenüber vermeintlichen Reichsbürgern zur Anwendung kommt. In diesem Handbuch ist Seitenweise beschrieben, daß die Verwaltung zu prüfen hat, ob es Möglichkeiten gibt, vermutliche Reichsbürger auf unterschiedlichste Weise zu beschweren (Einschränkung der Grundrechte, Eingriff in die Privatsphäre, Verbot der Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit).

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Wir vertreten die Weltanschauung, daß die Schöpfung unsere Erde zum Paradies für uns Menschen ohne Unterschied gemacht hat. Um dieses Paradies in unserer Vielfalt leben zu können, hat uns die Schöpfung durch geografische Barrieren voneinander getrennt. Es gibt Menschen unter uns, welche dieses Paradies zur Hölle gemacht haben und uns glauben machen wollen, es gäbe ein Paradies im Himmel. Diesem Irrglauben widerspricht die Tatsache, daß die Schöpfung den Körper mit sieben Sinnen ausgestattet hat, das Paradies zu genießen, wogegen die Seele, welche am Ende des Kreislauf den Körper verläßt, nicht in der Lage ist einen gleichwertigen Genuß, ohne Sinne wahrzunehmen.

Wir Preußen sind Menschen, welche Gott nach seinem Ebenbild geschaffen hat, wie alle anderen Menschen in seinem Paradies, Erde, das Recht gegeben hat frei und souverän, in ihrem Heimatterritorium zu leben. Durch den göttlichen Funken hat er uns beseelt, mit unseren sieben Sinnen, dieses Paradies zu genießen, welches derzeitig zur Hölle für die Menschheit gemacht wurde und die Pflicht und damit das göttliche Recht dieses Paradies für unsere nächsten gottgewollten Generationen zu sichern.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Nachweislich der Tatsachen in dieser Angelegenheit, ist Lutz ein Opfer dieser Handlungsdoktrin geworden.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Weiterhin wird zur Aufklärung des Straftatbestandes der Antrag gestellt, daß durch richterliche Entscheidung zu klären ist, in welchem rechtlichen Zusammenhang der BUND, die Länder, der freiheitlich demokratische Rechtsstaat BRD und die Freistaaten Sachsen, Bayern und Thüringen stehen und welche davon die ober und unter Staaten sind, oder ob alle gleichberechtigte Staaten sind.

Nachweislich trägt hier die Legislative die Verantwortung und daraus folgende mögliche zu kreierende Straftatbestände durch die Staatsanwaltschaft können weder Lutz noch der juristischen Person Herrn Lutz Prast zur Last gelegt werden. Hier trägt offenkundig die Exekutive und Judikative die Verantwortung der Kontrolle der Legislative, nach dem freiheitlich demokratischen Rechtestaatsprinzip.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Die von uns vorgetragenen Beweise (Rechteunsicherheit durch Haar sträubende Aussagen der Vertreter der Legislative des freiheitlich demokratischen Rechtsstaat, in Bezug auf das nicht existierende Rechtsstaatsprinzip), welche eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und Einstellung des Verfahrens offensichtlich machen, sollten dem Richter formaljuristisch bekannt sein, denn es handelt sich dabei nicht um persönliche Vorträge des Beklagten, juristischen Person unter Vollmacht, welche erst in einer Hauptverhandlung eingehend erörtert werden müssen und oder hätten durch die Staatsanwaltschaft bei deren Prüfung der Angelegenheit im Rahmen der Untersuchung Beachtung finden müssen und hätten vollumfänglich dem Richter vorgelegt werden sollen.
Was wie zu vermuten ist, durch die Staatsanwaltschaft nicht erfüllt wurde, so wie das durch Beschluß festgelegt ist. (Vlg. KG Berlin, Beschl. vom 2.06. 1997, (4) 1 Ss 51/97 (52/97) „ Das Gericht muß schon vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens das gesamte Ermittlungsergebnis prüfen und es reicht nicht aus, lediglich die Einlassung des Beschuldigten zu widerlegen und als Schutzbehauptung zu entlarven.

Widerlegen Sie diese unsere Tatsache, sonst gilt sie als beiderseitig anerkannt.

Diese Tatsachen erfordern das Absehen der Verfolgung (§ 153 StPO) durch die Exekutive, weil Lutz diese Rechteunsicherheit, welche durch die Legislative erzeugt wurde und von der Exekutive und Judikative stillschweigend geduldet wird, nicht zu vertreten hat.

Zur Glaubhaftmachung und Beweissicherung, daß Lutz mit dem Familiennamen P r a s t zu unserer Körperschaft des öffentlichen Recht und politischen Vertretung gehört, daß er auf die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 verzichtet und sich von der Verwaltung des BUND distanziert, daß er eine lebende natürliche Person im Rechtekreis unserer Körperschaft ist, daß er das Grundgesetz für die BRD als letztes gültiges Gesetz in diesem Territorium zur Durchsetzung seiner Rechte anerkennt, benennen wir als Zeugen Marcus mit dem Familiennamen XXXXXXXXX. Nicht zu verwechseln mit der in Ihrer Körperschaft verwalteten juristischen Person gleichen Namens anhand der vom BUND treuhandverwalteten Geburtsurkunde, welche natürlich nicht selbst handeln kann und der Namensgeber der Begünstigte ist.

Falls Sie trotz des vorgebrachten schlüssig und detailliert formulierten Vortrages zur Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens gegen die juristische Person Herrn Lutz Prast, welche unter Vertretungsvollmacht steht, weil sich eine juristische Person nicht selbst vertreten kann, dieses dennoch eröffnen werden, stellen wir vorsorglich den Antrag auf Akteneinsicht.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist im Rechtskreis des BUND auch ohne Unterschrift eine gültige und rechtskräftige Willenserklärung der Mitwirkenden (§ 130 BGB).

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