Schreiben an Generalbundesanwalt

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht, Politische Vertretung
Die Nachfahren der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Dr. Peter FRANK
Brauerstr. 30
76135 Karlsruhe

18. März 2019

Wir beantragen für die Beklagte juristische Person Herrn Lutz Prast, unter rechtwidriger Nötigung und Zwang, die Einstellung des Verfahrens am AG Potsdam, nach § 153 b, d StPO einzustellen

Das Geschäftszeichen: 87 Cs 4132 Js 37128/16 (9/18)

Sehr geehrter Dr. Peter FRANK Generalbundesanwalt,

unser Angehöriger, Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, aus der Körperschaft des öffentlichen Recht und politische Vertretung Stadtgemeinde Cottbus, als Gebietskörperschaft handelnd, wurde durch ein Urteil, am 13. März 2019, vom Amtsgericht Potsdam, ausgestellt von Frau (Vorname verschleiert) VOIGT, nachweislich an die juristische Person=Sache=Firma Herrn Lutz Prast, Staatsangehörigkeit: deutsch, beschwert.

Wir sind die Vertretung des Beschwerten.
Unter widerrechtlicher Nötigung und Zwang stellen wir den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, für die juristische Person Herrn Lutz Prast, Staatsangehörigkeit deutsch, nach § 153 b, d StPO.
Diese Person obliegt der Treuhand der Staatsanwaltschaft und Lutz mit dem Familiennamen P r a s t Staatsangehörigkeit Preußen ist der begünstigte. Durch Täuschung und Betrug und Beihilfe Ihrer Mitarbeiter, wird hier ein Treuhandbruch initiiert.

Das ist keine Einlassung zur Sache, sondern eine Nothilfe unter rechtwidriger Nötigung und Zwang unseren damit beschwerten Angehörigen, zu schützen.

Die rechtgültige Übernahme der Treuhand der ehemaligen DDR Angehörigen ist nicht gegeben, weil nachweislich unter Täuschung die DDR beseitigt und das versprochene Wiedervereinte Deutschland als Verfassungsstaat, vorsätzlich nicht gegründet wurde.

Offenkundig kennt das Grundgesetz zwei Sorten von Deutschen. Die mit deutscher Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934, welche im StAG der BRD, als Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich weitergeführt wird (Urteil des internationalen Gerichtshof vom 3. Februar 2012) entsprechend Art. 116/1 und die Deutschen, welchen im 3. Reich aus politischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit entzogen und durch die braune deutsche des 3. Reich, ersetzt wurde. Mit dem Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, kann man die seiner Großeltern, in unserem Fall, die von Preußen, wieder erlangen.
Das besagt das Grundgesetz der BRD, denn die Siegermächte, welche dieses Gesetz vorgegeben haben, konnten diesen völkerrechtlichen Aspekt nicht negieren.

Die Staatsangehörigkeit ist eins der unveräußerlichen Menschenrechte, welche einem nicht entzogen werden darf und jegliche Zwangsmitgliedschaft zum Beispiel als Personal der BRD ist durch internationales Recht untersagt und findet durch Art. 25 Grundgesetz für die BRD auch hier Anwendung.

Wir sind Angehörige einer offenkundigen ethnischen Minderheit, welche ein Recht hat, hier im Territorium zu leben, nach dem Vorbild der jüdischen Gemeinden im Status der K.d.ö.R.. Wir fordern hier den Gleichstellungsgrundsatz für uns.
„Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich Verpflichtet, auf seinem Territorium, die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren“ 2BvR 955/00, 2BvR 1038/01.

Die Staatsanwaltschaft hat vorsätzlich entsprechend der genannten Beweise, gegen die Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren (RiStBV vom 1. Januar 1977) 1. Abs. 13 verstoßen.
Denn die geforderte Feststellung der unzweideutigen Identifikation der Person ist nicht erfolgt und unser und der Widerspruch der unrechtmäßig beschwerten Person Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, wurden nachweislich der o.g. Beweise und Zusammenhänge nicht bearbeitet.

Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, kann sich nicht auf eine Anklagebank setzen, solange sich der Staatsanwalt PFÜTZNER weigert, die Anklage genau für diese Person zu erheben und damit von seiner Fiktion der juristischen Person=Sache=Firma, Abstand nimmt. § 17 HGB, gibt hier den formaljuristischen Beweis der Fiktion des Staatsanwaltes; „Die Firma eines Kaufmanns ist der NAME, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“.

Selbst im Firmenrecht, kann keine Firma vorgeladen werden, welche nachweislich abgemeldet wurde.

Das Verfahren ist politisch motiviert, hoch brisant und wird von der Staatsanwaltschaft zur Gewährleistung ihres Weiterbestehens durch die Verwaltung des BUND (Art.133 Grundgesetz für die BRD), in der Verwaltungsform BRD, geführt, unter Zerschlagung jeglicher Aktivitäten zur Umsetzung des Art. 146 des Grundgesetz für die BRD.

Eine Strafverfolgung ist in keiner Form im öffentlichen Interesse, sondern, soll das Alleinstellungsmonopol der Staatsanwaltschaft im Territorium, über alle Deutschen sichern.

Denn der Artikel 146 besagt, daß die Verwaltungsform BRD ihre Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem die Deutschen einen souveränen Staat gründen. Wir Preußen haben uns mit unserer rechtfähigen und hoheitliche Rechte erzeugenden K.d.ö.R. von der BRD distanziert, weil diese Ihre vor der UN übernommenen Treuhandpflichten uns gegenüber verletzt und aus materiellen Gründen, kein Interesse an der ihr durch die Siegermächte vorgeschriebenen Umsetzung des Artikel 146 haben kann.

Durch die Handlungen des autorisierten in unserer Körperschaft als Angehöriger arbeitenden Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, ist keinem ein Schaden entstanden, noch gab es einen Versuch der Bereicherung, noch ein anderes Delikt, welches eine öffentliche Strafverfolgung rechtfertigen könnte. Er war tätig als Dritter in einer Nothilfe, gegenüber den Angriffen der Staatsanwaltschaft auf einem ihm Schutzbefohlenen, unter Anweisung.
Offenkundig wird dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft, trotz aller Erklärungen, Nichtgewährung unserer Anträge, Zeugenverweigerung und Verweigerung der Akteneinsicht, durch nicht Zusendung, aus persönlichen Vergeltungsgründen geführt.

Die angeordnete Einlaßkontrolle zur Verhinderung des Zutritts unserer Delegation im AG Potsdam hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es sollte uns damit, wie das an den Gerichten in Cottbus üblich ist, der grundgesetzlich garantierte Rechteweg des Gehörs abgeschnitten werden.
Denn Zutritt bekommt man nur wenn man auf die Staatsangehörigkeit Preußen verzichtet und die deutsche Staatsangehörigkeit wieder annimmt, was wir negieren.

Aus diesem Grund hat die Vorsitzende auf Druck des Staatsanwaltes ein Versäumnisurteil erlassen, mit der Begründung, daß die geladene Person nicht erschienen wäre, obwohl die geladene Firma nachweislich anwesend war und auch deren Begünstigter, welcher die Zusammenhänge aufklären wollte.

Die anwesenden Angestellten der Justiz und Polizei, zur Bewachung der Vorsitzenden, waren sichtlich verstört, weshalb die Vorsitzende erklärt, daß eine Person nicht da ist, wenn sie doch Leibhaftig anwesend war.

Wir stellen fest, daß dieser Prozeß durchaus dazu geeignet wäre, eine Gefahr eines schweren Nachteil für die BRD herbeiführen könnte.

In Ihrer Position, in welcher Sie in ständiger Übereinstimmung mit den kriminalpolitischen Ansichten und Zielstellung der Regierung des BUND übereinstimmen müssen, richten wir an Sie unseren Antrag, um in der Sache zwischen den beiden genannten Möglichkeiten abwägen zu können. Denn Ihnen als Generalankläger obliegt die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens.

Wir haben, wie die Richter, kein Interesse an einem Prozeß bis zum Bundesgerichtshof und den damit verbundenem medialen öffentlichen Interesse, in dieser eher internen Angelegenheit zwischen Ihrer und unserer Verwaltung, welche in besagter Angelegenheit einen Schnittpunkt hatte.

Wir erwarten in beiderseitigem Interesse die Einstellung des Verfahrens und die Übernahme der gesamten Kosten durch die BRD, als Verursacher.

Bei Bedarf, entnehmen Sie bitte weitere Details zur Sache, aus der umfangreichen Gerichtsakte.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist im Rechtskreis des BUND auch ohne Unterschrift eine gültige und rechtskräftige Willenserklärung der Mitwirkenden (§ 130 BGB).

Schreibe einen Kommentar