Erinnerung Staatsvertrag Land Brandenburg

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht
Politische Vertretung
W. Külz Str. 49
03046 Cottbus

Ministerin und Chefin der Staatskanzlei
Frau Kathrin SCHNEIDER
Heinrich Mann Allee 107
Potsdam
14473

7. März 2020

Erinnerung
an den beiderseitigen Staatsvertrag zur Anerkenntnis der Körperschaftsrechte der Stadtgemeinde Cottbus, entsprechend dem Leitfaden für die Verleihung der Körperschaftsrechte an Weltanschauungsgemeinschaften vom 6. Oktober 2017

Sehr geehrte Frau Kathrin SCHNEIDER, Ministerin und Chefin der Staatskanzlei des Land Brandenburg,

in Ihrer Funktion als Ministerin und Chefin der Staatskanzlei des Land Brandenburg, wenden wir uns, die Angehörigen der preußischen Stadtgemeinde Cottbus K.d.ö.R., an Sie, mit der Erinnerung zur Unterzeichnung des beiderseitigen Staatsvertrag, zur Anerkennung unserer Rechte einer K.d.ö.R..

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2019 haben wir unseren Entwurf des Staatsvertrag an den Ministerpräsidenten zur in Gang Setzung des Verwaltungsakt gesandt.

Wir sind verwundert, daß der Verwaltungsakt bis zum heutigen Tag, nach unserem Wissensstand keiner Bearbeitung zugeführt wurde. Undenkbar in einem Land, in dem das freiheitlich demokratische Rechtestaatsprinzip die Richtschnur des Handelns bildet.

Angeblich steht die Regierung, welcher Sie angehören Recht konform unter dem Grundgesetz. Das Grundgesetz kennt zwei Arten von Deutschen, die nach Art. 116/1 mit deutscher Staatsangehörigkeit, welche unter der Verwaltung des BUND stehen, nach Art. 133 Grundgesetz für die BRD und wir Preußen nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD, welche wir auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach StAG der BRD §§ 18, 26 verzichtet haben.

Wir fordern von Ihnen als Ministerin und Chefin der Staatskanzlei des Land Brandenburg die Einhaltung und Umsetzung des Grundgesetz für die BRD oder unsere in Kenntnissetzung, aus welchem rechtlichem Zusammenhang, das Grundgesetz in Brandenburg keine Anwendung finden sollte. Denn wir sind die Begünstigten des Grundgesetz und damit haben wir das Recht auf die Selbstverwaltung nach Art. 28, 2 Grundgesetz für die BRD.

Sie sind für diese unsere Angelegenheit im Land Brandenburg verantwortlich und wir verweisen höflich auf den § 36 Beamtenstatusgesetz und den § 56 Bundesbeamtengesetz auf Grund der weggefallenen Staatshaftung, denn durch die Verschleppung des Verwaltungsakt entsteht uns täglich ein Schaden.

Vorsorglich verweisen wir auf gleiches Recht für alle unter dem Gleichstellungsgrundsatz und die Staatsverträge mit den jüdischen Gemeinden im Territorium.

Auf Grund der nachweislichen derzeitigen Verfolgung unserer Verwaltungsangehörigen, gerade weil wir durch Ihre Regierung noch keine Anerkennung als Deutsche nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD bekommen haben, können wir keinen der willkürlichen Disziplinierung aussetzen und deshalb haben wir die Handlungsweise der Verwaltung des BUND übernommen und unsere Schreiben werden nicht mehr unterzeichnet.

Falls Sie besonderen Wert legen und bevor Sie den Schriftsatz abweisen, auf einen verschnörkelten Strich mit einem Füllfederhalter, an der Stelle der Unterschrift, welcher keiner Person zuordenbar ist, dann teilen Sie uns das bitte mit, wir werden dann ein derartig beschriftetes letztes Blatt des Schriftsatz nachreichen.
Denn qualitativ anders geartete Schriftsätze bekommen wir aus der Verwaltung des BUND auch nicht.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen ( Art. 116/2 GG)

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist im Rechtskreis des BUND auch ohne Unterschrift eine gültige und rechtskräftige Willenserklärung der Mitwirkenden (§ 130 BGB). Nach der Nennung von Personen würde wieder die Strafverfolgung des Systems einsetzen, zur Disziplinierung und Nötigung zur Abkehr der Forderung nach Friedensvertrag und Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz für die BRD.

Schreibe einen Kommentar