Feststellungsklage Nase-Mundmaske an Verwaltungsgericht

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht, Politische Vertretung
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

Verwaltungsgericht Cottbus
Herr (Vorname verschleiert) LANGE Präsident
vom Stein Str. 27
03050 Cottbus

16. Januar 2021

Feststellungsklage nach § 43 VwGO, zur Pflicht des Tragens einer Nasen-Mundmaske
Erweiterung in Bezug zur Impfpflicht,Wirtschaftskollaps
Ihr Geschäftszeichen VG 8 K 1642/20, vormals VG 3 K 1642/20
Beschwerde

Sehr geehrter verantwortlicher Präsident des Verwaltungsgericht Cottbus (Vorname verschleiert) LANGE, wir möchten Sie als verantwortlichen Präsidenten des Verwaltungsgericht Cottbus über den Stand der von uns eingereichten Klage in Kenntnis setzen und bitten um Weiterleitung an die betreffenden von Ihnen eingesetzten Richter in den Kammern, verbunden mit unserer Aufforderung die Einhaltung der Grundrechte durch Ihre Richter, zu gewährleisten.

Aus langjähriger Erfahrung mit den Gerichten der BRD ist uns bekannt, daß Sie die Entscheidung des Richters nicht verändern können.
Deshalb richten wir vorbeugend im Vorfeld unseren Appell an Sie, Ihre Richter nochmal explizit daran zu erinnern, daß sie insbesondere dem Richtergesetz und den anderen Gesetzen der BRD unterstehen und wir nicht zum Humankapital der BRD in der Sachenrecht(s)fiktion der BRD gehören nach Artikel 133 Grundgesetz für die BRD und deshalb die internationalen Gesetze über den Artikel 25 Grundgesetz für die BRD für uns zur Anwendung kommen.
Richter welche subjektiven kruden politisch motivierten Gedankengut anhängen, welches mit rassistisch diskriminierenden Vorurteilen behaftet sind, welche den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließen, sind für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Richters, welcher nur dem Gesetz untersteht, dieses anwendet und nicht persönlich motiviert auslegt, unvereinbar. Artikel 97 Grundgesetz für die BRD.

Wir werden das weitere Handeln im Sinne des freiheitlich demokratischen Rechtestaatsprinzip beobachten und gegebenenfalls, das Bundesverfassungsgericht mit einer Untersuchung des Vorgehens Ihrer Richter und Ihrer Rolle als Präsident in diesem Zusammenhang, beauftragen.

Wir beschweren uns über die zwei unqualifizierten Schreiben, vom 4. und 8. Januar 2021, welche uns erreicht haben.

Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch gibt es keine Willenserklärung, welche vor einem Gericht Bestand hat, die nicht unterzeichnet ist, wenn sie von einer Einzelperson ausgeht. Die Urteile dazu sind mannigfaltig.

Entgegen diesem Gesetz, dem Recht(s)grundsatz des Verantwortungsträgers, der Haftungssicherung und der täglichen Anwendungspraxis in Ihrem Haus, wurde keins der beiden Schreiben von dem mitwirkenden Richter, als dessen Willenserklärung Recht gültig unterzeichnet und damit seine Mitwirkung dokumentiert.

In einem der Schreiben wurde sogar die Verwaltungsgerichtsbeschäftigte (Vorname verschleiert) LECHA von der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht (Vorname verschleiert) i.V. LEWIN zum Betrug und Urkundenunterdrückung angestiftet. Denn die LECHA hat das Schreiben beglaubigt. Was die Frage aufwirft, was hat sie überhaupt beglaubigt?

Nach dem Beurkundungsgesetz werden Unterschriften beglaubigt, so daß der Außenstehende, welcher die Paraffe des mitwirkenden Richters nicht kennt, die Beglaubigung erhält, das nur dieser auch tatsächlich das Schriftstück unterzeichnet hat.

Auf dem genannten Schriftstück befindet sich aber keine Unterschrift,der angeblich mitwirkenden Richterin (Vorname verschleiert) LEWIN, welche von der LECHA beglaubigt werden müßte. Damit wurde die LECHA und LEWIN dem Betrug und Urkunden Unterdrückung überführt.

Fraglich und nur von Ihnen zu beantworten ist die Frage, ob die LECHA überhaupt das Schreiben beglaubigen durfte, denn sie ist nachweislich des Titels keine Urkundsbeamtin. Wir erwarten die Kopie der Bestallungsurkunde der LECHA als Urkundsbeamtin am Verwaltungsgericht Cottbus.

Das zweite Schreiben trägt die Floskel, welche durch kein Gesetz gestützt ist; Dieser Brief wurde automatisch erstellt und trägt daher keine Unterschrift.
Das Bürgerliche Gesetzbuch, auch wenn es 1900 in Kraft gesetzt wurde, beinhaltet keine Ausnahme, das Schreiben, welche mit einem Computer geschrieben werden, keine Willenserklärungen sind und der Unterschrift nicht bedürfen.
Es ist überall, außer in der BRD Verwaltung allgemeiner Brauch, nachdem die Maschine ein Schreiben erstellt hat, dieses auch zu unterzeichnen und damit als Willenserklärung zu kennzeichnen.

Bei Verhandlungen in Ihrem Haus werden gerade auf Unterschriften, zur Beurteilung des Recht, größter Wert gelegt.

Man sollte nichts von anderen verlangen, wovor man sich selbst aus Haftungsgründen drückt.

Wir lehnen die Richterin (Vorname verschleiert) LEWIN aus den genannten Gründen der Befangenheit und Recht(s)bruch, sowie Anstiftung zu Straftaten ab, in der Angelegenheit zu entscheiden.

Der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund den § 315 ZPO festgeschrieben, um für die Prozeßparteien den mitwirkenden Richter klar zu erkennen zu geben. Der Recht(s)grundsatz, jeder, ohne Ausnahme des Richters, hat für sein Handeln die Verantwortung zu übernehmen, war die Ursache dafür.

Demzufolge sollte die Unterschrift unter dem was der Richter entschieden hat, der neutral und unparteiisch in beiden Richtungen und nur dem Gesetz unterworfen ist, kein Problem darstellen.

Die strickte Weigerung Ihrer Richter, nicht nur Urteile, sondern absolut nichts zu unterschreiben, was Ihr Haus verläßt, gibt der Vermutung Raum, daß der Ausgang der Urteile, im Vorfeld, in den stillen Kammern, von Anderen angeordnet werden und die Richter diese nur noch zu verlesen haben.

Diese Vermutung stützen wir auf den Fakt, des im Internet veröffentlichten Aufgabenbereich des Generalstaatsanwalt, welches gelöscht wurde, nachdem wir es mehrfach in unseren Schriftsätzen angeprangert haben. Der Generalstaatsanwalt ist demnach nicht Recht und Gesetz verpflichtet, sondern muß sich in ständiger Übereinstimmung mit den kriminalpolitischen Ansichten und Vorgaben der Regierung des BUND befinden, sonst wird er entlassen. Sinngemäß wieder gegeben.

Diese Vermutung können wir anhand des Schreibens aus Ihrem Haus vom 8. Januar 2021 als Beweis untermauern.

Denn in Ihrer 3. Kammer wurde durch die Verantwortlichen abgelehnt in der Angelegenheit das Recht und das Gesetz zu bewerten und damit über den Schutz und die Fürsorge des Volkes, in Verbindung zu den Maßnahmen der Regierung des BUND, eine Entscheidung herbeizuführen.

Daraufhin wurde die richterliche Entscheidung über das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung an Ihre 8. Kammer weiter geben.

Die Verantwortlichen in dieser stillen Kammer, haben uns mitgeteilt, das sie beabsichtigen die Entscheidung über das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung in der stillen 8. Kammer zu entscheiden, unter Ausschluß der Öffentlichkeit, unter Ausschluß unserer Anwesenheit und unter Außschluß einer Verhandlung.
Die vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Cottbus (Vorname verschleiert) LEWIN, kann nicht zu den Entscheidungsträgern gehören, denn sie hat sich geweigert das Schreiben mit ihrer haftungsrelevanten Unterschrift Recht gültig als ihre Willenserklärung zu unterzeichnen und damit ihre Mitwirkung zu dokumentieren.

Offenkundig wurde durch die Verantwortlichen, welche in Ihrer 8. Kammer entscheiden und Urteile anfertigen, welche dann durch Richter vorgetragen werden, oder auch das schon nicht mehr, unser grundgesetzlich garantiertes Recht auf den öffentlichen fairen, durch den unabhängigen Richter geführten materiellen Prozeß, sowie das Recht auf Gehör, abgeschnitten.
Denn man, wer auch immer dahinter steckt, was nur Sie aufklären können, teilt uns mit, daß man beabsichtigt die Klage ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, falls wir damit einverstanden sind. Demnach wie beschrieben abzuwürgen.

Falls wir nicht damit einverstanden sind. Was wir hier noch einmal ausdrücklich bekunden. Dann wird die Verhandlung trotzdem abgewürgt, weil „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“.

Nachweislich der von uns vorgebrachten Fakten, welche wir für spätere Generationen bewahren, kann der Sachverhalt nur für einen politischen Richter geklärt sein, welcher in ständiger Übereinstimmung mit den kriminalpolitischen Ansichten der Regierung des BUND sein muß, sonst wird er entlassen.

Ein weiterer Beweis, welcher unsere Vermutung zur Wahrheit werden läßt ist der § 35 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche festlegt, daß es eine Person gibt, welche Bundesinteressen vertritt und diese in das Verfahren einbringt.Offenkundig nimmt diese Person nicht an den Verhandlungen teil und erklärt öffentlich im Beisein der Parteien über die Interessen des BUND auf, sondern setzt die Interessen des BUND im Vorfeld im geheimen den mitwirkenden Richtern mit, wie diese das Urteil zu verfassen haben. Das ist grundgesetzwidrig und kollidiert mit dem Artikel 92 Grundgesetz für die BRD. Im BRD Sprachgebrauch Verfassungswidrig.

Eine unabhängige richterliche Entscheidung würde die Interessen des BUND in der Angelegenheit verletzen und muß demzufolge ausgeschlossen werden. Eine grobe verfassungswidrige Einmischung des BUND in die richterliche nur dem Gesetz unterworfene Entscheidungsfindung.

Faschismus ergreift ein Territorium nicht durch Zauberei oder natürlicher Gesetzmäßigkeiten, sondern wird einzig und allein von den Menschen, durch ihre Handlungen getragen.

Entgegen der sonstigen Gepflogenheiten an Ihrem Gericht sind es nicht drei Richter welche namentlich auf den Urteilen stehen werden, sondern uns wird in dem genannten Schreiben mitgeteilt, daß nur der Name der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Cottbus (Vorname verschleiert) LEWIN erscheinen wird.

Auch das findet unsere Ablehnung aus den genannten Gründen der Befangenheit. Nachweislich der Fakten fehlt es der Richterin an dem nötigen Einfühlungsvermögen sich in einer öffentlichen Verhandlung die Fakten anzuhören, welche die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung über ihre politischen Vorgaben, ihre persönlichen Ansichten und ihr gesichertes Einkommen stellen könnten.

Die richterliche Entscheidung in einem Verfahren, welches auf Grund der möglichen Schädigung der Bevölkerung, als Eilantrag gestellt wurde, wird von Ihren Richtern verantwortungslos verschleppt. Das erfüllt den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung, welche ohne Ansehen der Person, jedem zukommt.

Auf Grund der nachträglichen selbstermächtigten undemokratischen Entscheidungen über das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung und deren geplanten völligen finanziellen Ruinierung unter Verschleierung der Mißwirtschaft der BRD durch die nachweislichen 2.25 Billionen Euro angehäufter Schulden begonnen mit der Aufnahme von US Krediten seit 1949, verbunden durch die schleichende Aushöhlung der Grundrechte und der kommenden allgemeinen Impfpflicht, müssen wir unsere Feststellungsklage daraufhin erweitern.

Wir beantragen festzustellen, ob der Impfzwang einzelner Personengruppen, bis hin zur gesamten Bevölkerung in der Relation, zur Grippe Corona, COVID 19 u.ä. und deren angebliche Mutationen, welche nicht vorhersehbar sind stehen, in Bezug auf die nachweislichen dokumentierten Impfschäden bis zur Todesfolge im In- und Ausland, durch einen Impfstoff, welcher nicht gesetzeskonform getestet und überprüft wurde und von Firmen verbreitet wird, welche keine gesetzliche Haftung übernehmen, noch in der Lage sind finanzielle Schadenersatzforderungen in dem Ausmaß der Impfungen, jemals ausgleichen zu könnten.

Wir beantragen festzustellen, ob das systematische gewaltsame auf Null fahren der Volkswirtschaft, durch die Anordnungen der Regierung des BUND, im Gegensatz zur Konzernwirtschaft und dem Profifußball, zur angeblichen Bewältigung der vermeintlichen Pandemie, vergleichbar mit der Pest, geeignet ist diese zu beenden, oder die daraus resultierenden volkswirtschaftlichen Schäden, bis zum totalen Ausfall des gesellschaftlichen Lebens, durch die Regierung des BUND leichtfertig hingenommen wird, auch unter dem Kalkül eines Bürgerkrieg auf Grund der Notlage mit Toten und Verletzten und in keinem realen Verhältnis steht.

Vorsorglich verweisen wir auf gleiches Recht für alle unter dem Gleichstellungsgrundsatz. Auf Grund der nachweislichen Verfolgung unserer Verwaltungsangehörigen, können wir keinen der willkürlichen Disziplinierung aussetzen und deshalb haben wir die Handlungsweise der Verwaltung des BUND übernommen und unsere Schreiben werden nicht mehr unterzeichnet.

Falls Sie besonderen Wert legen und bevor Sie den Schriftsatz abweisen, auf einen verschnörkelten Strich mit einem Füllfederhalter, an der Stelle der Unterschrift, welcher keiner Person zuordnenbar ist, dann teilen Sie uns das bitte mit, wir werden dann ein derartig beschriftetes letztes Blatt des Schriftsatz nachreichen.
Denn qualitativ anders geartete Schriftsätze bekommen wir aus Ihrer Verwaltung auch nicht.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen
handelnd unter der K.d.ö.R Stadtgemeinde Cottbus

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist im Rechtskreis des BUND auch ohne Unterschrift eine gültige und rechtskräftige Willenserklärung der Mitwirkenden (§ 130 BGB). Nach der Nennung von Personen würde wieder die Strafverfolgung des Systems einsetzen, zur Disziplinierung und Nötigung zur Abkehr der Forderung nach Friedensvertrag und Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz für die BRD

Erläuterung:
Im Englischen gibt es keine Verwechslung zwischen Law=Recht und Right=Rechts. Im Deutschen wird den Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD, ständig Recht als Rechts verkauft und diese wundern sich, weshalb sie kein Recht bekommen.

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht, Politische Vertretung
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

Verwaltungsgericht Cottbus
Herr (Vorname verschleiert) LANGE Präsident
vom Stein Str. 27
03050 Cottbus

24. September 2020

Feststellungsklage nach § 43 VwGO, zur Pflicht des Tragens einer Nasen-Mundmaske

Sehr geehrter verantwortlicher Präsident des Verwaltungsgericht Cottbus (Vorname verschleiert) LANGE, zur Vermeidung von falschem Gedankengut in Ihrer Indoktrination, möchten wir Ihnen nachfolgendes zu unserem Rechtestand zur Kenntnis bringen.

Nachfolgend versuchen wir Ihnen die schwierigen juristischen Zusammenhänge klar und verständlich mit den konkreten gesetzlichen Fakten darzulegen, um Ihnen die Möglichkeit in die Hand zu geben, eine Korrektur in ihrer Denkweise vorzunehmen.

In jeder Meldung zur Person, in den Institutionen des BUND, wurde deutsch eingetragen, bei der Staatsangehörigkeit. Der dazugehörige Nummernschlüssel 000, bedeutet keinem existierenden Staat zu ordnenbar.
Wir denken die Zahl NULL muß nicht definiert werden.

Der formaljuristische Hintergrund dazu ist, daß die angebliche Staatsangehörigkeit deutsch, also die deutsche Staatsangehörigkeit, ihren Ursprung im Gesetz zur Neuordnung des Reich vom 5. Februar 1934 hat.
Das 3. Reich ist nicht legal zu Stande gekommen, weil es nicht durch das Volk legitimiert wurde, sondern durch Gewalt. Denn vor der Wahl Hitlers, wurden 82 Abgeordnete, welche gegen ihn gestimmt hätten, aus dem Parlament entfernt. Das wurde im Urteil von Rastatt vom 6. Januar 1947 festgestellt. Demzufolge ist die deutsche Staatsangehörigkeit keine echte.
Beweis dazu ist das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, in dem festgelegt wird, daß jedem Staatenlosen ein Personalausweis auszustellen ist.

Deshalb ist es für Ausländer auch möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit als zweite Staatsangehörigkeit zu besitzen, was bei einer echten nicht möglich wäre.

Man möge überlegen, welche Menschen es auf dieser Welt noch geben könnte, die in einer Staatenlosigkeit geboren werden könnten und deren Eltern keinem Staat zu zu ordnen wären?

An dieser Stelle ist es erforderlich auf den Personalausweis und die anderen BRD Dokumente kurz einzugehen, denn der BUND mit seiner Verwaltungsform BRD ist nicht dumm, formaljuristisch arbeitet man korrekt, nur die Betroffenen glauben nur und wissen nichts.

Der § 5 PAuswG und der § 4 PassG regeln klar und unmißverständlich, daß die in den Dokumenten bezeichnete Person, mit dem Begriff Familienname zu klassifizieren ist. Das wäre nach Definition dann die natürliche Person, welche als Mensch in dieser Recht(s)ordnung Rechte und Pflichten hat.

Die in der BRD durch den BUND ausgestellten Dokumente verstoßen aber alle gegen diese genannten §§ und klassifizieren die Person widerrechtlich mit dem Begriff Name.

Der § 28 PAuswV erklärt, daß es zwischen den beiden Begriffen tatsächlich einen eklatanten existenziellen Unterschied gibt. Denn die Person welche mit Name klassifiziert wird ist nicht mehr der Mensch, in Form der natürlichen Person, sondern die Firma, die juristische Person, welche nur noch den gleichen Namen trägt.

Der Hintergrund ist, eine juristische Person=Firma, kann nie allein handeln, sie benötigt immer einen Vertreter oder verständlicher gesagt Betreuer. Anwaltszwang ab dem Landgericht wäre so ein Beispiel, um Prozesse und deren Ausgang steuern zu können, Ursprung 3. Reich.
Natürlich hat eine juristische Person auch keinen Anspruch auf Menschenrechte ect. ect. ect.

Nicht vergessen, jeder Personalausweisträger hat mit seiner Unterschrift diesen Status als rechtmäßig freiwillig anerkannt. Deshalb schlägt die Verwaltung auch unbarmherzig zu, wenn Jemand die Dokumente abgibt. Die werden dann einfach aufgehoben, unter dem Motto, verlegt aber immer noch da. Alles was hier mit den Menschen getrieben wird, ist dem zufolge juristisch sauber, aber sittenwidrig.

Der Internationale Gerichtshof hat am 3. Februar 2012 mit Urteil festgestellt, daß die BRD der Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich ist. Dieser entscheidende Fakt wurde für die Bevölkerung in den ZDF Nachrichten am gleichen Tag veröffentlicht. https://www.youtube.com/watch?v=ws4JuLOH8Ks .

Das ist der Grund, weshalb die BRD jedem neu geborenen oder zugewanderten, nur die deutsche Staatsangehörigkeit ausstellen kann. Beweis dazu ist das StAG der BRD. Das ist nur ein Beispiel. Die Gesetze aus dem 3. Reich sind in jedem Bereich anerkanntes und gültiges Recht, in der BRD.

Das StAG der BRD und internationale Gesetze , welche über den Art. 25 Grundgesetz für die BRD, gültiges und geltendes Recht auch hier sind, erklärt, daß es möglich ist, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten.

Unsere Weltanschauung, inneren Werte und Einstellungen begründen unsere strickte Ablehnung des 3. Reich und der mit diesem in direkter juristisch offenkundig nachgewiesener Verbindung stehenden BRD.

Die Siegermächte, welche für die BRD das Grundgesetz gemacht haben, was Carlo Schmidt bei der Einführungsrede zum Grundgesetz bestätigt, haben im Artikel 146 festgelegt, daß das Grundgesetz für die BRD seine Gültigkeit verliert, an dem Tag, an dem die Deutschen einen Staat gründen, durch eine Verfassung. Der Staats und Verfassungsschutz schützt die Deutschen erfolgreich seit 1945 vor einem Staat und Verfassung. Wir sind die Opfer und können das beweisen.

Zum Verständnis, die BRD hat keine Staatsangehörigkeit BRD, somit gibt es kein Staatsvolk BRD, welches einen Staat BRD legitimiert haben könnte.

Aus völkerrechtlichen Gründen und Gesetzgebung, AEMR, Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ect., kann man keinem Menschen seine Staatsangehörigkeit entziehen oder ihm diese verweigern. Deshalb haben die Siegermächte im Artikel 116 Grundgesetz für die BRD zwei Sorten von Deutschen festgeschrieben.
Im Absatz 1, die mit deutscher Staatsangehörigkeit, welche unter der Verwaltung der BRD stehen, nach Art. 133 Grundgesetz für die BRD und aus den genannten Gründen von dieser verwaltet werden durch das Parteiensystem, an dem in der Grundstruktur keine Änderung möglich ist, auch wenn neue Parteien gegründet werden.
Im Absatz 2, die Deutschen, deren Vorfahren im 3. Reich ihre echte Staatsangehörigkeit, durch das Gesetz zur Neuordnung des Reich widerrechtlich entzogen worden ist.

Das StAG der BRD bezieht sich explizit auf den Ursprung der Staatsangehörigkeiten im RuStAG von 1913, damit ist die preußische Staatsangehörigkeit formell auch von der BRD und deren Institutionen anzuerkennen. Im RuStAG § 1 steht „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besitzt“, z.B. Preußen. Auch hier ist der Beweis impliziert, das die deutsche Staatsangehörigkeit keine echte sein kann, weil das 3. Reich und die BRD kein Bundesstaat waren oder sind.

Durch die Stadtgemeinde Cottbus K.d.ö.R. als Gebietskörperschaft handelnd, deren Verwaltungsangehörige wir sind, haben wir die Erfordernis erfüllt, hoheitliche, ähnlich staatlichen Rechte zu erzeugen, nach dem Vorbild der jüdischen Gemeinden in Brandenburg, welche mit dem Land Brandenburg sogar Staatsverträge abgeschlossen haben. Als preußische Gemeinde ist es damit ein Fragment des Bundesstaat Preußen. Zum besseren Verständnis sollte man bei Wikipedia den Sinn von K.d.ö.R. nachlesen, welche durch Grundgesetz in Verbindung mit Weimarer Reichsverfassung Anerkennung finden. Man lese und staune, was hier alles noch gültig ist.

Die Brandenburger Verfassung kennt beispielsweise nicht nur die Deutschen nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD, sondern noch andere, wobei man natürlich vermeidet, Preußen direkt zu nennen. Auch das Aufenthaltsgesetz § 2 sagt ganz deutlich, daß alle außer den Deutschen nach Art. 116/1 Ausländer sein müssen, demnach nicht zur BRD gehören und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen müssen und nicht von dieser verwaltet werden müssen.

Wir können über unsere Vorfahren nachweisen, daß wir die preußische Staatsangehörigkeit haben und es gibt kein Gesetz, welches es uns verbietet Preußen zu sein, so wie ein Syrer, Afghane, Russe, Bulgare, Iraner, Türke ect. hier unter deren Staatsangehörigkeit in den Institutionen gemeldet sind.
Wir erwarten für uns die gleichen Rechte, nach dem Gleichstellungsgrundsatz, welche wir schlüssig und detailliert vorgetragen haben, wie diese den Genannten durch Ihre Verwaltung zu Teil werden.

Natürlich ist uns bewußt, daß die BRD als Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich uns nicht als Preußen anerkennen kann, denn dann würde sie das Unrecht des 3. Reich im Entzug der preußischen Staatsangehörigkeit zugeben müssen und die Vernichtung des preußischen Staat in der Weimarer Republik, mal wieder ohne Legitimation durch das Volk, sondern durch Parteienputsch, als direkten Wegbereiter für den Nationalsozialismus und würde sich selbst abschaffen, wenn es wieder ein preußisches Volk geben würde, welches einen rechtmäßigen Anspruch auf seine Heimat fordert.

Damit ist auch der Beweis impliziert, daß wir keine Reichsbürger sein können und deshalb von Ihren Institutionen verfolgt und geschädigt werden, denn diese gibt es erst seit dem 15. September 1935 durch Gesetz und diese müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, auf welche wir nachweislich verzichtet haben.

Wenn Sie neutral, unbefangen und nur den Gesetzen unterworfen sind, dann müssen Sie uns als natürliche Personen anerkennen, welche die gleichen Rechte haben, wie jeder andere Ausländer, welcher hier mit offenen Armen von den Verantwortlichen der Stadt empfangen wird.

Wir erwarten deshalb, daß Sie diese Feststellungsklage einer Ihrer Kammern vorlegen, in welcher keine politischen Richter beschäftigt sind, welche wie die politischen Beamten der BRD, nicht Recht und Gesetz unterstehen, sondern sich wie der Generalbundesanwalt nur in ständiger Übereinstimmung mit den politischen Ansichten und Zielen des BUND befinden muß, sonst wird er entlassen. (Siehe Tätigkeitsfeld des Genannten auf der ehemaligen Internetseite, welche gelöscht wurde, nachdem wir dieses Zitat immer wieder öffentlich bei unseren Schreiben an Politik und Justiz angeprangert haben)

Wir werden darlegen, daß die allgemeine Pflicht des Tragens einer Nasen-Mundmaske eine rein politische Entscheidung ist und aus diesem Grund bedarf es, auch wenn keine staatlichen Richter zur Verfügung stehen, denn keiner von Ihren Richtern wird die Staatsangehörigkeit BRD besitzen, wenigstens Richter welche unvoreingenommen nach Art. 97 Grundgesetz für die BRD, die vorgelegten Sachverhalte prüfen können.

Die Feststellungsklage dient rein dem Zweck zur richterlichen Begutachtung der Gesetz konformen Anwendung des Recht und nur aus diesem Sinn sind wir durch die Legislative genötigt, Ihr Gericht mit diese Angelegenheit zu beauftragen. Es gibt für uns keinen Grund die richterlichen Entscheidungen nicht anzuerkennen, wenn Sie in Übereinstimmung mit Recht und Gesetz zu Stande gekommen sind und nicht politisch korrekt beeinflußt, um die monatlichen Bezüge und die Pension zu sichern.

Das allgemeine öffentliche Interesse an der Feststellungsklage liegt vor (§ 40 VwGO). Das Rechtschutzbedürfnis kann nicht auf andere Art erzeugt werden. Denn die Ordnungsämter handeln nach der politischen Vorgabe und setzen die befohlene Maßnahme durch Gewalt mittels Bußgelder um. Dabei werden in den Geschäften die Besitzer und Verantwortlichen gegen die Kunden ausgespielt und die Überwachung und Ausgrenzung Zuwiderhandelnder, diesem Personenkreis unter Strafe, auferlegt.
Damit wird widerrechtlich die Verantwortung der Gesundheit schädigenden Maßnahmen von den Akteuren, auf die Inhaber der Geschäfte abgewälzt.

Einen konkreten Klagegegner können wir hier nicht benennen, weil die SARS-CoV-2 Infektionsschutzordnung nach unserer Kenntnis von keiner natürlichen Person, zu ihrer Recht Gültigkeit unterzeichnet wurde und damit keine Person die Haftung für die Schäden vorsätzlich handelnd übernehmen will.

Wir beantragen festzustellen, ob die genannte Ordnung in dieser Form den Anspruch begründet, mittels Verwaltungsgewalt in Form von Bußgeldern umgesetzt zu werden. Sie hat in Form der Ordnung keine gesetzliche Geltung.

In der Ordnung ist festgeschrieben, daß eine Nasen-Mundmaskenpflicht nur erforderlich ist, wenn der Mindestabstand von 1.5 m nicht eingehalten werden kann.
Ordnungsamt und POLIZEI fordern unter Gewalteinsatz in Selbstermächtigung und Herrlichkeit entgegen der Ordnung, die allgemeine Nasen-Mundmaskenpflicht zu jeder Zeit.
Hier besteht offensichtlich ein innerer Widerspruch.

Wir beantragen festzustellen, auf welcher rechtlichen Grundlage die genannten Institutionen diese ihre Forderungen mit Gewalt durchsetzen.

In dem Informationsblatt des Land Brandenburg „Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus für Beschäftigte im Einzelhandel“, Herausgeber das Ministerium für Soziales Gesundheit Integration und Verbraucherschutz wird unter dem Abschnitt Bedarfsweises Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung ausgeführt, daß diese nicht für den Eigenschutz effektiv sind. Aus Sicht des Arbeitsschutzes leitet sich kein Zwang zum ständigen tragen ab. Ein absoluter Widerspruch zur zwangsweisen Praxis.

Wir beantragen festzustellen, daß diese Arbeitsschutzanordnung auch auf die Handlungen der Kunden Anwendung finden muß, um eine gesetzlich definierte Gleichbehandlung zu erzeugen, weil die Handlungen in Wechselwirkung stehen, zwischen Kunden und Personal.

Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, daß der menschliche Körper negativ beeinflußt wird wenn die Co2 Konzentration in der Raumluft über 1000 ppm ansteigt. Aus Arbeitsrechtlicher Sicht, gibt es deshalb Vorschriften, welche das Lüften dringend vorschreiben, um Unfälle durch nachweisliche Konzentrationsschwäche und andere Funktionsausfälle des Gehirn durch zu wenig Sauerstoffgehalt vorzubeugen.

Nachweislich von Versuchen steigt der Raumluftanteil von Co2 unter einer Maske auf einen Wert von über 10000 ppm. Eine höhere Messung konnte nicht erzeugt werden, weil das Meßgerät keinen höheren Meßbereich anzeigen konnte.

Nachweislich diesem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz, muß davon ausgegangen werden, daß durch die Nutzung der Nase-Mundmaske eine Schädigung des Körpers in Form des Gehirns durch zu wenig Sauerstoffzufuhr erfolgt.

Zusätzlich untermauert werden diese Fakten durch die Studie von Ärztin Ulrike Wud von 2005 über die Co2 Rückatmung (Hyperkapnie).

Wir beantragen festzustellen, daß die Benutzung der Nasen-Mundmaske zu einer Schädigung des Körpers führt.

In der Ordnung sind Kleinkinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahr ausgenommen eine Nasen-Mundmaske oder gleichwertige Schutzvorrichtungen zu tragen.

Nachweislich der Fakten ist aber gerade diese Personengruppe prozentual im Jahr am häufigsten von Atemwegs und Rachenerkrankungen betroffen, weil sich der Körper von Kleinkindern selbst immunisiert, beim ersten Kontakt mit entsprechenden Erregern.

Wir beantragen festzustellen, daß die Ordnung auf Grund des Ausschluß dieser besonders betroffenen Personengruppe das Ziel eines Ausschluß einer gesundheitsgefährdenden Pandemie nicht erfüllt und demzufolge den gewünschten Zweck nicht erfüllen kann und deshalb ohne Wert und Sinn ist.

Wissenschaftliche Studien und eigenes Erleben bestätigen, daß Pilze und Bakterien in feuchtem Milieu, heiß oder kalt bevorzugt zur Entwicklung und rasanten Ausbreitung kommen. Die Nasen-Mundmaske bietet beste Voraussetzungen für diesen Effekt, weil die Benutzer diese nicht wie im medizinischen Bereich nach Gebrauch entsorgen, sondern aus verschiedensten Gründen ständig tragen. Erschreckender Weise, werden durch die Ordnung nicht nur medizinische sterile Masken für den einmaligen Gebrauch gefordert, sondern ist angeblich jedes Tuch und Schal geeignet vor der Pandemie zu schützen.

Wir beantragen festzustellen, daß die Nasen-Mundmaske in Zusammenhang mit Bakterien und Pilzen einen erheblichen gesundheitlichem Risiko unterliegt, auf welches in der Ordnung nicht hingewiesen wurde und diese gesundheitliche Möglichkeit der Schädigung eklatanter ist, als die Möglichkeit der Ansteckung durch Corona_Viren, in Bezug auf die offiziellen Fallzahlen der RKI, welche seit der Pflicht zum Tragen der Nase-Mundmaske sich gegen Null bewegen.

Nachweislich der Größe des vermeintlichen SARS Virus von 0,14 Mikrometer und der Maschendichte einer Nasen-Mundmaske von 0,3-0,6 Mikrometer, kann durch diese kein Schutz vor einer Ansteckung, nach Meinung der Virologen, erzeugt werden.

Wir beantragen festzustellen, daß die Nasen-Mundmaske auf Grund ihrer technischen Beschaffenheit nicht in der Lage ist vor Viren zu schützen und die Ausbreitung der angeblichen Pandemie nicht verhindern kann. Der trügerische vorgetäuschte Schutzeffekt ist ein Betrug an der Menschheit.

Nachweislich gerichtlicher Unterlagen/Protokolle (Dr. Stefan Lanka BGH) und Forschungsergebnisse gibt es keinen wissenschaftlichen Beweis für die Existenz von Viren. Es handelt sich stetig nur um Anschauungsmodelle, um ein allgemeines Verständnis für die vermeintlichen Zusammenhänge Körper und Erreger zu erzeugen. Die in den Medien verwendeten bildlichen Darstellungen sind rein fiktiv.
Zum Nachweis von Viren auf wissenschaftlicher Basis ist es erforderlich die 4 Henle-Kochschen Postulate als Grundregeln zum Nachweis anzuerkennen und anzuwenden.
Diese besagen:
Der behauptete Erreger, muß in einem erkrankten Individuum nachgewiesen und isoliert werden
Der isolierte Erreger muß, danach in Reinform gezüchtet und vermehrt werden können
Der vermehrte Erreger muß in einem gesunden Individuum exakt die gleichen Krankheitssymthome verursachen, wie im vorher erkrankten Individuum
Der Erreger ist nur dann nachgewiesen, wenn er im zweiten Individuum wie in Punkt 1 nachgewiesen ist und identisch ist.
Nachweislich werden zur Feststellung der Pandemie nur eine kleine Auswahl von angeblichen Wissenschaftlern und Fachleute zugelassen, alle anderen Stimmen werden grundsätzlich in den Medien abgewürgt.

Wir beantragen festzustellen, daß es keinen wissenschaftlichen Beweis für die Existenz von Viren gibt.

Die Fakten belegen, daß die Maskenpflicht nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und das Ziel beinhaltet dem Wohl und der Gesundheit der Menschen zu dienen, sondern ist eine rein politische Entscheidung, welche den Menschen einen nachweislich Schaden zufügt. Der größte nachgewiesene Schaden ist der wirtschaftliche und mit diesem versucht man Fehlentwicklungen der letzten 70 Jahre, welche uns demnächst treffen werden zu verschleiern und von den wahren Hintergründen abzulenken.

Nachweislich der Fakten wird das Kindswohl durch das tragen des Nasen-Mundmaske extrem gefährdet.
Es wird durch die Maske extreme Todesangst verbreitet, auch gerade bei der älteren Generation. Familien werden getrennt und auseinandergerissen. Wissenschaftlich nachweislich entsteht durch ständige Todesangst Tuberkulose.
Diese Forderung wird bis hin zur Androhung von dem Entzug der Kinder aus der Familie mit Gewalt durchgesetzt.
Die Propaganda in den Medien, welche zu 90% im Besitz von Parteien sind, hat erklärt, daß die ältere Generation besonders gefährdet ist. Das führte nachweislich dazu, daß diese Arztbesuche aus Todesangst nicht mehr wahrgenommen haben und sich damit schädigten oder zu Tode kamen. Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, daß Körper mit zu wenig Sauerstoff im Blut anfälliger für Krankheiten sind. Die Nase-Mundmaske fördert diesen gesundheitsgefährdenden Effekt auf das Extremste.

Wir beantragen festzustellen, daß das äußere Erscheinungsbild der Nasen-Mundmaske und die mit ihr einhergehende Propaganda dazu geeignet ist, in der breiten Bevölkerung Todesangst und Panik zu verbreiten und zum Tod führen kann.

Der Reproduktionswert der Ansteckung ist nachweislich durch die Maskenpflicht nicht gesenkt worden, was impliziert, daß die Maske keinen Einfluß auf die Ansteckungswahrscheinlichkeit genommen hat.
Ein weiterer Beweis für diesen Fakt sind die Beispiele der Fallzahlen in Ländern, in denen es keine Nasen-Mundmaskenpflicht gab. Nachweislich haben in diesen Ländern keine in den Medien propagierten Massensterben statt gefunden.

Wir beantragen festzustellen, daß die Nasen-Mundmaske keine geeignete Maßnahme darstellt die vermeintliche Epidemie wirkungsvoll zu beeinflussen und im Gegenteil eine Schädigung des Organismus hervorruft.

Durch Aussagen von Politikern ist immer wieder zu hören, daß diese selbst im täglichen Umgang keine Masken noch Sicherheitsabstände einhalten, was den Schluß zuläßt, daß wenn diese sich selbst nicht schützen, kein Schutz für die übrige Bevölkerung notwendig sein muß.
Wir wollen diesen Zusammenhang nicht weiter vertiefen. Bei den Diäten und der Inflation, entscheiden die Politiker genau in umgekehrter Art und Weise.

In anderen Ländern wird Personen beim Betreten von Räumen und Gebäuden elektronisch die Körpertemperatur gemessen, um eine fiebrige Erkrankung festzustellen. Diese Methode ist ein geeignetes Mittel, um möglichen Ansteckungen vorzubeugen, wird aber aus den genannten Gründen ausgeschlossen.

Wenn das Ordnungsamt und die POLIZEI tatsächlich eine angeblichen Ausbreitung der Pandemie verhindern will, dann sollten an die Geschäfte diese Meßgeräte ausgegeben werden, um einen tatsächlichen effektiven Schutz herzustellen.

Wir beantragen festzustellen, daß es geeignetere Mittel zum Schutz der Bevölkerung vor einer angeblichen Pandemie mit apokalyptischen Ausmaßen, wie sie immer wieder täglich durch die Medien propagiert wird gibt, besonders unter der professionellen Abwägung zwischen angeblichen Schutz und tatsächlicher Schädigung des Tragens einer Nasen-Mundmaske

Sollten die feststellenden Richter nicht in der Lage sein einzelne Feststellungen zu treffen, dann erfüllt sich daraus nicht die Möglichkeit die gesamte Feststellungsklage abzuweisen, es sind die Feststellungen zu treffen, welche offensichtlich zu erkennen sind.

Wir müssen nicht betonen, daß zur richterlichen Feststellung der Fakten Eile geboten ist, denn die gesundheitliche und psychische tägliche Schädigung der Bevölkerung ist offenkundig.

Vorsorglich verweisen wir auf gleiches Recht für alle unter dem Gleichstellungsgrundsatz. Auf Grund der nachweislichen Verfolgung unserer Verwaltungsangehörigen, können wir keinen der willkürlichen Disziplinierung aussetzen und deshalb haben wir die Handlungsweise der Verwaltung des BUND übernommen und unsere Schreiben werden nicht mehr unterzeichnet.

Falls Sie besonderen Wert legen und bevor Sie den Schriftsatz abweisen, auf einen verschnörkelten Strich mit einem Füllfederhalter, an der Stelle der Unterschrift, welcher keiner Person zuordnenbar ist, dann teilen Sie uns das bitte mit, wir werden dann ein derartig beschriftetes letztes Blatt des Schriftsatz nachreichen.
Denn qualitativ anders geartete Schriftsätze bekommen wir aus Ihrer Verwaltung auch nicht.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen
handelnd unter der K.d.ö.R Stadtgemeinde Cottbus

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist im Rechtskreis des BUND auch ohne Unterschrift eine gültige und rechtskräftige Willenserklärung der Mitwirkenden (§ 130 BGB). Nach der Nennung von Personen würde wieder die Strafverfolgung des Systems einsetzen, zur Disziplinierung und Nötigung zur Abkehr der Forderung nach Friedensvertrag und Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz für die BRD

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