Eintragung der Entlassung aus der Einbürgerung unter der deutschen Staatsangehörigkeit

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht, Politische Vertretung
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

STADT COTTBUS
Leiter der Ausländerbehörde
K. Marx Straße 67
03044 Cottbus

20. September 2021

Eintragung der Entlassung aus der Einbürgerung unter der deutschen Staatsangehörigkeit

Sehr geehrter Leiter der Ausländerbehörde der STADT COTTBUS,

wir die Einwohner von Cottbus und Deutsche nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD, mit der wiedererlangten Staatsangehörigkeit Preußen, welche unseren Großeltern im 3. Reich durch das Gesetz zum Neuaufbau des Reich, und dessen Verordnung zur Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 widerrechtlich entzogen wurde, organisiert in unserer zuständigen Verwaltung, Körperschaft des öffentlichen Recht, Stadtgemeinde Cottbus, als Gebietskörperschaft handelnd, Weltanschauungsgemeinschaft nach Artikel 140 Grundgesetz für die BRD in Verbindung mit Artikel 137(7)Weimarer Reichsverfassung und Fragment des Freistaat Preußen mit seiner Verfassung vom 30. November 1920, fordern unsere korrekte Personenstandregistrierung in Ihrem System oder die Ablehnung unter Nennung der entsprechenden Gesetze.

Vor einigen Jahren hatten wir schon einmal versucht in Ihrer Behörde nachweislich aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, was uns damals verweigert wurde, ohne Nennung von Gründen und gesetzlichen Hinderungen, wurden unsere damaligen Anträge nicht bearbeitet.

Grund für die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit, ist deren Ursprung im Gesetz zum Neuaufbau des Reich und der Verordnung über die Staatsangehörigkeiten vom 5. Februar 1934.
Das 3. Reich ist nach Aussage der Richter des Urteil von Rastatt vom 6. Januar 1947, auf Grund der Wahl Hitlers, nachdem vorher 82 Abgeordnete, die ihn nicht wählen wollten, aus dem Parlament entfernt wurden, illegal zu Stande gekommen.
Die BRD ist nach dem Urteil des internationalen Gerichtshof vom 3. Februar 2012 der Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich, was am gleichen Tag in den ZDF Nachrichten gesendet wurde und bis heute im Internet nicht gelöscht ist.
Nachweislich dieser Fakten ist die deutsche Staatsangehörigkeit nichtig und wir distanzieren uns vom 3. Reich durch unsere damit verbundene Entnazifizierung.

Ob die Gesetze der BRD und die heute noch geltenden aus dem 3. Reich gültig sind wagen wir zu bezweifeln, auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgericht 2 BvF 3/11, in dem festgestellt wird das alle Wahlen seit 1956 ungültig sind bis zum heutigen Tag und keine Partei ein Interesse daran hat ein gültiges Wahlgesetz herzustellen.
Nachweislich sind offenkundig alle Gesetze und Anordnungen seit dieser Zeit von einem illegalen Personenkreis beschlossen worden und wir möchten uns nicht an der Duldung dieser Täuschung durch stillschweigen schuldig machen.

Wir denken, daß Ihnen die Systempropaganda bekannt sein dürfte, in welcher festgestellt wird, wer das Grundgesetz für die BRD nicht anerkennt, muß ein Reichsbürger sein.

Für Sie zur Information, Reichsbürger gibt es per Gesetz vom 15. September 1935 und diese benötigen zu ihrer Existenz die deutsche Staatsangehörigkeit.

Aus den genannten Gründen beziehen wir uns mit unserer Forderung auf den Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD und wenn Sie kein Reichsbürger sind, dann erkennen sie diesen auch als gültig und geltend für uns an und nehmen die Korrektur unseres Personenstandes in Ihrer Registratur vor.

Wir können alle unser preußisches Geburtsrecht vor 1913 anhand unserer Ahnen nachweisen. Nach dem Wortlaut des Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD wurde unseren Vorfahren deren echte Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen durch das Gesetz zur Neuordnung des Reich und deren Verordnung zu den Staatsangehörigkeiten im 3. Reich illegal entzogen.

Entsprechend der genannten Gründe und auf Rechtgrundlage des Grundgesetz für die BRD erklären wir hiermit nochmals unseren entgegengesetzten Willen zur Einbürgerung als Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit in die Verwaltung der Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD, in der BRD.

Das Grundgesetz für die BRD erkennt nachweislich zwei Arten von Deutschen, demzufolge fordern wir von Ihnen deren unsere Anerkennung, als diese zweite hier rechtmäßig lebende Art.

Durch die Gründung der Körperschaft des öffentlichen Recht Stadtgemeinde Cottbus haben wir die Auflagen des StAG der BRD erfüllt ohne Anerkennung seiner möglichen Gültigkeit aus den oben genannten Fakten.

Nachweislich bezieht sich das StAG der BRD zu seiner Legitimation auf das Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 in welchem der § 1 die Staatsangehörigkeiten in den Bundesstaaten vorschreibt, um Deutscher zu sein. Wir beziehen uns auf den preußischen Staat, dessen Fragment wir unter unserer Verwaltung der Körperschaft des öffentlichen Recht Stadtgemeinde Cottbus rechtmäßig sind.

Die derzeitige nicht Existenz von Preußen ist geschuldet einzig der illegalen Überlagerung durch die Weimarer Republik deren Ministerien die der BRD sind, der BRD selbst und der gewaltsamen Verfolgung sich bekennender Preußen.

Wir beziehen uns ohne Anerkennung der möglichen Gültigkeit auf die Geltung des § 2 Aufenthaltsgesetz, welche nachweislich im Wortlaut festlegt, daß jeder der nicht Deutscher nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD ist, Ausländer sein muß. Diese gesetzliche Feststellung begründet Ihren Zuständigkeitsstatus für unsere Forderung der Eintragung des korrekten Personenstandes, nach Grundgesetz für die BRD.

Wenn Sie uns innerhalb der 14 tägigen Bearbeitungsfrist mitteilen, daß Sie das Grundgesetz für die BRD anerkennen, unseren entgegengesetzten Willen zur Einbürgerung als Deutsche nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD anerkennen und bereit sind die Personenstände unserer Verwaltungsangehörigen korrekt in Ihrer Verwaltung einzutragen und damit zu entlassen, dann werden wir Ihnen diese entsprechend unserer Meldebestätigungen mitteilen.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen
handelnd unter der K.d.ö.R Stadtgemeinde Cottbus

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist im Rechtskreis des BUND auch ohne Unterschrift eine gültige und rechtskräftige Willenserklärung der Mitwirkenden (§ 130 BGB). Nach der Nennung von Personen würde wieder die Strafverfolgung des Systems einsetzen, zur Disziplinierung und Nötigung zur Abkehr der Forderung nach Friedensvertrag und Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz für die BRD