Willenserklärung zur Anerkennung des Grundgesetzes

Willenserklärung zur Anerkennung des Grundgesetzes,

genehmigt von den alliierten Besatzungsmächten

(Definition Grundgesetz, juristisches Wörterbuch 15. Auflage) für die BRD vom 08.05.1949

Wir die durch Geburtsrecht nachgewiesenen Nachkommen und Erben der Bodenrechte unserer Väter, der ethnischen Minderheit aus dem Volk der Preußen, ziehen unsere rechtliche Legitimation und Anerkennung aus dem Grundgesetz für die BRD.

Das Grundgesetz für die BRD schützt unseren Status als Deutsche ohne im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein zu müssen ( Art. 116/2 mit entgegengesetztem Willen zu „deutsch“, deutsche Staatsangehörigkeit). Deshalb erkennen wir das Grundgesetz für die BRD von 1949, als Instrument zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem Besetzten Gebiet und die dadurch hergestellte freiheitlich demokratische Grundordnung an.

Insbesondere unterstützen wir die Grundrechte des Menschen, der natürlichen Person ( Art. 1 – 19) und Menschenrechte, in Form internationaler Erklärungen (Art.25), alle Macht geht vom Volke aus (Art.20), das Verbot Handlungen durchzuführen, welche das friedliche Zusammenleben der Völker stört (Art.26), Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen für die künftigen Generationen (Art. 20a), die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97), das Verbot von Ausnahmegerichten (Art.101), freie Wahl der Staatsangehörigkeit zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der durch Geburtsrecht bestimmten Staatsangehörigkeit (Art.116) und das Recht auf eine Verfassung (Art.146), um hier nur einige Auszüge zu benennen, deren garantierte Umsetzung uns besonders am Herzen liegen.

Spätere Änderungen des Grundgesetz für die BRD sind entsprechend Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvR 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11“ alle Wahlen seit 1956 ungültig“ nicht recht(s)wirksam zu Stande gekommen.

Dem BUND wurden durch die Siegermächte die Verwaltung des Wirtschaftsgebietes übertragen und ihm obliegt die Verantwortung und Garantie der Durchsetzung des Grundgesetzes (Art. 133) und die Fürsorge gegenüber den Einwohnern. (UN Charta Kapitel XII Art. 73)

Wir erklären, als rechtmäßige Einwohner des Territoriums, auf dessen Gebiet das Grundgesetz bestimmt ist, daß wir keine Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, welche außerhalb der Grundsätze des freiheitlich demokratischen Recht(s)prinzip liegen, wir beabsichtigen nicht, mit Gewalt gegen den BUND und seine Unterstützer vorzugehen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unser Recht und unsere Pflicht aus dem Grundgesetz für die BRD, Art.20 Abs. 4, jedem der es versucht, ob Legislative, Exekutive oder Judikative, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen, mit rechtlichen Mitteln und Hilfeersuchen bei den Siegermächten / Feindstaaten / UN / UNO, entgegen zu treten und unsere international verbrieften Rechte (Pakt über bürgerliche und politische Rechte) einzufordern.

Erklärt am 11. des Monat August im Jahr 2017

durch die Staatsangehörigen in den Rechten des Freistaat Preußen mit seiner Verfassung vom 30. November 1920

Willenserkärung GG

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