Feststellungsklage beim Bundesverfassungsgericht

Feststellungsklage nach § 43 VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Rechteweges
Das Bundesverfassungsgericht ist sachlich und inhaltlich für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit zuständig. Die Feststellungsklage wird über den § 13 BVerfGG 8a,12,14 gestützt.
Auf Grund der rechtlichen Zuordnung der Beklagten- und Klägerpartei, kann kein anderes Gericht im Territorium der BRD zugeordnet werden. Bezeichnend für diese Feststellung ist der weggefallene § 15 GVG und die damit verbundene Vorgabe des Artikel 101 (1) Grundgesetz für die BRD, sowie die Tatsache, daß bisherige Feststellungsklagen durch Gerichte, welche der BRD zuzuordnen sind, diese bisher ignoriert haben und damit die nicht Zuständigkeit zum Ausdruck gebracht wurde.

II. Statthaftigkeit
Durch diese allgemeine Feststellungsklage nach § 43 (1) VwGO, wird begehrt, das Bestehen eines öffentlich rechtlichen Rechteverhältnis zwischen dem Beklagten und Klägerin festzustellen.
Die begehrte Feststellung eines Rechteverhältnis zwischen den Parteien, leitet für diese entsprechende Rechte und Pflichten ab, welche derzeitig der Klägerin durch die derzeitig eingesetzte Verwaltung abgesprochen werden.
In diesem Zusammenhang soll weiterhin festgestellt werden, ob das Handbuch zum Umgang mit Reichsbürgern, mit welchem die gesamte Verwaltungsebene der BRD nachweislich geschult wurde und angehalten wird, es auf stigmatisierte Personen anzuwenden, eine Rechtnorm darstellen kann.

III. Feststellungsinteresse
Die Klägerin hat ein berechtigtes baldiges Feststellungsinteresse, weil sie schutzwürdige Interessen besitzt und derzeitig erhebliche wirtschaftliche und ideelle Verluste zu beklagen hat.
Die Rechtlage ist unklar, weil sich Gerichte der BRD nicht zuständig fühlen oder nicht dem entsprechendem Rechtkreis angehören, noch eine Entscheidung herbeiführen wollen oder können.
Gebot des Vertrauensschutz Bverf.GE 53, 115f., Recht(s)staatlich unverzichtbare Erfordernisse werden nicht gewahrt Bverf. GE 70, 297,

IV. Klagebefugnis
Die Klagebefugnis ist erfüllt, denn der Klägerin wird der Gleichstellungsgrundsatz verwehrt, ihre Rechte werden ignoriert und sie wird durch Ruf und Ansehensschädigung geschädigt.

V. Prozeßfähigkeit
Die Klägerin ist prozeßfähig, denn es ist eine Körperschaft des öffentlichen Recht, als Gebietskörperschaft handelnd und ist demzufolge eine juristische Person, welche dem öffentlichen Recht unterliegt und öffentliche Aufgaben erfüllt. Sie ist eine selbstständige rechtliche Einheit und damit Rechtesubjekt, welche derzeitig nicht über Sachmittel und Personal verfügt, weil ihr dieses Recht, durch Entzug der finanziellen Mittel, vorenthalten wird.
Für die Klägerin wird die Anwendung der UN Resolution 217 A (III) allgemeine Erklärung zu den Menschenrechten über die Anerkennung der Rechtfähigkeit vorausgesetzt. Sowie Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966, BGBl. 1973 II, 1553.
Garantie der Grundsätze des Völkerrecht 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01

B. Begründetheit
Der Beklagte in diesem Verfahren ist der BUND und in dieser Form Rechtsträger, § 78 VwGO.
Der BUND ist nicht die BRD, denn nach Artikel 22 Grundgesetz für die BRD gehört die Flagge schwarz rot gold dem BUND und ist dessen Hoheitszeichen.
Nachweislich dem Artikel 3 der Weimarer Reichsverfassung ist der BUND demzufolge der Rechteträger des Deutschen Reich, der Weimarer Republik.
Als weiterer Beweis unserer Herleitung soll das Hoheitszeichen des Sechseckadler dienen, welches der Weimarer Republik und demzufolge dem BUND, als dessen Rechteträger, zuzuschreiben ist.

Zum passieren der Territorien der Länder Europas ist den Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD ein Passierschein vorgeschrieben, in Form eines Pass Bundesrepublik Deutschland.
Die Umschlagseite von diesem Pass trägt den Sechseckadler der Weimarer Republik.
Bis vor ca. 2,5 Jahren, war auf den Innenseiten von diesem Pass, das Hoheitszeichen des 3. Reich, der 14 federflüglige Adler abgedruckt, was sich letztlich mit der deutschen Staatsangehörigkeit der Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD deckt, welche diesen Deutschen durch das StAG der BRD aufgenötigt wird, deren Ursprung in der Verordnung zu den Staatsangehörigkeiten vom 5. Februar 1934 liegt und im Gesetz zum Neuaufbau des Reich, verankert ist.
Die Pässe, welche seit dieser Zeit ausgegeben werden tragen jetzt auf den Innenseiten auch den Sechseckadler der Weimarer Republik, was zeigt, daß im Hintergrund die Rechteebenen verändert und neu angepaßt wurden, ohne die ahnungslosen gutgläubigen Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD, darüber zu informieren, abstimmen zu lassen oder sonstiges.
Nicht unerwähnt lassen wollen wir die Tatsache, daß alle Ministerien der BRD, einschließlich dem Bundesverfassungsgericht, mit dem Sechseckadler dem Hoheitszeichen der Weimarer Republik firmieren.

Weltpolitisch sehen wir den Krieg Russland gegen Ukraine nicht als einen Krieg zur Plünderung der Bevölkerung und der Bodenschätze, wie es alle Kriege bisher waren, sondern es ist ein Krieg zur Herstellung des Territoriums des russischen Zarenreiches.
In diesem Kontext, ist die Vorbereitung der Herstellung der Weimarer Republik und die Abwicklung der BRD, überaus logisch und erklärbar.

Durch die von uns festgestellten Wahrheiten, ist erwiesen, daß die Weimarer Republik zu keinem Zeitpunkt unter gegangen ist, sondern der BUND das 3. Reich, sowie auch die BRD, als Verwaltungsformen für die Deutschen, angelegt hat.
Wobei man davon ausgehen muß, daß die BRD als solches abgewickelt wurde. Denn sie war zu keinem Zeitpunkt ein Staat, noch sollte jemals ein Staat BRD, errichtet werden. Denn ihr fehlte von Beginn bis Ende die drei erforderlichen jellinekschen Elemente, welche nach der Lehre des Völkerrecht, einen Staat, zum Staat machen.
Bei der angeblichen Wiedervereinigung hätte die BRD in der DDR aufgelößt werden müssen, um den Artikel 146 Grundgesetz für die BRD zu erfüllen, was nachweislich nicht beabsichtigt war.

Denn mit den Russen und den Amerikanern war vereinbart, daß ein deutscher Staat gegründet werden soll. Aus diesem Grund hat der US Außenminister Baker den Beitrittsartikel 23 des Grundgesetz gestrichen. Die Russen haben, um die Souveränität eines deutschen Staates herstellen zu können, einen Friedensvertrag angeboten, der von dem letzten Mitglied der NSDAP in der Regierung des BUND, durch Genscher, abgelehnt wurde.

Die BRD hat über 2 Billionen Euro Schulden, welche nicht beabsichtigt sind zurück zu zahlen. Insolvenzanträge, durch uns gestellt, zur Schadenminderung für die Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD, werden durch die Verwaltungsform BRD, nicht bearbeitet.

In diesem Zusammenhang stützen wir unsere Herleitung der Wahrheit auch auf das Urteil aus Ihrem Haus, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11, daß alle Wahlen seit 1956 ungültig sind, bis heute und der BUND mit seiner Verwaltungsform BRD nie ein Interesse daran hatte, eine Legitimität der Handlungen seiner Verwaltungsform BRD zu erzeugen und damit seine Rechteträgerschaft abzugeben.

Es soll festgestellt werden, daß der BUND der Rechteträger der Weimarer Republik ist, diese fort besteht und Rechte und Pflichten erzeugt.

Auf Grund unverbrüchlicher innerer Werte-, Moral- und Weltanschauungen, Artikel 4 und 33 (3) Grundgesetz für die BRD, haben wir entsprechend dem Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD, der zuständigen Verwaltungsform BRD mitgeteilt, daß wir auf die Einbürgerung unter der nationalsozialistischen deutschen Staatsangehörigkeit, in die Verwaltungsform BRD, verzichten.

Diese unsere Anträge werden von der durch den BUND eingesetzten Verwaltung nicht bearbeitet und wir werden unter Nötigung, entgegen dem Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD zwang verwaltet, als Deutsche nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD.

Der § 2 (1) Aufenthaltsgesetz begründet dabei explizit Rechte für uns Deutsche nach Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD.

Dabei ist zu erwähnen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit aus dem 3. Reich, auf Grund seiner Verwaltungsform, keine echte Staatsangehörigkeit ist, sondern die Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD, in der Staatenlosigkeit gehalten werden, was das Übereinkommen zur Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 beweist.

Das Völkerrecht, in Form von Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 15 spricht jedem Menschen eine Staatsangehörigkeit zu und das Recht diese zu wechseln.

Es soll festgestellt werden, daß uns bekennenden Preußen, welche wir auf die Zugehörigkeit zur Verwaltungsform BRD verzichtet haben, auf Grund der damit bestehenden Rechte der natürlichen Person, die Völkerrechtlich garantierten Menschenrechte, durch den BUND in Form seiner Verwaltungsform BRD zu gewähren sind.

Weiterhin ist nicht unerheblich aufzuzeigen, daß die Personaldokumente der BRD gegen den § 5 PAuswG und § 4 PassG verstoßen, weil die Person in der juristischen und nicht wie durch Gesetz gefordert in der natürlichen Person klassifiziert wird. Was erhebliche rechtliche Folgen nach sich zieht, wenn man in dieser Person handelt oder dazu genötigt wird.

Es soll festgestellt werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage, uns den Abkömmlingen unserer Vorfahren, welche die Staatsangehörigkeit Preußen hatten und ihnen diese im 3. Reich aus politischen Gründen entzogen wurde und entgegen dem Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD, nicht garantiert werden.

Um die Gesetze des StAG der BRD zu erfüllen, haben wir mit Satzung die preußische Stadtgemeinde Cottbus, als Gebietskörperschaft handelnd als Körperschaft des öffentlichen Recht gegründet und nach dem Gleichstellungsgrundsatz zu der jüdischen Gemeinde in Brandenburg, einen Staatsvertrag in der Brandenburgischen Landesregierung eingereicht, um die Steuereinnahmen unserer Angehörigen, welche über das Land Brandenburg dem BUND zufließen, unserer Körperschaft des öffentlichen Recht zukommen zu lassen und unser Leben nach dem Gleichstellungsgrundsatz zu den jüdischen Gemeinden finanzieren zu können, in dem wir unsere Kultur/ Weltanschauung erhalten und unsere Kinder und Jugendlichen in diesem Sinn ausbilden und fördern können.

Ergänzend führen wir zum weiteren Beweis der Mißachtung des Gleichstellungsgrundsatzes und unserer zu garantierenden ethnischen Minderheitsrechte an, daß der BUND über seine Verwaltungsform BRD, im Land Brandenburg, den Sorben und Wenden, die von uns geforderten Rechte, gewährleistet und fördert.

Es soll festgestellt werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage uns das Leben unserer Kultur und Weltanschauung, welche über den Artikel 140 Grundgesetz für die BRD in Verbindung mit dem Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung gewährleistet werden müssen, durch den BUND , nicht nach dem Gleichstellungsgrundsatz zu den jüdisch, wendisch und sorbischen Gemeinden, durch die Verwaltungsform BRD, nicht gewährt wird.

Falls die Richter des Bundesverfassungsgericht darauf abstellen wollen, daß die BRD abgewickelt wurde und durch die Streichung des Artikel 23 Grundgesetz für die BRD, durch den US Außenminister Baker, kein festgelegter Geltungsbereich mehr besteht, deshalb die Anwendung unbestimmt ist, BVerwGE 17, 192 DVBL.1964, und 1 C 74/61 vom 28 11.1963 und das Grundgesetz für die BRD erloschen ist, berufen wir uns auf unsere Rechte, der Stadtgemeinde Cottbus als Gebietskörperschaft handelnd und Körperschaft des öffentlichen Recht, als Fragment des Freistaat Preußen mit seiner Volksverfassung vom 30. November 1920, aus dem Rechtekreis der Weimarer Republik.

Die Weimarer Republik, dessen Rechteträger der BUND ist, hat den Staatsangehörigen des Freistaat Preußen ihre Rechte als solche zu gewährleisten. Der sogenannte Preußenschlag am 20. Juli 1932, durch welchen unsere rechtmäßige Regierung des Freistaat Preußen entfernt wurde, um jetzt alle Länder in den Nationalsozialismus überführen zu können, wurde durch das Oberste Verwaltungsgericht in Leipzig festgestellt, daß es sich hierbei um einen Völkerrecht widrigen Akt gehandelt hat.

Es soll festgestellt werden, daß die Stadtgemeinde Cottbus als Gebietskörperschaft handelnd und Körperschaft des öffentlichen Recht, als Fragment des Freistaat Preußen mit seiner Volksverfassung vom 30.November 1920, dem Rechtekreis der Weimarer Republik zugehörig ist und durch den BUND die Gewährleistung der Rechte in dieser Form zu garantieren sind.

Der BUND, läßt uns bekennende Preußen derzeitig durch seine Verwaltungsform die BRD, offenkundig verfolgen, schikanieren, schädigen und betreibt öffentlich durch die Medien unsere Ruf- und Ansehensschädigung, in dem man uns als Reichsbürger verleumdet.

Nachweislich können wir Preußen keine Reichsbürger nach dem Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 sein, weil uns zu deren Status die deutsche Staatsangehörigkeit fehlt, auf welche wir nachweislich, öffentlich, verzichtet haben.
Unterlassungsklagen an den genannten Gerichten werden nachweislich nicht bearbeitet.

Wir bewegen uns hier auf dem juristischen Gebiet der ehrverletzenden Äußerungen, Persönlichkeit verletzenden Werturteile und der Störung des Rechtfriedens.

Es soll festgestellt werden, daß entsprechend der hergeleiteten Gesetzgebung, ein Preuße, kein Reichsbürger sein kann.

Das Handbuch zum Umgang mit Reichsbürgern, angefertigt von einem Verein DEMOS, hat ein Staats- und Verfassungsschutz, welcher entsprechend der Herleitung, dafür zuständig ist, die Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD, vor einem Staat und Verfassung zu schützen, dazu genutzt, das Personal der Verwaltungsform BRD, dahingehend zu schulen und angehalten, die Regeln dieses Handbuch umzusetzen, gegen jede Person, welche sich wie wir, für einen Staat, Verfassung und Friedensvertrag, aussprechen und einsetzen.

Diese Personen werden überwacht, auf offener Straße überfallen, unser Kontaktbüro der Körperschaft des öffentlichen Recht zwang geschlossen, in dem man dem Vermieter des Büros das Gewerbe zwang entzieht und die Immobilie Zwang verkauft werden muß, weil alle finanziellen Mittel beschlagnahmt wurden und im gleichen Atemzug die Finanzbehörde Forderungen stellte, über die beschlagnahmten Mittel, welche nicht von der einen Behörde, an die fordernde Behörde übergeben wurden.
Fahrerlaubnisse werden entzogen und jegliche Identitätsunterlagen, welche unsere Angehörigen zu unserer Verwaltung zuordnen, um diese dann unter der Zwangsverwaltungsform BRD, inhaftieren zu können, ohne Recht auf Gehör und fairen, durch einen Richter materiell geführten Prozeß. Der Zugang zu einem Gericht der Verwaltungsform BRD wurde uns mehrfach als Deutsche nach Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD verweigert und Versäumnisurteile erlassen, oder bestehende Urteile zu unseren Gunsten, werden nicht angewendet.

Es soll festgestellt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage das Personal der Verwaltungsform BRD, das Handbuch zum Umgang mit Reichsbürgern als Handlungs- und Gesetzesgrundlage anwendet.
Falls dieses Machwerk, welches in seinem Charakter dem Hexenhammer des Mittelalters gleich zu setzen ist, keine Rechtgrundlage besitzt, ist es als nichtig zu erklären.

Die Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren gegen unsere Verwaltungsangehörigen werden nachweislich nicht angewendet, insbesondere der Abschnitt 1, 13 (1) die Feststellung der Person, denn durch diesen Gesetzbruch der Unterlassung, werden wir immer unter Nötigung in die Zwangsverwaltung der Deutschen nach Artikel 116/1 gezwungen.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 20 Satz 2, Zwangsmitgliedschaften sind in jedweden Vereinigungen unzulässig.

Wir können eine erhebliche materielle Schädigung unserer Verwaltungsangehörigen bei Bedarf nachweisen und beweisen die bewußt begangene Störung der Rechtsgüter, welche die Störung des Rechtsfriedens einschließt.
Freiheits- Persönlichkeits- und Bewegungsrechte werden erheblich eingeschränkt oder ausgeschlossen.

Wir als Deutsche nach Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD und Preußen durch Geburtsrecht sind Träger von Grundrechten und damit Beschwerdefähig BVerfGE 129. 78, 1BvR 2142/11 16.12.2014. Grundrechte dienen der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürliche Person gegen staatliche Gewalt BVerfGE 15, 256, 21 362.

Der Vollständigkeit halber, um das Ausmaß unserer Verfolgung als Preußen, durch die Verwaltungsform des BUND, die BRD, deutlich zu machen und Ihr Handeln als Erfordernis darzustellen, berufen wir uns als Abkömmlinge des Volk der Preußen auf das BGBl. II vom 12. August 1954, den Völkermord, welchen die Verwaltungsform BRD auf der offiziellen Seite verhüten und Bestrafen will, aber inoffiziell, offenkundig gegen unser Volk führt.

Wir berufen uns hierbei als Beweis auf die UN Resolution 61-295, ILO-Konvention 169 von 1989 Rechte indigener Völker, ratifiziert durch die Verwaltungsform BRD am 23. Juni 2021.

Der Rechtbankrott für die Verwaltungsform der BRD ist offenkundig, denn die von Ihren Richtern erlassenen Urteile werden nicht nach § 31 BVerfGG als bindend für die Verwaltungsform BRD betrachtet und offenkundig fließen sie in keine Rechtsprechung noch haben sie irgendeinen Ausfluß in die Pflege des Recht, wenn sie den Handlungen und Vorgaben dieser Verwaltung zu wider laufen.
Die Entscheidungen der Legislative haben sich verselbstständigt und der Mantel einer Scheindemokratie überdeckt die offenkundige Diktatur der Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD, von welcher wir Deutschen nach Artikel 116/2 Grundgesetz für die BRD, doppelt betroffen sind..

NEMO PLUS IURIS TRANSFERRE POTEST QUAM IPSE HABET.

Es kann keine richterliche Unabhängigkeit existieren, so lange es einen § 35 VwGO gibt, welcher eine nicht öffentliche Einmischung in die Wahrheitsfindung zuläßt.
Demzufolge unterzeichnet kein Richter aus der Verwaltungsform BRD irgend ein Urteil, Beschluß oder Haftbefehl mit seiner eigenhändigen Unterschrift und erfüllt somit die gesetzliche Pflicht sich als mitwirkenden Richter zu erkennen zu geben, weil es höchst wahrscheinlich letztlich nicht seine eigene unabhängige Entscheidung war. Denn er kann jederzeit, wie auch alle anderen Verwaltungsträger bis zum Generalbundesanwalt ohne Nennung von Gründen entlassen werden.
Diese Formulierung über die Aufgaben des Generalbundesanwaltes und Konsequenzen des nicht Einhaltens der Konformität zu den kriminalpolitischen Ansichten der Bundesregierung, wurden auf seiner Internetseite gelöscht, nachdem wir diese Wahrheit, welche nicht mit Recht und Gesetz zu vereinbaren ist, öffentlich angeprangert haben, in Bezug auf die Übergriffe auf unsere Verwaltungsangehörigen.

Es soll festgestellt werden, daß die Maßnahmen gegen unser Kontaktbüro der preußischen Stadtgemeinde Cottbus, als Gebietskörperschaft handelnd und Körperschaft des öffentlichen Recht, ein terroristischer Akt, gegen ein öffentlich rechtliches Rechtsobjekt war und die elementarsten Grundsätze des Rechtestaatsprinzip, gegenüber den Verwaltungsangehörigen der Klägerin, verletzt wurden.

Die Motivation zu dieser Tat liegt in der Kritik der Klägerin an der Überführung der vormaligen Kommune Cottbus, in ein Firmenkonzernkonstrukt zur Plünderung des kommunalen Volkseigentums und der Steuern und des Vermögens der Bürger der Kommune und der nachfolgenden Anwendung des Handbuch zum Umgang mit Reichsbürgern.

Urteil EGH für Menschenrechte 75529/01 Die BRD ist kein Rechtstaat.
Proklamation Nr. 2 des US Oberbefehlshaber regelt die Neugründung der deutschen Länder.
Das Land Brandenburg wurde von einer DDR Ministerin gegründet am 14. Oktober 1989, als die DDR erloschen war und das Land Brandenburg angeblich am 3. Oktober 1989 einer BRD beigetreten wäre.

Der Wert oder Unwert menschlicher Gesetze hängt von ihrer Zweckmäßigkeit und Moralität ab.
Apologetikum 198 n. Chr.

Das was wir tun, zeigt wer wir sind.

Stadtgemeinde Cottbus
als Gebietskörperschaft handelnd
Körperschaft des öffentlichen Recht
Bevollmächtigter

2. Januar 2023