Beschwerde an den Justizminister von Brandenburg

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht, Politische Vertretung
Die Nachfahren der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Minister Stefan LUDWIG
Heinrich Mann Allee 107
14473 Potsdam

20. März 2019

Beschwerde gegen die rechtwidrige Nötigung und Zwang, unter anderem, in dem letzten beispielhaften Verfahren am AG Potsdam, für die Beklagte juristische Person Herrn Lutz Prast und der in diesem Zusammenhang stehende diskriminierende Umgang mit den Angehörigen unserer K.d.ö.R.

Das Geschäftszeichen: 87 Cs 4132 Js 37128/16 (9/18)

Sehr geehrter Stefan Ludwig Justizminister des Land Brandenburg,

zum besseren Verständnis unserer Beschwerde, ist es erforderlich, Ihnen sachlich und schlüssig vorzutragen, wer wir sind und was uns motiviert, das zu sein.

Wir hoffen sehr, daß Sie als Justizminister des Land Brandenburg, nicht nur an das Grundgesetz gebunden sind, sondern auch die Verfassung des Land Brandenburg für Sie gültiges und geltendes Recht darstellt, wie es der Art. 2 (5) der Landesverfassung von Ihnen fordert.

Möglicherweise sind Sie verwundert, warum wir darauf besonderen Wert legen. Leider mußten wir feststellen, daß der Generalbundesanwalt an kein Recht und Gesetz gebunden ist. Er muß sich nur in ständiger Übereinstimmung mit den kriminalpolitischen Ansichten und Zielstellung der Regierung des BUND befinden, sonst wird er entlassen.

Zitat der Aufgabenstellung des Generalbundesanwalt zum Beweis:
„Die beamtenrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass er sich in Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung befindet. Er kann jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. „

Mit anderen Worten, er und seine ihm untergeordneten Instanzen, können willkürlich jegliche Maßnahmen gegen die Einwohner Brandenburgs vornehmen, auch gegen jedes Recht, so lange er mit den Zielen der Regierung des BUND übereinstimmt.

Ein nicht hinnehmbarer Willkürakt, der das freiheitlich demokratische Rechtestaatsprinzip, ad acta legt.

Wir ziehen unsere Rechte und Daseinsberechtigung, aus der Verfassung des Land Brandenburg und des Grundgesetz für die BRD, weil man uns Glauben macht, daß diese Gesetze gültiges und geltendes Recht hier im Territorium darstellen.

Motiviert zu unserem Handeln, wurden wir durch die Hilferufe nachfolgender Volksvertreter ans Volk,

Herr Gregor Gysi, zu seiner Aussage bei Phönix im August 2013 „Frau Merkel muß sich nach 60 Jahren Besatzungszeit endlich um einen Friedensvertrag bemühen“
Herr Wolfgang Schäuble zu seiner Äußerung „wir sind seit 1945 nie voll souverän gewesen“
Herr Sigmar Gabriel zu seiner Aussage „Merkel ist nur die Geschäftsführerin einer Nicht Regierungs Organisation“
Herr Horst Seehofer mit seiner Äußerung „ die welche entscheiden sind nicht gewählt und die welche gewählt werden haben nichts zu entscheiden“

und die Erkenntnis des Urteils des internationalen Gerichtshof vom 3. Februar 2012, daß die BRD der Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich ist, haben wir uns durch Abgabe der BRD Personaldokumente, welche übrigens nach § 5 PAuswG und § 4 PassG ungültig ausgestellt werden, NAME statt Familienname und den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934, nach § 18, 26 StAG der BRD, entnazifiziert.

Auf Ihrer Internetseite konnten wir lesen, daß Sie nur allen Bürgern und Bürgerinnen des Land Brandenburg zu ihrem Recht verhelfen. Entsprechend der Verfassung des Land Brandenburg sind das Volk des Land Brandenburg, die Bürger, welche Deutsche sind im Sinne des Art. 116/1 des Grundgesetz für die BRD und demzufolge die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, Art.3 (1) Landesverfassung.

Auf Grund dieser gesetzlichen Regelungen, können Sie im Normalfall unsere Rechte nicht vertreten, aber im Umkehrschluß, werden wir von Ihren unterstellten Institutionen verfolgt, schikaniert, vergewaltigt widerrechtlich genötigt, gezwungen, verhaftet und geschädigt, weshalb wir uns bei Ihnen beschweren müssen.

Diese Übergriffe werden unter der Fiktion, der nicht Anerkennung und nicht Umsetzung unserer Willenserklärung auf den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit geführt.

In gleichem Maß, wie der letzte Wille eines Menschen respektiert wird, muß gleiches Recht für jede Willenserklärung gelten.

Offenkundig kennt das Grundgesetz zwei Sorten von Deutschen. Die mit deutscher Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934, welche im StAG der BRD, als Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich weitergeführt wird (Urteil des internationalen Gerichtshof vom 3. Februar 2012) entsprechend Art. 116/1 und die Deutschen, welchen im 3. Reich aus politischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit entzogen und durch die braune deutsche des 3. Reich, ersetzt wurde. Mit dem Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, kann man die seiner Großeltern, in unserem Fall, die von Preußen, wieder erlangen.
Das besagt das Grundgesetz der BRD, denn die Siegermächte, welche dieses Gesetz vorgegeben haben, konnten diesen völkerrechtlichen Aspekt nicht negieren.

Der § 119 BGB, in Verbindung mit § 26 StAG der BRD, in Verbindung mit Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD ist legitim. Die Verwaltung des BUND in Form der BRD hat nur umfassende Alleinvertretungsvollmachten über Deutsche mit der Staatsangehörigkeit deutsch, nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD.

Die Rechtfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt, § 1 BGB, aber damit hat man leider nur die Fähigkeit erreicht, aber noch keine tatsächlichen Rechte bekommen. Diese erhält man mit der Übernahme einer legitimen Staatsangehörigkeit. In unserem Fall Preußen. Noch kein Gericht hat uns diese in einem Urteil abgesprochen, nur rassistisch diskriminiert, durch ignorieren unserer ethnischen Minderheitenrechte.

Die Staatsangehörigkeit ist eins der unveräußerlichen Menschenrechte, welche einem nicht entzogen werden darf und jegliche Zwangsmitgliedschaft zum Beispiel als Personal der BRD ist durch internationales Recht untersagt und findet durch Art. 25 Grundgesetz für die BRD auch hier Anwendung.

Wir sind Angehörige einer offenkundigen ethnischen Minderheit, welche ein Recht hat, hier im Territorium zu leben, nach dem Vorbild der jüdischen Gemeinden im Status der K.d.ö.R.. Unsere K.d.ö.R. haben wir gegründet, um unsere politischen Interessen durchzusetzen und unsere Weltanschauung zu vertreten, auf Grund der hoheitlichen Rechte, welche uns die K.d.ö.R., als Gebietskörperschaft handelnd, verleiht.

Wir fordern hier den Gleichstellungsgrundsatz für uns.
„Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich Verpflichtet, auf seinem Territorium, die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren“ 2BvR 955/00, 2BvR 1038/01.

Auf Ihrer Internetseite kann man lesen, daß Sie im besonderen, die Gesetze und Richtlinien der EU und internationales recht in Brandenburg einfließen lassen und anwenden.

Für uns gelten diese internationalen Rechte, weil wir durch die K.d.ö.R. und unsere Staatsangehörigkeit Preußen, in einem anderen Rechtekreis sind.
Jeder hat das Recht überall als rechtfähig anerkannt zu werden. Charta der Grundrechte der EU Art 47(3), EMRK Art.6 (3), ICCPR Art.14 (3) Buchstabe d. folgl. BGBl. 1973 II 1553, UN Resolution 217 A (III).

Nachweislich werden wir unter widerrechtlichem Zwang und Nötigung, in Ihrer Verwaltung wider dem Grundgesetz für die BRD, dem StAG der BRD und unserer Willenserklärung zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, weiter als Bürger des Land Brandenburg verwaltet.

Wir erklären hiermit nochmals, daß wir nicht für das Bundesland Brandenburg als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland bürgen. (Formulierung siehe Päambel Landesverfassung)

Die Ihnen unterstellten Gerichte bearbeiten unsere Feststellungsklagen nicht, wir erhalten keinen Zutritt zu den Gerichten, es wird in Abwesenheit über uns verhandelt, wir werden vom Personal Ihrer Institutionen rassistisch diskriminiert, schikaniert mit Leibesvisitationen und verhetzt.

Ein sehr schönes Beispiel, welches die Anschuldigungen untermauert und beweist, ist das nachfolgende.

Unser Angehöriger, Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, aus der Körperschaft des öffentlichen Recht und politische Vertretung Stadtgemeinde Cottbus, als Gebietskörperschaft handelnd, wurde durch ein Urteil, am 13. März 2019, vom Amtsgericht Potsdam, ausgestellt von Frau (Vorname verschleiert) VOIGT, nachweislich an die juristische Person=Sache=Firma Herrn Lutz Prast, Staatsangehörigkeit: deutsch, beschwert.

Wir sind die Vertretung des Beschwerten.
Unter widerrechtlicher Nötigung und Zwang stelten wir den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, für die juristische Person Herrn Lutz Prast, Staatsangehörigkeit deutsch..
Diese Person obliegt der Treuhand der Staatsanwaltschaft und Lutz mit dem Familiennamen P r a s t Staatsangehörigkeit Preußen ist der begünstigte. Durch Täuschung und Betrug und Beihilfe Ihrer Mitarbeiter, wird hier ein Treuhandbruch initiiert.

Das ist keine Einlassung zur Sache, sondern eine Nothilfe unter rechtwidriger Nötigung und Zwang unseren damit beschwerten Angehörigen, zu schützen.

Die rechtgültige Übernahme der Treuhand der ehemaligen DDR Angehörigen ist nicht gegeben, weil nachweislich unter Täuschung die DDR beseitigt und das versprochene Wiedervereinte Deutschland als Verfassungsstaat, vorsätzlich nicht gegründet wurde.

Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, kann sich nicht auf eine Anklagebank setzen, solange sich Ihre Mitarbeiter weigern, die Anklage genau für diese Person zu erheben und damit von der Fiktion der juristischen Person=Sache=Firma, Abstand nimmt. § 17 HGB, gibt hier den formaljuristischen Beweis der Fiktion des Staatsanwaltes; „Die Firma eines Kaufmanns ist der NAME, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“.

Selbst im Firmenrecht, kann keine Firma vorgeladen werden, welche nachweislich abgemeldet wurde.
Das Verfahren ist politisch motiviert, hoch brisant und wird von der Staatsanwaltschaft zur Gewährleistung ihres Weiterbestehens durch die Verwaltung des BUND (Art.133 Grundgesetz für die BRD), in der Verwaltungsform BRD, geführt, unter Zerschlagung jeglicher Aktivitäten zur Umsetzung des Art. 146 des Grundgesetz für die BRD.

Eine Strafverfolgung ist in keiner Form im öffentlichen Interesse, sondern, soll das Alleinstellungsmonopol der Staatsanwaltschaft im Territorium, über alle Deutschen sichern.

Denn der Artikel 146 besagt, daß die Verwaltungsform BRD ihre Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem die Deutschen einen souveränen Staat gründen. Wir Preußen haben uns mit unserer rechtfähigen und hoheitliche Rechte erzeugenden K.d.ö.R. von der BRD distanziert, weil diese Ihre vor der UN übernommenen Treuhandpflichten uns gegenüber verletzt und aus materiellen Gründen, kein Interesse an der ihr durch die Siegermächte vorgeschriebenen Umsetzung des Artikel 146 haben kann.

Durch die Handlungen des autorisierten in unserer Körperschaft als Angehöriger arbeitenden Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, ist keinem ein Schaden entstanden, noch gab es einen Versuch der Bereicherung, noch ein anderes Delikt, welches eine öffentliche Strafverfolgung rechtfertigen könnte. Er war tätig als Dritter in einer Nothilfe, gegenüber den Angriffen der Staatsanwaltschaft auf einem ihm Schutzbefohlenen, unter Anweisung.
Offenkundig wird dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft, trotz aller Erklärungen, Nichtgewährung unserer Anträge, Zeugenverweigerung und Verweigerung der Akteneinsicht, durch nicht Zusendung, aus persönlichen Vergeltungsgründen geführt.

Die angeordnete Einlaßkontrolle zur Verhinderung des Zutritts unserer Delegation im AG Potsdam hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es sollte uns damit, wie das an den Gerichten in Cottbus üblich ist, der grundgesetzlich garantierte Rechteweg des Gehörs abgeschnitten werden.
Denn Zutritt bekommt man nur wenn man auf die Staatsangehörigkeit Preußen verzichtet und die deutsche Staatsangehörigkeit wieder annimmt, was wir negieren.

Aus diesem Grund hat die Vorsitzende auf Druck des Staatsanwaltes ein Versäumnisurteil erlassen, mit der Begründung, daß die geladene Person nicht erschienen wäre, obwohl die geladene Firma nachweislich anwesend war (Geburtsurkunde) und auch deren Begünstigter, welcher die Zusammenhänge aufklären wollte.

Die anwesenden Angestellten der Justiz und Polizei, zur Bewachung der Vorsitzenden, waren sichtlich verstört, weshalb die Vorsitzende erklärt, daß eine Person nicht da ist, wenn sie doch nachweislich und Leibhaftig anwesend war.

In der Sache war durch den vorhergehenden Schriftwechsel erkennbar, daß die Identifikation des tatsächlichen Personenstandes dringend erforderlich war. Die gesetzlich geforderte in Augenscheinnahme durch die Vorsitzende war zwingend notwendig, um den fairen Prozeß zu gewährleisten, bevor die Verhandlung zu eröffnen war.
Das rechtliche Gehör wurde verweigert, durch die unsachgemäße nicht den Tatsachen entsprechende Abwürgung des Verfahrens in Form des Versäumnisurteils. Wider die guten Sitten und das freiheitlich demokratische Rechtestaatsprinzip.

„Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen“, BVerfGE 42, 364

„Art. 103 Abs.1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist“BVerfGE 25, 137

Die Rechtsprechung wägt ab, wenn sie beurteilt, ob ein erheblicher Grund vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. Januar 1995 – 9 B 1/95 –) formuliert das so: Eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe „sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern“. Auf der einen Seite der Abwägung stehen also das Gebot, das Verfahren zu beschleunigen, und das Gebot, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (sog. Konzentrationsgebot). Auf der anderen Seite der Abwägung steht das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG ‑, rechtliches Gehör zu gewähren. Dieses Gebot verlangt nicht nur, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu Sachverhalt und Rechtslage zu äußern, sondern es beinhaltet auch das Recht jedes Beteiligten, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nur verletzt, wenn der Beteiligte selbst sich im Rahmen des Zumutbaren bemüht hat, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, „so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt“ (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1995 – 9 B 1/95 –).

Wir stellen an den vorgelegten Beweisen fest, daß hier die Gewährleistung des unabhängigen Richters, welcher nur dem Gesetz verpflichtet ist, kollidiert, mit den kriminalpolitischen Ansichten und Zielstellungen des Staatsanwaltes, welche sein oberster Dienstherr von der Regierung des BUND erhält und unter Androhung der Entlassung nach unten durchsetzen muß.

Offenkundig hat hier die Vorsitzende mit ihrem Gefälligkeitsurteil gegen § 206 StPO verstoßen und den § 206a, welcher hier zur Umsetzung hätte gelangen müssen, vorsätzlich nicht angewendet.

Wir protestieren hiermit außerordentlich gegen die von Ihnen als Minister der Justiz geduldeten Versuch unsere Delegation zum Verhandlungstermin den Zutritt zum Gericht zu versperren. Nachweislich war das Gebäude bis 1.5 h vor dem Verhandlungstermin für alle Personen ungehindert zugänglich. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Haus durch Polizei verstärkt abgeriegelt und eine Personenkontrolle eingerichtet, um Personen ohne BRD Dokumentation den Zutritt zu verwehren.
Das erfüllt den Tatbestand der Mißachtung des Art.103 Abs. 1 Grundgesetz der BRD in Form der Gehörsverletzung. Denn Ihr Plan beabsichtigte eine Verhandlung in Abwesenheit zu erzeugen mit dem Ziel des Versäumnisurteils.
Es erfüllt den Tatbestand der rechtwidrigen Nötigung und Zwang, um in dem Ihnen unterstellten Gericht erscheinen zu können, seine Staatsangehörigkeit wechseln zu müssen und einen nach BRD Gesetz ungültigen Personalausweis (Name statt Familienname § 5 PAuswG,§ 4 PassG, als Klassifizierung) besitzen zu müssen, um die Fiktion, Staatsangehörigkeit deutsch, zu erfüllen.

Hiermit ist der Beweis erbracht, daß aus den genannten Gründen auch keine Zeugen geladen wurden § 219 StPO, noch uns als Verteidigung § 219 StPO, weil man nicht die Absicht hatte, eine ordentliche Verhandlung, zu führen.

Der faire Prozeß wird durch Sie und Ihre Untergebenen nicht gewährleistet.

Nach unserer Verhandlung konnte wieder Jederman das Gebäude ohne Kontrolle betreten.

Wir protestieren an dieser Stelle gegen diese Straftaten, Vorverurteilung, Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das AGG, widerechtliche Nötigung und Zwang, Mißachtung der Staatsangehörigkeit, Bruch des Grundgesetz für die BRD und der Landesverfassung und rassistische Diskriminierung, wie man sie aus der Geschichte der amerikanischen Südstaaten oder Südafrika, gegenüber Schwarzen, kennt.

Die Bürgerinnen und Bürger, des Land Brandenburg, mit der Staatsangehörigkeit deutsch, nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD, von welchen als Teil des Volkes, die Staatsgewalt ausgeht, haben sich in freier Entscheidung die Landesverfassung gegeben, in welcher verankert ist, daß es im Land Brandenburg neben den hier lebenden Bürgern, auch noch ganz legitim Einwohner gibt, welche hier ihren ständigen Wohnsitz haben.
Deutsche im Sinne des Grundgesetz, demzufolge die nach Art. 116/2, sind ihnen gleichgestellt und Angehörige anderer Staaten sind ihnen auch gleichgestellt und haben die gleichen Rechte. Art.3 (1-3) Landesverfassung

Wir Angehörigen der K.d.ö.R. Stadtgemeinde Cottbus, als Gebietskörperschaft handelnd, haben unseren ständigen Wohnsitz in Brandenburg, sind demzufolge Einwohner des Landes, deutsche im Sinne des Grundgesetz Art. 116/2, haben eine andere Staatsangehörigkeit als deutsch und erfüllen offenkundig alle Vorgaben hier gleichberechtigt und unangetastet leben zu können.

Sie als Minister haben den Willen des Trägers der Staatsgewalt zu erfüllen, entsprechend nach Recht und Gesetz, welchem Sie und Ihre Mitarbeiter unterworfen sind.

Als Anlage übersenden wir Ihnen noch das Gedächtnisprotokoll unseres am Verfahren Beteiligten, zum Beweis.

Bei Bedarf, entnehmen Sie bitte weitere Details zur Sache, aus der umfangreichen Gerichtsakte.

Wir erwarten die Bearbeitung unseres Beschwerdeantrages und die damit verbundene Einstellung unserer Verfolgung und Schädigung durch Ihre Mitarbeiter.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen

Schreibe einen Kommentar