Anzeige wegen Fahrerlaubnisentzug nach gewonnenem Prozeß

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht
Politische Vertretung preußischer Interessen
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

Staatsanwaltschaft COTTBUS
Frau (Vorname verschleiert) WAGNER
Thiemstr. 130
03048 Cottbus

29. Februar 2020

Anzeige wegen Recht(s)bruch, Täuschung im Recht(s)verkehr, Amtsanmaßung, Betrug, politische Verfolgung, Schikaneverbot, bandenmäßige Kriminalität, in Bezug auf die widerrechtliche tyrannische willkürliche politisch motivierte Grundrechte- und Grundfreiheitenverletzung, durch den Entzug der Fahrerlaubnis ohne Straßenverkehrsdelikt und die Beihilfe und unterlassene Hilfeleistung der Beteiligten, welche unter gegenseitiger Deckung diesen Recht(s)bruch durchführten

Sehr geehrte Frau (Vorname verschleiert) WAGNER Justizamtsinspektorin bei der Staatsanwaltschaft Cottbus,

wir, die Administration, der durch die nachfolgende Angelegenheit beschwerten natürlichen Personen, welche im Besitz der Staatsangehörigkeit Preußen sind, nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD, lebend nicht verschollen, erklären hiermit im Besitz ihrer Vertretungsvollmacht zu sein, um in ihrem Namen für sie handeln zu dürfen, als ihre Weltanschauungsgemeinschaft, nach Art. 140, in Verbindung mit Art 137, Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung.

Sie haben willentlich öffentlich auf die deutsche Staatsangehörigkeit, welche ihnen unter Zwang und Nötigung durch die feindliche Übernahme ihres Verfassungsstaates DDR durch die BRD übergestülpt wurde verzichtet, weil deren Ursprung im Gesetz zur Neuordnung des Reich vom 5. Februar 1934 liegt und die BRD laut Urteil des IGH vom 3. Februar 2012 der Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich ist, haben sie sich aus sittlich moralischen Gründen von der BRD distanziert. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist durch das illegale Zustande kommen des 3. Reich keine echte Staatsangehörigkeit.
Durch das Übereinkommen zur Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 wurde dem BUND das Recht übertragen die Deutschen nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD zu verwalten.
Offenkundig dieser Wahrheiten, gehören unsere Verwaltungsangehörigen, nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD, lebend nicht verschollen, nicht mehr zum zu verwaltenden Wirtschaftsgut nach Art. 133 Grundgesetz für die BRD, durch den BUND.

Sie sind melderechtlich in unserer Verwaltung erfaßt.

Gestützt auf das Grundgesetz und die Brandenburger Verfassung haben wir das Recht hier im Territorium in Selbstverwaltung nach dem Vorbild der jüdischen Gemeinden zu leben.

Das ist eine öffentliche Anzeige, weil davon mindestens fünf unserer Verwaltungsangehörigen betroffen sind.

Wir rügen, daß die Institutionen des BUND, handelnd als Verwaltung BRD, unsere Verwaltungsangehörigen in der Fiktion der juristischen Person mit der Staatsangehörigkeit deutsch, anspricht und weiterhin verwalten will. Wir fordern hier eine klare Trennung der Person und Eindeutigkeit der Zuordnung. Alle diese fiktiven Handlungen verstoßen gegen den Art. 28/2 und 116/2 Grundgesetz für die BRD, das Recht auf eine Staatsangehörigkeit (AEMR Art.15) und die Gewährleistung der durch die BRD anerkannten internationalen Abkommen in Bezug auf Menschen- und Bürgerrechte, weil wir jetzt nicht mehr in der Sachenrechtsfiktion der BRD verhaftet sind.

Nachweislich werden wir durch den Zwang zur deutschen Staatsangehörigkeit als Nationalsozialisten rassistisch verhetzt und diskriminiert.

Die BRD hat über 2 Billionen Euro Schulden, welche durch den BUND nicht zurückgezahlt werden und letzten Endes, von dessen Personal getragen werden müssen. Ein weiterer Grund unserer Distanzierung.

Durch die nicht mehr existierende Staatshaftung (2 BvF 1/81 vom 19.10.1982) für Ihr Handeln oder Unterlassen, sind Sie jetzt selbst haftbar über §§ 839, 823 BGB und ist es für Sie persönlich erforderlich, sich der Angelegenheit mit der größten Aufmerksamkeit anzunehmen, weil wir durch internationale Gerichte aufgefordert wurden, nachzuweisen, daß wir den Versuch dokumentieren, daß der inländische Recht(s)weg von uns ausgeschöpft wurde.

Angezeigt werden

Frau (Vorname verschleiert) ZINSER Fahrerlaubnisbehörde Cottbus, wegen widerrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnisse, Schikane, Täuschung im Recht(s)verkehr, Betrug

Frau (Vorname verschleiert) TÖPFER Fahrerlaubnisbehörde Cottbus, wegen widerrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnisse, Schikane, Täuschung im Recht(s)verkehr, Betrug

Frau (Vorname verschleiert) SCHIRM Fahrerlaubnisbehörde Cottbus, wegen widerrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnisse, Schikane, Täuschung im Recht(s)verkehr, Betrug

Frau Heina MARSCHALEK, wegen widerrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnisse, Schikane, Täuschung im Recht(s)verkehr, Betrug

Frau (Vorname verschleiert) BALZER, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch, politische Verfolgung

Herr Rene LAND, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch, politische Verfolgung

Herr (Vorname verschleiert) KONZAK „Teamleiter“ Verwaltung STADT COTTBUS, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Herr (Vorname verschleiert) GEIßLER „Teamleiter“ Verwaltung STADT COTTBUS, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Herr Thomas BERGNER und Herr Holger KELCH, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Herr Hans-Jürgen MÖRKE POLIZEIpräsidium Potsdam, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Herr (Vorname verschleiert) RICHTER, Polizeidirektion Süd, wegen Vereitlung der Anzeige gegen die ZINSER und damit die unterlassene Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Herr (Vorname verschleiert) STEINBACH, Polizeidirektion Süd, wegen Vereitlung der Anzeige gegen die ZINSER und damit die unterlassene Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Herr (Vorname verschleiert) BUNDESMANN, Polizeidirektion Süd, wegen Beihilfe zum Rechtsbruch und politischer Verfolgung, außerhalb des Aufgabenbereich mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Herr (Vorname verschleiert) JUNG, Polizeidirektion Süd, wegen Beihilfe zum Rechtsbruch und politischer Verfolgung, außerhalb des Aufgabenbereich mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Herr (Vorname verschleiert) PETZOLD, Polizeidirektion Süd, wegen Beihilfe zum Rechtsbruch und politischer Verfolgung, außerhalb des Aufgabenbereich mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Frau (Vorname verschleiert) VERCHOW-BREHM, Polizeiinspektion Süd, wegen Beihilfe zum Recht(s)bruch, politische Verfolgung

Der sich dabei befindliche Kollege ist uns namentlich nicht bekannt und muß über die Staatsanwaltschaft ermittelt werden, um ihn der Verantwortlichkeit zuzuführen.

Herr (Vorname verschleiert) DAHLEY, Polizeiinspektion Süd, wegen Beihilfe zum Recht(s)bruch, politische Verfolgung

Herr (Vorname verschleiert) MEYER, Polizeiinspektion Süd, wegen Beihilfe zum Recht(s)bruch, politische Verfolgung

Herr (Vorname verschleiert) SCHRAMM Polizeiinspektion Süd, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Frau (Vorname verschleiert) LAQUA Polizeiinspektion Süd, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Herr Sven BOGACZ Polizeiinspektion Süd, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Herr Michael HÖHR Amtsgericht Cottbus, wegen Nichtgewährung des grundgesetzlich garantierten Recht auf Gehör vor einem Staatsrichter nach Art. 101 Grundgesetz für die BRD und dem fairen Prozeß, durch Anordnung der Verweigerung des Zutritt zum Amtsgericht, durch Angehörige unserer Verwaltung

Frau (Vorname verschleiert) BRINKMANN-SCHÖNFELD Richterin am AG Cottbus, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch, nicht Gewährung des grundgesetzlichen Recht auf Gehör und den fairen Prozeß und gegen den Art. 101 Grundgesetz für die BRD verstoßen. Urkundenunterdrückung, Anstiftung zur Täuschung im Recht(s)verkehr

Frau/Herr (Vorname verschleiert) KAPPLINGHAUS Richter/in am AG Cottbus, hat für die Staatsanwaltschaft Cottbus einen Gefälligkeitsstrafbefehlentwurf angefertigt, unter Betrug und Täuschung. Er hat Frau BUCHWALD zu einer Straftat angestiftet und in bandenmäßiger Kriminalität Rechtbrüche gedeckt. Er hat das Recht auf Gehör und den fairen Prozeß nicht gewährt und gegen den Art. 101 Grundgesetz für die BRD verstoßen.

Frau Ramona PISAL Präsidentin des Landgericht Cottbus, wegen unterlassener Hilfeleistung, Beihilfe zur Urkundenunterdrückung, Täuschung im Recht(s)verkehr, das Recht auf Gehör und den fairen Prozeß nicht gewährt

Herr Joachim BUCHHEISTER Präsident Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Herr (Vorname verschleiert) Dr. SCHREIER, wegen unterlassener Hilfeleistung, Beihilfe zur Urkundenunterdrückung, Täuschung im Recht(s)verkehr

Herr (Vorname verschleiert) RICHTER, Herr (Vorname verschleiert) JÄHNERT-PIALLAT, Herr (Vorname verschleiert) PFEFFER, Staatsanwaltschaft Cottbus, wegen Beihilfe zum Rechtbruch, Unterdrückung von Ermittlungen, Vereitelung des grundgesetzlich geschützten Recht auf Gehör, Entzug des Richters, Verherrlichung des Nationalsozialismus durch dessen Weiterführung und Schutz, Deckung der Rechtbrüche im AG zur gegenseitigen Vorteilsnahme bei der Verfolgung von Menschen mit der Forderung der Beseitigung des Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich, durch einen freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat mit Hilfe eines Friedensvertrag. Eigennutz durch die gegenseitige Sicherung des monatlichen Schweigegeldes

Herr (Vorname verschleiert) HANTSCH Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft Cottbus, wegen Täuschung im Recht(s)verkehr, Nötigung und Zwang

Herr Erardo Cristoforo RAUTENBERG, Generalstaatsanwalt und Herr Dr. (Vorname verschleiert) NOLTE von der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg, wegen dem decken der Straftaten der Verwaltungsangestellten von Cottbus in dem sie die Entscheidungen der Cottbuser Staatsanwälte ungeprüft lassen und der unterlassenen Hilfeleistung

Frau (Vorname verschleiert) MÜLLER-LINTZEN, Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg, wegen unterlassener Hilfeleistung und Beihilfe zum Recht(s)bruch

Durch das Urteil des AG Cottbus vom 2. 12. 2019, 86 Ds 1360 Js 8113/17 (116/18) wurde festgestellt, daß der Entzug einer Fahrerlaubnis ohne eine Straßenverkehrsstraftat durch die Cottbuser Behörde unzulässig war. Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis war zu keiner Zeit von den Betroffenen bekundet worden. In Eigenschutz des Handelns haben die Behördenmitarbeiter diese Lüge verbreitet.
Diese wurde von der Staatsanwaltschaft übernommen, siehe Kostenrechnung Aktenzeichen 1801 Js 19551 /17 V.
Um Umdeutungen vorzubeugen, erklären wir, nachweislich existiert kein Dokument mit einer unterschriftlichen Willenserklärung unserer Verwaltungsangehörigen zum Verzicht auf eine Fahrerlaubnis. Dieser Umstand hätte von den durch uns Angezeigten sofort festgestellt werden können, wenn sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung von Recht und Gesetz gehabt hätten.

Zum Verständnis der Ursächlichkeit, erklären wir nochmal, der derzeitig ausgestellte BRD Führerschein ist ungültig, weil er bei der Klassifizierung der Person vom Antragsformular abweicht und damit eine Täuschung im Recht(s)verkehr darstellt und Betrug am Antragsteller ist.

Die natürliche Person wird formaljuristisch zur juristischen Person, ohne Grund und Menschenrechte degradiert. Der § 28 PAuswV erklärt explizit den Unterschied der Person und den damit verbundenen rechtlichen Hintergrund.

Unsere Verwaltungsangehörigen haben diesen Recht(s)bruch in der Cottbuser Behörde zur Anzeige gebracht. Die Behördenangestellten haben die Garantenpflicht zum Rechteschutz der Betroffenen und hätten ihrer Remonstrationspflicht (§ 36 Beamtenstatusgesetz, § 56 Bundesbeamtengesetz) gegenüber dem Vorgesetzten nachkommen müssen, um die Recht(s)norm überprüfen zu lassen. Aus Eigennutz ihr monatliches Schweigegeld problemlos weiter zu empfangen, haben sie durch den Entzug der Fahrerlaubnis versucht die Betroffenen, mit dem eklatanten Einschnitt in deren Leben, Mundtod zu machen.

Unseren Verwaltungsangehörigen ist dadurch ein erheblicher finanzieller und moralischer Schaden entstanden. Durch Arbeitsplatzverlust, Existenzängste, seelische Vergewaltigung und Rechtlosigkeit, hat die Verwaltungswillkür bis zum Tod einer unserer Angehörigen geführt.

Das Verhalten der Angezeigten zeigt, daß sie ihrer verantwortlichen Tätigkeit in einer behördlichen Institution nicht gerecht werden. Sie erkennen das Grundgesetz für die BRD, durch dessen Mißachtung nicht an, noch sind sie willens das freiheitlich demokratische Rechtestaatsprinzip anzuerkennen und diesem Geltung zu verschaffen.

In der Manier der Staatssicherheit haben sie sich verfilzt und in einer bandenmäßigen kriminellen Gemeinschaft gemeinschaftlich, sich gegenseitig deckend, den Betroffenen wissentlich und vollumfänglich absichtlich, politisch motiviert unter dem Eindruck eines unauslöschbaren Haß, gegen unsere ethnische Minderheit, Schäden zugefügt.

Frau (Vorname verschleiert) ZINSER, Bearbeiterin Fahrerlaubnisbehörde Cottbus, hat die Rückgabe, im Jahr 2015, der nach Antragsformular ungültigen BRD Führerscheine und die Aufforderung zur Herstellung der Rechtesicherheit der Betroffenen zum Anlaß genommen, diesen die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Um nicht selbst ihrer gesetzlich geregelten Remonstrationspflicht nach kommen zu müssen und über den Vorgesetzten die Rechtnorm für den Führerschein der BRD prüfen zu lassen, hat sie sich in persönlicher politisch rassistischer Motivation dazu entschlossen, die Betroffenen zu disziplinieren und damit Mundtod zu machen, in dem sie deren Fahrerlaubnis entzogen hat. Beweis sind unter anderem die Schriftsätze vom 22. März 2016,
Die damit verbundenen finanziellen und existenziellen Einschnitte und den Verlust des Arbeitsplatz und Lebensqualität, bis zum Tod, hat sie billigend in kauf genommen.
Ihre Äußerungen zum „langen Arm der Verwaltung“ als Angehörige von unserer Verwaltung, zur Abwendung des Verlust des Arbeitsplatz wieder unter gerechtfertigtem Notstand und Nötigung und Zwang einen Führerschein der BRD beantragen mußten, zeigt deutlich, daß sie ihre Macht zur persönlichen Befriedigung ihrer Motivation mißbraucht und sich nicht bewußt ist über ihre verantwortungsvolle Tätigkeit für den Einwohner, in Konformität mit dem Gesetz.

Die Abgabe des ungültigen BRD Führerschein, steht in keinem Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Fahrerlaubnisse, welche man durch abgelegte Prüfungen im Gehirn verinnerlicht hat.
Die ZINSER hat zur Glaubhaftmachung ihrer Fiktion, des Verzicht auf die Fahrerlaubnis, an jeden Betroffenen eine Verzichtserklärung auf die Fahrerlaubnis, zugesendet.
Zu keinem Zeitpunkt wurde diese von irgendeinem unserer Verwaltungsangehörigen unterzeichnet. Jedes mal haben wir dagegen widersprochen.
Das hat die ZINSER nicht abhalten können, diese von ihr gefertigte fiktive Verzichtserklärung als echte Willenserklärung der Betroffenen auszugeben, um ihre politisch rassistische motivierte gesetzwidrige Handlung umzusetzen.
Danach hat sie diese offenkundige Fälschung der Wahrheit an das Kraftfahrtbundesamt gemeldet und die POLIZEI informiert, so daß diese die Verfolgung unserer Verwaltungsangehörigen aufnehmen konnte.
Obwohl es das gesetzlich verbotene Schikaneverbot gibt, hat die ZINSER, den Betroffenen nachdem diese den abgegebenen ungültigen BRD Führerschein unter Nötigung und Zwang wieder haben wollten und welcher sich bei ihr in den jeweiligen Personenakten befand nicht ausgehändigt, sondern diese genötigt einen neuen Antrag zu stellen. Mit allen Gebühren und nachweislich wurden Fahrerlaubnisse in dem neuen Führerschein einfach nicht mehr ausgestellt, sowie langjährige Fahrer danach mit der Probezeit schikaniert wurden. Sie hat nachweislich keine Möglichkeit ausgelassen entgegen jeglicher gesetzlichen Regelung die Betroffenen zu schädigen.

Selbst Betroffenen, welche vormals unter Täuschung und Zwang ihren heute noch gültigen DDR Führerschein gegen ein vermeintlich gültigen BRD Führerschein eingetauscht haben, wurde dieser nicht zurück gegeben, um einen „legalen“ Nachweis der Fahrerlaubnisse vorlegen zu können.

Offenkundig ist die ZINSER untragbar zur Gewährleistung der Rechtesicherheit in einer Verwaltungsinstitution, welche eine Verpflichtung hat, nach dem Gesetz zu handeln, ohne politisch rassistische Diskriminierung von Menschen, welche eine Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz für die BRD fordern.

Frau (Vorname verschleiert) TÖPFER handelt in gleicher Weise wie die ZINSER. Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilt sie einem unserer Verwaltungsangehörigen mit, daß seine Fahrerlaubnis erloschen ist und er diese neu beantragen muß. Mit Schreiben vom 20. April 2017 teilt sie einem unserer Verwaltungsangehörigen mit, daß die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht erfolgen kann, weil Straftaten, fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegen und erst die richterliche Entscheidung abzuwarten ist.

Ein weiterer Beweis dieser Handlungen ist eine E-Mail von MARSCHALEK an KONZAK, in welcher sie am 18. Februar 2018 auf Grund einer erneuten Beschwerde zu einem Widerspruchsbescheid anfragt, „ich habe dem Schreiben nichts zu erwidern. Ist der Vorgang zu den Akten zu nehmen oder besteht aus Deiner Sicht Handlungsbedarf?“ Konzak macht handschriftlich eine Aktennotiz „R“ FBL 18.2.16 – keine Antwort- u. Handlungsbedarf
Wir mutmaßen, daß die Verwaltung eine klare Handlungsanweisung im Umgang mit uns getroffen hat und das „R“ eine Abkürzung für Reichsbürger bedeutet, angelehnt an den gelben Stern, den Juden im 3. Reich tragen mußten.
Mit Schreiben vom 6. November 201ß, 25. Juli 2019 und 4. August 2019 wurde sie in der Angelegenheit nochmals involviert.

Wir fordern eine allumfassende Aufklärung, über diese internen Recht fremden inneren Absprachen und Handlungsdoktrinen, welche offenkundig fern von jeglicher gesetzlicher Vorgabe sind

Frau (Vorname verschleiert) BALZER greift am 27. Januar 2016 in einer Ordnungsverfügung den Sachverhalt auf, und erklärt, daß die Fahrerlaubnis erloschen sei. Sie fordert von einigen unserer Angehörigen den Fahrlehrerschein zurück, obwohl für diesen ein Führerschein ohne explizite Nennung, daß es nur der BRD Führerschein sein darf, zurück. Droht ein Zwangsgeld von 250 Euro an und betitelt ihren Verwaltungsakt mit 153.38 Euro. Sie hätte die Rechtgrundlage des Erlöschens der Fahrerlaubnis prüfen müssen. Sie hat in gutem Glauben oder politisch motiviert darauf billigend verzichtet und damit ein Berufsverbot ausgesprochen. Eine tief einschneidende Existenz auslöschende Anordnung. Die Auflösung einer Fahrschule, welche seit 1991 bestand, war die indirekte Folge.

Herr Rene LAND, ist der Fachbereichsvorgesetzte von der BALZER und wurde in einem persönlichen Gespräch mit den Betroffenen über die Wahrheit in dem Vorgang unterrichtet. Er hat die Entscheidung seiner Unterstellten billigend gedeckt, in dem er seiner Überprüfungspflicht als Vorgesetzter leichtfertig oder politisch motiviert nicht nachgekommen ist.
Aktenkundig ist der Schriftsatz an ihn mit der Wahrheit vom 18. Dezember 2018 und eine Erinnerung vom 4. Mai 2019, welche ignoriert wurden.

Frau (Vorname verschleiert) SCHIRM handelt in gleicher Weise wie ZINSER und TÖPFER. Mit Schriftsatz vom 20. April 2017 teilt sie einem unserer Verwaltungsangehörigen mit, daß sein Antrag auf Neuerteilung des Führerschein der BRD nicht erteilt werden kann, weil die POLIZEI gegen ihn wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ermittelt und erst die Entscheidung des Gericht abgewartet werden muß. Ähnliches Schreiben vom 12. Juli 2018.

Herr Holger KELCH wurde durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde am 17. April 2015 über die Rechtbrüche und Mißachtung des Grundgesetz informiert. Durch Herrn Thomas BERGNER ließ er durch Schriftsatz vom 2. November 2015 mitteilen, daß man die Mitarbeiterinnen befragt hat und festgestellt, daß diese nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen, ohne diese korrekt zu benennen, gehandelt hätten. Nachweislich eine bandenmäßig organisierte kriminelle Deckung der Täuschung im Rechtverkehr, der Betrug zwischen Antragsformular für den Führerschein der BRD und dem tatsächlich ausgestellten Dokument, welches die natürliche Person formaljuristisch zur juristischen Person degradiert und die unterlassene Hilfeleistung.

An diesem Beispiel ist die Arbeitsweise des kriminellen Netzwerkes besonders gut zu erkennen, einer begeht durch Falschbeurkundung eine Straftat und die Anderen schikanieren den Betroffenen bis zur Agonie des Individuums.

Herr Hans-Jürgen MÖRKE POLIZEIpräsidium Potsdam, als Verantwortlicher Leiter der POLIZEI in Brandenburg trägt er die Verantwortung für seine Angestellten als oberster Dienstherr und hat auf deren rechtkonforme Dienstausführung Einfluß zu nehmen.
Am 11. Februar 2015 wurde eine elektronische Anzeige bei der POLIZEI des Landes Brandenburg aufgegeben (VorgangID: v12403041-IWBB, Tagebuchnummer 0046821/2015). In dieser wurde der Verstoß gegen den § 5 PAuwG und die Nötigung und Zwang durch die Cottbuser Verwaltung angezeigt. Eine weitere Anzeige (VorgangID: v12671872-IWBB, Tagebuchnummer 0268535/2015) in Bezug auf StGB § 169, 348.
Eine Weitere (VorgangID: v12403356-IWBB, Tagebuchnummer 0047048/2015) vom 11. Februar 2015, gegen den POLIZEIangehörigen RICHTER, welcher einen unserer Angehörigen verwehrte eine Anzeige gegen die ZINSER zu stellen, mit der Begründung die POLIZEI des BUND wäre für Deutsche nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD nicht zuständig. Möglicherweise ist das formaljuristisch korrekt, aber er hat damit die Ermittlungen wegen der Straftaten der ZINSER vereitelt.
Eine weitere (VorgangID: v12403488-IWBB, Tagebuchnummer 0047096/2015) vom 11. Februar 2015 gegen den Angehörigen der POLIZEI Herrn (Vorname verschleiert) STEINBACH wegen Weigerung der Aufnahme einer Anzeige zum geschilderten Sachverhalt und diskriminierender Beschimpfung als Dreck, als sich der Anzeigensteller als Preuße nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD zu erkennen gab, als er nach einem Ausweisdokument fragte.
Eine weitere (VorgangID: v12403551-IWBB Tagebuchnummer 0047128/2015) vom 11. Februar 2015, gegen einen unbekannten Angehörigen der POLIZEI, welcher entgegen der Rechtsprechung der Staatsanwaltschaft Bielefeld 46 Js 39/10, eine Anzeige wegen angeblichen Überkleben eines Kennzeichen, unter falschen Tatsachen und politisch motiviert erstellte.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 11. Oktober 2017, gegen Sven BOGACZ und seine Erfüllungsgehilfen wegen der genannten Straftaten und Unterlassungen, werden ignoriert.

Eine Ermittlung hat es nie gegeben, einige welche es bis zur Staatsanwaltschaft Cottbus geschafft hatten, wurden von Herrn (Vorname verschleiert) RICHTER abgewürgt, damit schließt sich der Kreis und es läßt sich ableiten, daß der Eine die Rechtbrüche und Grundgesetzmißachtung duldet und es unterläßt Recht und Gesetz zur Geltung zu verhelfen und der Andere ihn dabei unterstützt, was dem freiheitlich demokratischen Rechtestaatsprinzip und der darin geforderten Gewaltenteilung widerspricht.

Herr (Vorname verschleiert) BUNDESMANN hat außerhalb seiner Dienstanweisung bei einer alleinigen Fahrt durch die Stadt, am 25. Oktober 2017, gegen 14. 20 Uhr, daß Fahrzeug erkannt, mit dem einer unserer Angehörigen früher jeden Tag gefahren ist. Er wendete sein Fahrzeug, verfolgte und zwang zum Anhalten, in einem gefährlichen Straßenverkehrsbereich, unter Behinderung des fließenden Verkehrs, um eine unberechtigte ergebnislose mutmaßliche Verkehrskontrolle durchzuführen, zur Überprüfung, ob der Fahrer einen BRD Führerschein besitzt.

Herr (Vorname verschleiert) JUNG und PETZOLD verfolgten mit ihrem privaten silberfarbenen PKW LOS ZI 61 außerhalb ihrer Dienstzeit, in Zivil, am 31. Januar 2017 gegen 10.15 Uhr unsere Angehörigen auf der Gallinchener Hauptstraße. Sie nötigten sie mit Lichthupe und bedrängten das Fahrzeug, welches dann in den Privatweg zu den Grundstücken 67a-e einbog. Sie hielten dann eine Kelle mit einem roten Licht heraus, um das Fahrzeug zum anhalten zu bewegen. Unsere Angehörigen fuhren auf Ihr dortiges Grundstück. Die beiden Zivilisten folgten und erklärten, sie wollen eine Verkehrskontrolle durchführen. Unsere Angehörigen erklärten, daß sich die beiden auf einem privaten Grundstück befinden, seit sie in den Weg eingefahren sind und nicht im Dienst sind. Daraufhin zeigten sie ihren Dienstausweis und erklärten nach § 36 StVO hätten sie das Recht hier eine Verkehrskontrolle durchzuführen und verlangten die Ausweispapiere und im besonderen den Führerschein. Die Nachfrage ob denn Gefahr in Verzug wäre wurde verneint und wieder auf den § 36 verwiesen. Sie hatten keinen Beamtenausweis, um sich als solche, in hoheitlicher Aufgabenerfüllung auszuweisen. Der § 36 StVO erklärt eindeutig die Rechte von Polizisten, welche natürlich im Umkehrschluß auch als solche zu erkennen sein müssen. In diesem Fall handelt es sich offenkundig um groben Amtsmißbrauch, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Betrug. Sie nötigten, die KFZ Papiere zu sehen. Dann riefen sie Verstärkung von vier Polizisten in einem Transporter, welche ebenfalls das Grundstück widerrechtlich ohne Erlaubnis betraten. Unsere Verwaltungsangehörigen hatten jetzt Angst vor tätlichen Übergriffen und riefen einen Vertreter unserer preußischen Interessenvertretung an, wie sie sich verhalten sollten. Dieser empfahl sofort ins Haus zu gehen, um Leib und Leben zu schützen. JUNG kam dann noch an die Haustür klingelte und forderte den Zutritt. Dieser wurde verwert. Die Eindringlinge besetzten noch 20 Minuten das Grundstück und entfernten sich dann.

Die gerufenen Polizisten haben gemeinschaftlich ihre Kompetenzen überschritten und den Amtsmißbrauch und die Straftaten ihrer Kollegen in Zivil gedeckt. Es handelt sich um gemeinschaftlich bandenmäßiges kriminelles Verhalten und nachweislich politische Verfolgung. Die Ermittlungen müssen diese Angehörigen der Polizei aufdecken und zur Verantwortung ziehen.

Frau (Vorname verschleiert) VERCHOW-BREHM hat am 9. Februar 2017 gegen 16.35 Uhr einen unserer Verwaltungsangehörigen die Fahrt mit einem KFZ unterbrochen. Er hat sich mit einem in Washington DC ausgestellten Weltpass für Menschen ausgewiesen und mitgeteilt, daß er nicht zum Wirtschaftsgut des BUND gehört, um nicht als Preuße sofort der diskriminierenden Behandlung zum Opfer zu fallen. Nachweislich, daß er keine BRD Unterlagen hatte und sich nicht damit ausweisen konnte, hätte sie die Kontrolle abbrechen müssen, weil keine Gefahrenabwehr vorlag. Auch sie hätte durch die fehlende Eintragung in der Abt. 2 der Zevis, die Pflicht gehabt, die Rechtmäßigkeit der Eintragung zu überprüfen. Durch die Unterlassung wurde weiterer Schaden billigend in kauf genommen. Sie erstellte eine Anzeige, wegen fahren ohne Fahrerlaubnis. Der Besitz des preußischen Führerscheins, zum Nachweis der Fahrerlaubnisse, wurde ignoriert. Die ordnungsgemäßen rechtkonformen Pflichten eines Angehörigem der POLIZEI wurden nachweislich nicht erfüllt. Denn das Polizeigesetz zeigt klare Schranken auf, für den Polizist und dahinter klare Rechte für den Einwohner. Für den Fall, daß eine Person die Einhaltung dieser Schranken und damit sein Recht fordert wurden die Angehörigen der POLIZEI mit Folterwerkzeugen ausgerüstet, um jeden rechtkonformen Widerstand zu brechen, tragen sie am Gürtel, Handschellen, Reizgas, Schlagstock und Schußwaffe.
Die Parallelen zum 3. Reich sind unübersehbar.
Der sich dabei befindliche Kollege ist uns namentlich nicht bekannt und muß über die Staatsanwaltschaft ermittelt werden, um ihn der Verantwortlichkeit zuzuführen.

Herr (Vorname verschleiert) SCHRAMM hat am 3. Mai 2017 eine Ermittlung wegen dem angeblichen Fahren ohne Fahrerlaubnis geführt. Er hätte durch Überprüfung des Verwaltungsakt, ohne Mühe feststellen können, daß der Tatvorwurf widerrechtlich hergeleitet wurde. Denn in der Zevis der Polizei unter Abt. 2 gibt es keine Eintragung aus welchem Grund die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre. Die Wahrheit wurde ihm offenbart.
Die Ermittlungen wurden offenkundig zum Schutz der Fahrerlaubnisbehörde Cottbus und politisch motiviert geführt.
Die aufklärenden Schriftsätze vom 8. Mai und 17. Juli 2017 an ihn gerichtet, hatten alle relevanten Wahrheiten, welche ihn zum gesetzeskonformen Handeln hätten bewegen müssen.

Frau (Vorname verschleiert) LAQUA hat mit Schreiben vom 27. April 2017 in gleicher Weise eine Ermittlung geführt, ohne den Willen die Wahrheit aufzudecken.

Herr Sven BOGACZ hat spätestens mit Schriftsatz vom 30. November 2017 Kenntnis über die Schikane und die politische Verfolgung unserer Verwaltungsangehörigen durch POLIZEI-Angehörige bekommen. Er als Dienstherr hat angewiesen und geduldet, daß unsere preußischen Führerscheine, welche wir im gerechtfertigten Notstand, aus Ermangelung gültiger BRD Führerscheine herstellen mußten, um unsere Fahrerlaubnisse dokumentarisch dazustellen, beschlagnahmen lassen.
Das erfüllt den Tatbestand des Diebstahl, persönlichen Eigentums.

Eine diesbezügliche Anzeige, wegen der Vergehen, wurde von RICHTER Staatsanwaltschaft, unter 1360 Js 37499/17, abgewehrt und eingestellt, mit der Begründung, daß ER keine strafbaren Handlungen erkennen konnte. Möglicherweise hätte er die Handlungen mit dem Gesetz vergleichen müssen und nicht persönlich politisch motiviert selbst eine Einschätzung vornehmen sollen.
In der Angelegenheit 1360 Js 21763/17 aus der Anzeige vom 21. Juni 2017, als BUNDESMANN einen unserer Verwaltungsangehörigen vergewaltigt und gefoltert hat, in dem er ihm mit der Handschelle die Speiche und Elle des Unterarms quetschte, bis dieser vor Schmerz die erpreßten 10 Euro herausgab, sah RICHTER auch keinen Grund der Untersuchung.
Durch Videobeweis wurde diese Straftat festgehalten.

Das zeigt sehr anschaulich, daß jegliches gesetzlose Handeln der POLIZEI Bediensteten von der Staatsanwaltschaft gedeckt wird und diese dadurch zu willfähigen Befehlsempfängern mutieren und jede gesetzliche Schranke gegenüber den Einwohnern überschreiten, ohne jegliche Konsequenzen ihres Handelns befürchten zu müssen.

Herr (Vorname verschleiert) KONZAK und GEIßLER, wurden im März 2018 in einem persönlichen Gespräch mit dem Sprecher unserer Stadtgemeinde Cottbus K.d.ö.R., welcher selbst Betroffener ist, mit den rechtlichen Zusammenhängen vertraut gemacht und unsere grundgesetzlichen Rechte als Deutsche nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD eingefordert. Die beiden Leiter der Verwaltungsinstitutionen für Führerschein und Personalausweis hörten sich die schlüssig und sachlich vorgetragenen Recht(s)brüche, welche ihre Angestellten begangen haben desinteressiert an, aber lehnten jegliche Normenüberprüfung ab, um ihr sicheres monatliches Schweigegeld in der Verwaltung der BRD nicht zu gefährden. Mit Schriftsatz vom 21. März 2018 wurde der Sachverhalt nochmals zur unwiderlegbaren Kenntnis der Wahrheit an beide übergeben. Die Normenfeststellung wurde wieder ignoriert und damit die Straftaten, Gesetzesverstöße und die Mißachtung des Grundgesetz durch die Mitarbeiter, gedeckt.

Herr Michael HÖHR als Leiter des Amtsgericht Cottbus hat sein Einlaßpersonal dazu aufgestachelt uns das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf Gehör und den fairen Prozeß abzuschneiden und uns den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Grundgesetz für die BRD zu entziehen, in dem wir zu einem Gerichtstermin keinen Einlaß bekommen haben. Er teilt uns in seinem Schriftsatz vom 30. März 2017 mit, daß wir im Gericht nur Einlaß bekommen, wenn wir uns als Deutsche nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD mit deutscher Staatsangehörigkeit mit Ursprung im Nationalsozialismus und BRD Personal in der Sachenrechtsfiktion ausweisen. Das erfüllt den Tatbestand der Grundrechteverletzung und den eklatanten verstoß gegen das Grundgesetz. Das Verbot zum Zwang in eine Vereinigung und die Verherrlichung des Nationalsozialismus sind impliziert. Die Verfassung des Land Brandenburg wird von ihm ignoriert und findet in seinem Haus keine Anwendung, weil diese neben den Deutschen nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD, auch noch diverse andere Einwohner kennt.
Nachweislich dieser Tatsachen läßt es den Schluß zu, daß die Justiz der BRD und der BUND für uns nicht zuständig ist, aber in der Sachenrechtfiktion über die juristischen Personen, welche ihm in Form der Geburtsurkunden bei der Beseitigung des Verfassungsstaat DDR, durch Täuschung und Versprechungen der Ahnungslosen gutgläubigen Bevölkerung, in die Hände gefallen sind und jetzt die Treuhandpflichten inne hat, unsere Angehörigen unter Treuhandbruch beschwert.

Es handelt sich hierbei um 1311 Js 19484/17, trotz der Überbringung der angeklagten juristischen Person, in Form der Geburtsurkunde in den Gerichtsaal, durch einen Bediensteten der Geschäftsstelle des Gericht, wurde vom Richter ein Versäumnisurteil gefertigt, welches die Betroffene natürliche Person letztlich durch Strafbefehl und Nötigung zur Haft in Form von 900 + 77 Euro zahlen mußte.
Die Richter weigern sich die natürliche Person direkt zu beschweren und erfüllen damit den Straftatbestand der Personenstandsfälschung.
Er duldet den Verstoß gegen den § 315 ZPO zur Unterschriftleistung der Richter in seinem Haus, was die Urkundenunterdrückung impliziert, sowie den Betrug und Täuschung im Recht(s)verkehr, weil die Bediensteten dazu angestiftet werden als imaginäre Urkundsbeamten eine Unterschrift nach dem Beurkundungsgesetz zu beglaubigen, welche tatsächlich nicht vorhanden ist. Da es sich bei der Ausfertigung um eine Kopie des original Urteil/Beschluß handelt, kann es auch kein Original geben, welches von dem mitwirkenden Richter unterzeichnet wurde.

Frau (Vorname verschleiert) BRINKMANN-SCHÖNFELD Richterin am AG Cottbus hatte am 18. Juli 2017 Gelegenheit in der Sache 86 Cs 1311 Js 19484/17 (54/17) die Straftaten aufzudecken und hat es unterlassen. Ein Vortrag der Rechtbrüche lag ihr mit Schreiben vom 5. Juli 2017 vor. Sie hat ohne Prüfung des Sachverhalt am 27. Juni 2017 einen Strafbefehlsentwurf veranlaßt. Natürlich ohne ihre Unterschrift nach § 315 ZPO und ohne Eintragung des Tag seiner Recht(s)kraft, weil er ohne Unterschrift nicht rechtgültig sein kann. Diese Wahrheit interessiert die Staatsanwaltschaft nicht, durch die Mithilfe der POLIZEI wird der Betroffene dann gewaltsam zur Zahlung genötigt oder in Haft genommen. Sie hat eine an der Unterschrift nicht zu erkennende „Urkundsbeamtin“ angestiftet den Strafbefehl zu unterzeichnen und damit in Gang zu setzen.

Frau/Herr (Vorname verschleiert) KAPPLINGHAUS Richter/in am AG Cottbus, hat für die Staatsanwaltschaft Cottbus einen Gefälligkeitsstrafbefehlentwurf angefertigt. Unter Betrug und Täuschung behauptet er, eine Kopie des Verzicht der Fahrerlaubnis, welche als Willenserklärung vom Erklärenden unterzeichnet sein müßte, gesehen zu haben. Eine derartige Erklärung ist nicht existent.
Er hat dem Betroffenen das grundgesetzlich gesicherte Recht auf Gehör in einem fairen Prozeß verweigert und sich dem Betroffenen als Richter des Staat BRD nach Art. 101 Grundgesetz für die BRD entzogen.
Auf Grund der entfallenen Staatshaftung ( 2 BvF 1/81 vom 19.10.1982) haftet er persönlich nach §§ 839, 823 BGB. Er hat sich zum Zweck für den Inhalt und Rechtmäßigkeit und der damit verbundenen persönlichen Haftung eine Hintertür offen gelassen, in dem er den Strafbefehl nicht nach § 315 ZPO, zu seiner in Kraftsetzung rechtgültig unterzeichnet, noch das Datum der Recht(s)kraft eingetragen. Die Justizbeschäftigte BUCHWALD wurde von ihm angestiftet als „Urkundsbeamtin“ seine nicht vorhandene Unterschrift zu beglaubigen nach Beurkundungsgesetz und den „Strafbefehl“ in Gang zu setzen.
Das erfüllt den Tatbestand der Urkundenunterdrückung, Betrug und der Täuschung im Recht(s)verkehr.

Es handelt sich hierbei, um eine Gefälligkeit für die Staatsanwaltschaft, um Menschen zu schikanieren und politisch zu verfolgen, welche einen freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat, einen Friedensvertrag zu dessen Erlangung und das Ende des Nationalsozialismus, in Form des Recht und Verwaltungsnachfolgers des 3. Reich fordern. Wieder zum eigenen Nutzen, in der monatlichen Zuwendung des Schweigegeld.

Der nur dem Gesetz verpflichtete unabhängige Richter ist nicht zu erkennen.

Der Tatbestand der bandenmäßigen Kriminalität ist offenkundig.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 wurde der/die (Vorname verschleiert) KAPPLINGHAUS aufgefordert die von ihm geduldeten, gedeckten und begangenen Rechtbrüche aufzudecken, zu beseitigen und zu heilen. Der Schriftsatz wurde bis heute ignoriert, was den Schluß zuläßt, daß er sich vollumfänglich über sein Handeln bewußt ist, welches im krassen Widerspruch zu den Pflichten, Eigenschaften und Ehrenkodex eines Richter/in steht.

Frau Ramona PISAL Präsidentin des Landgericht Cottbus hat mit Schreiben vom 26. Juli 2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Bezug auf die Wahrheiten in der Angelegenheit betreffs der Straftaten im Amtsgericht erhalten. Sie hat die Dienstaufsicht über die ihr untergeordneten Amtsgerichte. Erinnerungen vom 19. Oktober 2018 und 28. Dezember 2018 wurden ignoriert. Ihre Überprüfung der Rechtenorm hätte den Schaden mindern können.

Herr Joachim BUCHHEISTER Präsident Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Herr (Vorname verschleiert) Dr. Schreier, vom gleichen Gericht wurden m 15. Mai 2017 über die oben genannte Wahrheit informiert und die Straftaten der Richter, die Urteile nicht zu unterzeichnen, sowie die Sachenrechtfiktion der BRD. In der Angelegenheit 1402 E-2-2017/18, erklärt Dr. SCHREIER im Namen von BUCHHEISTER, Zusammenhänge, welche durch das Anschreiben nicht gefragt waren, um nicht handeln zu müssen und begeht die Täuschung im Recht(s)verkehr, in dem er versichert, daß es in jeder Akte ein vom mitwirkenden Richter unterzeichneten original Beschluß/Urteil gäbe.
Widerlegt wird diese Lüge, durch die beglaubigten Kopien vom Original, welche nachweislich nie eine Unterschrift des Richters vorweisen.
Das erfüllt den Straftatbestand der Beihilfe, der Urkundenunterdrückung, Betrug, Täuschung im Recht(s)verkehr und unterlassene Hilfeleistung.

Herr (Vorname verschleiert) RICHTER, Herr (Vorname verschleiert) JÄHNERT-PIALLAT, Staatsanwaltschaft Cottbus, ihrer Anschreiben nach Staatsanwälte der Verwaltung des BUND, der BRD, welche zu ihrer staatlichen Legitimierung kein Staatsvolk mit der Bezeichnung Staatsangehörigkeit BRD, besitzt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil festgestellt, daß alle Wahlen seit 1956, wegen der grundgesetzwidrigen Überhangmandate ungültig sind. Über den § 31 BVerfGG ist er gebunden, die Entscheidungen des Gericht in seinem Handeln umzusetzen. Es gibt demzufolge seit dieser Zeit keine legale Legislative im Territorium, noch gültig zu Stande gekommene Gesetze. Die BRD ist nach dem Urteil des IGH vom 3. Februar 2012 der anerkannte Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich. Das den Mitteldeutschen versprochene Wiedervereinte Deutschland als Verfassungsstaat wurde unter Täuschung nicht hergestellt. Das Territorium der DDR wurde dem Wirtschaftsgebiet des BUND zu dessen nachweislicher Plünderung (Treuhand) angegliedert, Art. 133 Grundgesetz für die BRD. Der Nationalsozialismus in welchem die Deutschen nach Art. 116/1 Grundgesetz für die BRD gefangen gehalten werden, wird aufrecht erhalten. Was die Verherrlichung des selben darstellt.
Die Staatsanwaltschaft unterstützt die Tyrannei und Beseitigung des freiheitlich demokratischen Rechtestaat durch die Legislative und steht dieser willfähig zur Verfügung bei der politischen Verfolgung von Menschen, welche eine Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz für die BRD fordern.
Das ist der Tatbestand der Mißachtung und nicht Gewährleistung des Grundgesetz auch in Ermangelung eines Geltungsbereich, sollte es angewendet werden, wenn dessen Gültigkeit von der Legislative öffentlich propagiert wird.

Mit Schreiben vom 21. August 2017 (1360 Js 22552/17) und 9. Oktober 2017 (54 Zs 872/17) haben sie Anzeigen und damit verbundene Ermittlungen gegen den HÖHR abgelehnt, wegen der oben sachlich und schlüssig vorgetragenen Rechtbrüche und Vergehen gegen das Grundgesetz, sowie eklatante Verfehlungen in einem Amtsgericht, wie Urkundenunterdrückung und Täuschung im Recht(s)verkehr.

Durch Herrn (Vorname verschleiert) JÄHNERT-PIALLAT wird die Beschwerde zu 1360 Js 17148/17 WESTMANN u.a. (54 Zs 547/17) als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Überprüfung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Cottbus von (Vorname verschleiert) PFEFFER in der Angelegenheit 1360 Js 42568/16 jetzt 54 Zs 115/17 wird von ihm als Oberstaatsanwalt in der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg, mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 abgewürgt, mit der Begründung, daß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Cottbus der Sach- und Rechtslage entspricht. Ein grober Verstoß gegen seine Ermittlungs- und Überprüfungspflicht, welche letztlich zur Schädigung und dem Tod der Betroffenen geführt hat.

Durch Herrn (Vorname verschleiert) RICHTER wurde die Ermittlung gegen den KELCH (1360 Js 21647/17), wegen Urkundenfälschung u.a. in diesem Zusammenhang vereitelt und die Ermittlungen eingestellt, mit der lapidaren Begründung, man konnte keinen Tatbestand feststellen.
Die STASI ähnlichen Verflechtungen sind hier offenkundig, weil sich beide Institutionen gegenseitig benötigen und ihr Handeln decken, um dadurch ihr monatliches Schweigegeld zu gewährleisten und einen persönlichen Nutzen zu haben.
Gleiches gilt für 1360 Js 19395/17 in Bezug auf KELCH und die Stadtverordneten, welche unsere Petition unterdrückten.
Auch die Ermittlung in der Angelegenheit 1360 Js 21862/17 als ein Angehöriger unserer Verwaltung wegen 10 Euro in Erzwingungshaft genommen wird und sich als preußischer Verwaltungsangehöriger ausweist, wird dieser damit schikaniert, daß er 24 h lang außer Butter und Marmelade keine Getränke oder andere Lebensmittel zur Erhaltung seiner Gesundheit bekommt. Auch hier kann der Ermittelnde (Vorname verschleiert) RICHTER keine Straftaten erkennen.

Herr (Vorname verschleiert) PFEFFER von der Staatsanwaltschaft Cottbus, teilt auf die Anzeige (1360 Js 12244/17) wegen der Deckung der Rechtbrüche und Straftaten in der Verwaltung STADT COTTBUS, gegen den Hauptverantwortlichen Herr Holger KELCH mit, daß er keine Straftaten erkennen kann, wenn die Behördenmitarbeiter willkürlich Fahrerlaubnisse entziehen. Weil er persönlich möglicherweise politisch rassistisch motiviert und von Haß angetrieben, im willkürlichen Entzug der Fahrerlaubnis keine Straftat sieht, kann er nicht eingreifen und verweist an das Verwaltungsgericht, in dem Wissen, daß man uns dort kein Gehör noch Zutritt gewähren wird.

Die Anzeige 1360 AR 205/17 gegen die Angehörige der POLIZEI Frau VERCHOW-BREHM wird auch wieder abgewürgt durch Einstellung, mit der Begründung, es liege keine strafrechtliche Relevanz vor und man möge sich mit der Fahrerlaubnisbehörde auseinandersetzen. In dem Wissen, daß unsere Beschwerden dort ignoriert werden.

Die Strafanzeige gegen Richter des Verwaltungsgericht Cottbus Frau WESTMANN, Herr KOARK, Herr HERMANN, Herr VOGT, Frau LEWIN, Frau LECHTE und die dort Beschäftigten Frau DIEKMANN, Herr/Frau WEBER, Frau CORNELIUS, Frau KEGEL, Frau TILCH wegen Betrug, Täuschung im Recht(s)verkehr, Unterdrückung und Manipulation von Urkunden, sowie Amtsmißbrauch in dieser Sache, wird wie gewohnt eingestellt, weil zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung verfolgbarer Straftaten, nach seiner persönlichen politisch motivierten von Haß durchsetzten Auffassung, nicht vorliegen.

Es gibt hier nachweislich einen Sinnzusammenhang, nicht zwischen Straftat und Straftat, sondern von Person zu Person. Was bei der einen Person eine Straftat ist, liegt bei der anderen Person, welche für die BRD arbeitet, nicht vor.

Anzeigen wegen Diebstahl von Eigentum, Beschlagnahme von Autoschlüsseln, im Zusammenhang mit dem Entzug der Fahrerlaubnisse, durch POLIZEI Angehörigen Herr (Vorname verschleiert) KRAHL u.a. hat er im Verfahren 1360 Js 42568/16 durch Schriftsatz vom 9. Januar 2017 abgewehrt, in dem er den Zusammenhang als Gefahrenabwehr der POLIZEI deklarierte, was durch die Wahrheit nicht belegt ist. Er behauptet der im gerechtfertigten Notstand vorgezeigte preußische Führerschein, wäre kein gültiger, obwohl es kein Gesetz gibt, welches diesen als ungültig ausweist. Das der BRD Führerschein nach BRD Gesetz ungültig ist, wird von ihm gedeckt und verschleiert.

Herr (Vorname verschleiert) HANTSCH Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft Cottbus, hat mit Schriftsatz vom16. Oktober 2017 in der Angelegenheit 1311 Js 19484/17 V vom Betroffenen 973,50 Euro gefordert. Nachweislich hat er wie alle Beteiligten die Straftat der Personenstandsfälschung begangen, in dem er die natürliche Person mit Forderungen der fiktiven juristischen Person belastet, deren Treuhänder nachweislich der BUND ist. Weiterhin weigert er sich das Forderungsschreiben nach BGB haftungsrechtlich zu unterzeichnen und ohne Nennung der gesetzlichen Grundlage behauptet er, daß das Schreiben maschinell erstellt sei und deshalb keiner Unterschrift bedarf, was die Täuschung im Recht(s)verkehr impliziert. Der Tatbestand der Nötigung ist erfüllt, durch seinen Hinweis der Arrestierung bei nicht Zahlung.

Herr Erardo Cristoforo RAUTENBERG, Generalstaatsanwalt, welcher mittlerweile verstorben ist, deckte die widerrechtlichen Handlungen seiner untergebenen Staatsanwälte. Auf unsere Beschwerden in Bezug auf 1360 Js 37499 und 21647/17, vom 5. Dezember 2017, welche im Zusammenhang mit dem Entzug der Fahrerlaubnis stehen, ließ er seinen Staatsanwalt Dr. (Vorname verschleiert) NOLTE mitteilen, daß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Cottbus der Sach- und Rechtslage entspricht, ohne diese zu nennen. Möglicherweise bestehen unterschiedliche Recht(s)lagen, welche geheim gehalten werden, weil nicht genannt. Er verweist in seiner Rechtsmittelbelehrung auf das OLG Brandenburg, in dem Wissen, daß wir dort nachweislich unserer Zugehörigkeit als Deutsche nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD, keinen Zutritt und damit kein Recht auf Gehör und den fairen Prozeß bekommen und uns damit der Richter des Staat, Art 101 Grundgesetz für die BRD entzogen wird.

Bei einer nachfolgenden Eingabe zur Urkundenfälschung von KELCH, ( 1360 JS 21647/17) hat sich Frau (Vorname verschleiert) MÜLLER-LINTZEN gemeldet mit Schriftsatz vom 11. April 2018 (54 Zs 311/18) und teilt mit daß sie den Sachverhalt nochmals eingehend geprüft hat, ohne zu nennen, in welcher Weise unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und keinen Anlaß sieht eine Entscheidung zu ändern.
Natürlich hat sie sich geweigert den Schriftsatz zu seiner Rechtgültigkeit zu unterzeichnen, was den Schluß zuläßt, daß der Sachverhalt doch nicht rechtkonform von ihr geprüft worden ist, weil sie letztlich keine Haftung dafür übernehmen will.

Unser nachfolgender Schriftsatz vom 1. Mai 2018 wird ignoriert.

Ein Antrag auf ein Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Rechtesicherheit in der Anwendung des Grundgesetz durch die drei Gewalten an das Bundesverfassungsgericht mit Schriftsatz vom 30. November 2017 und 12. Dezember 2019 wird ignoriert, genau wie das beantragte Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vom 28. Dezember 2018 und das abgewürgte Verfahren beim Bundesfinanzhof, II B 40/18 vom 16. April 2018, zeigen deutlich, daß jegliche Erörterung der derzeitig angewendeten Gewalt nicht hinterfragt werden können, sonst würde die unübersehbare Manipulierung des Recht aufgedeckt werden müssen.

Verfassungsbeschwerde am Verfassungsgericht Brandenburg, VfGBbg 26/18 wurde abgewürgt und der Beschluß von den mitwirkenden Richtern MÖLLER, Dr. BECKER, DIELITZ, DRESEN, Dr. FUCHSLOCH, Dr. LAMMER, PARTIKEL, SCHMIDT, natürlich aus haftungsrechtlichen Gründen wieder nicht nach § 315 ZPO unterzeichnet. EICHELMANN der angebliche Urkundsbeamte wird angestiftet zur Urkundenunterdrückung und Täuschung im Recht(s)verkehr. Erinnerungen vom 15. Juli 2019 zur Beseitigung der Rechtbrüche wurden ignoriert.

Beschwerde an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz an den Minister Stefan LUDWIG in Bezug auf die Mißachtung des Grundgesetz für die BRD, Nötigung und Zwang vom 20. März 2019 und einer Erinnerung vom 18. September 2019 blieben Ergebnislos und zeigen die Verfilzung der Machtausführenden.

In der Angelegenheit SA CB 1311 Js 25597/18 wird die juristische Person einer unserer Verwaltungsangehörigen, mit ledig und Staatsangehörigkeit deutsch betitelt, obwohl er verheiratet ist und die Staatsangehörigkeit Preußen besitzt. Mehrfache Hinweise an die Institutionen, werden einfach ignoriert. Offenkundig ist, daß es sich damit nicht um seine Person handeln kann, wenn elementare Unterschiede zwischen den Personen bestehen.
Das zeigt, daß eine ordnungsgemäße Führung des Personenstandes in der Verwaltung der BRD nicht möglich ist und wir deshalb unsere Selbstverwaltung nach Grundgesetz Art. 28/2 für die BRD führen müssen. Auch in diesem Verwaltungsakt wurde die Fahrerlaubnis widerrechtlich entzogen. Beschwerden und Widersprüche bei Führerscheinstelle, Direktor Amtsgericht, Leitender Oberstaatsanwalt Cottbus, Innenminister Land Brandenburg und Bundesinnenminister blieben erfolglos.
Keiner der Genannten hat überhaupt ein Interesse an der Gewährleistung des Recht in diesem Territorium.
Die Legislative löscht die §§ 1-15 StVZO, in welchen explizit die Pflicht zum Führerschein beinhaltet war. Demzufolge gibt es keine Pflicht mehr einen Führerschein zu besitzen. Das interessiert die Exekutive, in Form der Polizei nicht, sie beharren auf dem Gewohnheitsrecht, das ein Fahrerlaubnisinhaber einen Führerschein besitzen muß.
Das der derzeitige Führerschein der BRD ungültig nach Antragsformular ist, interessiert die Exekutive natürlich wieder nicht.
Im gerechtfertigten Notstand haben wir gültige Führerscheine für unsere Verwaltungsangestellten angefertigt, welche wieder von der Exekutive mißachtet werden.

Im Gegenzug lauert die Exekutive in Form von Polizisten JUNG, KRAHL, DAHLEY, MEYER, BUNDESMANN, VIRCHOW-BREHM unseren Verwaltungsangehörigen auf, verfolgt diese und kreiert Anzeigen und droht sogar die Scheibe einzuschlagen, wenn sich der Fahrer nicht aus dem Auto begibt, daß man ihn erniedrigend fesseln kann.
Ein Video dazu befindet sich in unserem Archiv.

Der eigentliche Sinn der Polizei, der Schutz des Einwohners und die Abwehr von Gefahren, die Gewähr des Recht, ohne Ansehen der Person, ist hier nachweislich nicht erfüllt. Die Polizisten handeln nur noch im Auftrag und Befehl und jegliche gesetzliche Schranke wird dafür überwunden.

Ein unakzeptables allgemein gebräuchliches Vorgehen, um sich nicht gegenseitig zu beschmutzen, auf Kosten der Betroffenen, weil eine persönlich politisch rassistisch haßorientiert motivierte Behördenentscheidung mit jeder Beschwerde von einer normalerweise Aufsicht führenden Instanz, welche den Verwaltungsakt prüfen müßte, unangetastet bleibt und damit fester zementiert wird und das eigentliche Recht bis zur Unkenntlichkeit verbogen und ausgelöscht wird, wie unser Beispiel erstklassig zeigt. Dabei wird hier nur der Sachverhalt widerrechtlicher Fahrerlaubnisentzug beleuchtet, neben diesem gibt es noch weitere Übergriffe auf unsere Angehörigen.

Diese kausalen Zusammenhänge der Verfilzung des Rechtsystems der Judikative der BRD mit der Legislative und Exekutive, zum gemeinsamen Nutzen und Vorteil und zum Schaden der betroffenen Bevölkerung, könnten wir noch unendlich fortsetzen, an unterschiedlichsten Beispielen.

Die personelle Verfilzung zeigt sich im besonderen in der Person des Justizministers, welcher zur Legislative gehört, gleichzeitig zur Exekutive und die Richter der Judikative kontrolliert.
Nachweislich kann es demzufolge keinen Richter im Territorium geben, welcher dem Volk verpflichtet sein kann. Die Polizisten und die Richter werden direkt von der legislative geführt und bei Abweichen von der Vorgabe entfernt.

Es bedarf Menschen wie wir es sind, denen die Gewährleistung des Recht höher gestellt ist, als der persönliche Nutzen.

Eine STASI ähnliche Verfilzung der Institutionen, zur Deckung der Recht(s)brüche und Straftaten und dem Freibrief zur straffreien Schädigung von Menschen, welche einen Verfassungsstaat fordern, nach Art. 146 Grundgesetz für die BRD, mit dem Ziel den Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich zu erhalten, nach dem Vorbild im Umgang mit Linken und Juden im 3. Reich, ist offenkundig.

Wir haben damit den Beweis erbracht, daß die Verwaltung der BRD in Brandenburg gegen uns Preußen einen psychologischen Krieg führt. Als erklärte natürliche Personen sind wir Menschen und nicht mehr in der Sachenrechtfiktion der BRD, nachweislich hat man uns mit dem widerrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis und der bandenmäßig organisierten Schikane, politischen Verfolgung und der damit verbundenen Ausgrenzung aus dem gesellschaftlichen Leben, unsere Menschenwürde genommen.

Mögliche persönliche politische Motivationen und diskriminierende rassistische Vorurteile der Beteiligten sind nicht auszuschließen und müssen durch eine Ermittlung festgestellt werden.

Die Wahrheit ist, daß sich nachweislich des Urteils vom 2. Dezember 2019 des AG Cottbus, 86 Ds 1360 Js 8113/17 (116/18), welches durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Cottbus zu Stande kam, es uns gelang vor einem Richter unser grundgesetzlich garantiertes Gehör und einen fairen Prozeß erhielten und sich offensichtlich der Erkenntnis, daß eine Behördenangestellte der STADT COTTBUS nicht ohne eine Verkehrsstraftat und ohne nachweislich erklärten Verzicht auf die Fahrerlaubnis, kein eigenmächtiger Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist und sich somit alle oben genannten Beteiligten der Institutionen der Verwaltung der BRD schuldig gemacht haben, entsprechend der schlüssig und detailliert vorgetragenen Fakten.

Vorsorglich verweisen wir auf gleiches Recht für alle unter dem Gleichstellungsgrundsatz. Auf Grund der nachweislichen Verfolgung unserer Verwaltungsangehörigen, können wir keinen der willkürlichen Disziplinierung aussetzen und deshalb haben wir die Handlungsweise der Verwaltung des BUND übernommen und unsere Schreiben werden nicht mehr unterzeichnet.

Falls Sie besonderen Wert legen und bevor Sie den Schriftsatz abweisen, auf einen verschnörkelten Strich mit einem Füllfederhalter, an der Stelle der Unterschrift, welcher keiner Person zuordenbar ist, dann teilen Sie uns das bitte mit, wir werden dann ein derartig beschriftetes letztes Blatt des Schriftsatz nachreichen.
Denn qualitativ anders geartete Schriftsätze bekommen wir aus Ihrer Verwaltung auch nicht.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen
handelnd unter der K.d.ö.R Stadtgemeinde Cottbus

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist im Rechtskreis des BUND auch ohne Unterschrift eine gültige und rechtskräftige Willenserklärung der Mitwirkenden (§ 130 BGB). Nach der Nennung von Personen würde wieder die Strafverfolgung des Systems einsetzen, zur Disziplinierung und Nötigung zur Abkehr der Forderung nach Friedensvertrag und Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz für die BRD.

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