Beispiel einer Beschwerde über Direktor AG Cottbus

Stadtgemeinde Cottbus
Körperschaft des öffentlichen Recht, Politische Vertretung
W. Külz Str. 49
[03046] Cottbus

Amtsgericht Cottbus
Beschwerdebearbeitungsperson
Thiemstraße 130
03048 Cottbus

15. Juni 2020

Beschwerde unter Nötigung und Zwang auf Beschlußentwurf ohne Ausfertigungsdatum, zugestellt durch Posteinwurf fälschlich in extra gekennzeichneten Briefkasten mit der Klassifizierung Familie P r a s t und nicht wie im Adressfeld (Firma) Herrn Lutz Jörg Prast

Ihr Geschäftsangebot zu den ungerechtfertigten, nicht durch die Unterschrift eines Richters bestätigten Geldforderungen an die juristische Person=Firma Herrn Lutz Jörg Prast, Staatsangehörigkeit deutsch, mit welcher widerrechtlich die natürliche Person Lutz aus der Familie P r a s t Staatsangehörigkeit Preußen, lebend nicht verschollen, genötigt wird, im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Ihr Geschäftszeichen 73 Cs 1801 Js 19551/17 (35619), ausgefertigt am 8. April zugestellt am 20. Mai 2020

Sehr geehrte Beschwerdebearbeitungsperson an einem Gericht des BUND/BRD,

wir, die K.d.ö.R. Stadtgemeinde Cottbus, als Gebietskörperschaft handelnd, die Administration, der durch die nachfolgende Angelegenheit beschwerten natürlichen Person, der Mann Lutz aus der Familie P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, nach Art. 116/2 Grundgesetz für die BRD, lebend nicht verschollen, erklären hiermit im Besitz seiner Vertretungsvollmacht zu sein, um in seinem Namen für ihn handeln zu dürfen, als seine Weltanschauungsgemeinschaft, nach Art. 140, in Verbindung mit Art 137, Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung, legitimiert durch die Verfassung des Freistaat Preußen vom 30. November 1920.

Er ist melderechtlich in unserer Verwaltung erfaßt.

Es wurde ausdrücklich erklärt, daß jeglicher Schriftwechsel aus Ihrer Verwaltung, betreffend unserer Verwaltungsangehörigen ausschließlich an uns zu adressieren ist.
Dieses unseres Recht, welches wir aus der K.d.ö.R. Stadtgemeinde Cottbus, als Gebietskörperschaft handelnd ziehen und in Ihrem für Sie gemachten Grundgesetz verankert ist, wird von Ihnen wider besserem Wissen unterdrückt und diskriminiert.

Unter Nötigung und Zwang führen Sie trotz eindeutiger Willenserklärung der Betroffenen eine Zwangsregistratur und Zwangsbetreuung durch und in Ihrer Verwaltung weiter.

Das erfüllt den Tatbestand eines völkerrechtwidrigen Aktes. Die offenkundige Einmischung in die Rechte einer hoheitlichen Administration, verbunden mit der Diskriminierung unserer Verwaltung.
Wir werden die amerikanische Administration, als Hauptsiegermacht, welche den BUND in die Rechte der Verwaltung der Deutschen nach Artikel 116/1 Grundgesetz für die BRD durch das Grundgesetz 1949 eingesetzt hat darüber informieren, daß Sie sich anmaßen auch die Deutschen nach Artikel 116/2, also in unserem Fall, durch Geburt nachgewiesene Preußen, nach RuStAG von 1913, welches die Grundlage für das StAG der BRD bildet und somit gültiges Recht für Sie darstellen muß, welche nicht unter Ihre Verwaltungshoheit fallen können, zwangsweise zu verwalten und zu Nationalsozialisten, nachweislich der deutschen Staatsangehörigkeit, zu nötigen.

Die angeblich zu bestrafende Person, welche nachweislich angeschrieben wurde, ist eine juristische Person.
Beweis ist die Geburtsurkunde, die Registereintragung der Person, in Ihrer Verwaltung, in der Klassifizierung, unter Name und nicht Familienname entgegen dem § 5 PAuswG, § 4 PassG, nachweislich des Unterschied im § 28 PAuswV und dem § 17 HGB, in eine rechtlose und menschenrecht(s)freie Sachenrecht(s)fiktion..
Die von HÖHR angeschriebene Person kann nachweislich nicht selbst handeln.

Hauptmann a.D. Lutz aus der Familie P r a s t hat irrtümlich (§ 119 BGB) nach der feindlichen Übernahme der DDR durch den BUND, nicht wissend, unter dieser Person gehandelt.

Mit der nachweislichen Abgabe der Personaldokumente des BUND/BRD hat er auf diese juristische Person=Firma verzichtet. Diese Handlung des Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit mit Ursprung im Gesetz zur Neuordnung des Reich vom 5. Februar 1934, ist durch die Siegermächte in ihrem Grundgesetz für die BRD im Artikel 116/2 verankert und durch das StAG der BRD legitim.

Der Direktor des Amtsgericht Cottbus Herr Michael HÖHR, hat die oben genannte Angelegenheit wissentlich nicht nach dem Gesetz und dem von ihm unterbreiteten und von uns akzeptierten Angebot zu einem Abschluß gebracht und uns in der Recht(s)mittelbelehrung mitgeteilt, daß wir uns deshalb unter Zwang und Nötigung an Sie mit einer Beschwerde zu richten haben, um den Abschluß dieses Verwaltungsakt nicht zu gefährden.

Nach unserem bisherigen Wissensstand gehen wir davon aus, daß das in der Beschwerde zu entscheidende Gericht kein Gericht ist, welches den Artikel 101 Grundgesetz für die BRD erfüllt und der beauftragte Richter nicht den Artikel 97 Grundgesetz für die BRD erfüllt. Ihr Gericht ist ein freiwilliges Schiedsgericht, welches wir unter Nötigung und Zwang durch den HÖHR anrufen müssen und somit nicht freiwillig agieren, noch freiwillig die Absicht haben mit Ihnen ein Geschäft abzuschließen.
Denn es gibt nachweislich keine Staatsangehörigkeit BRD und somit kein Staatsvolk, aus dem ein Staat BRD, seine Legitimation als Staat, ziehen könnte.
Sollten wir einem Irrtum unterliegen, steht es ihnen frei, unsere Fakten zu widerlegen.

Nachfolgendes geben wir Ihnen hiermit zur Kenntnis.

Unsere Einlassung in der Angelegenheit, welche wir unter Nötigung und Zwang durch eine Beschwerde führen müssen, richtet sich gegen den HÖHR, weil er das Grundgesetz für die BRD nicht anerkennt und dieses in der Angelegenheit nicht anwendet. Er weigert sich wissentlich die natürliche Person, den Mann Lutz aus der Familie P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, anzuschreiben. Unter der nachweislichen Personenstandsfälschung versucht er die natürliche Person in die Sachenrecht(s)fiktion des BUND/BRD zu nötigen.

Beweis: Anschrift der Person in dem Beschlußentwurf

Die Angehörigen der Firma Polizei sind Erfüllungsgehilfen der Staatsanwaltschaft und unterstehen einzig Befehlen und Anordnungen, sind nachweislich wie die Staatsanwaltschaft nicht den Gesetzen verpflichtet und werden nach Befehlslage unseren Verwaltungsangehörigen mit der Strafe für die juristische Person=Firma Herrn Lutz Jörg Prast, Staatsangehörigkeit deutsch, belasten mit Gewaltanwendung und Folter, wie das in der Vergangenheit immer der Fall war, was in Wort und Bild dokumentiert ist.

Wir sehen keinen Grund, weshalb nicht die natürliche Person, der Mann Lutz mit dem Familiennamen P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, direkt und nicht über einen fiktiven Umweg, über die juristische Person=Firma Herrn Lutz Jörg Prast, Staatsangehörigkeit deutsch, in der Angelegenheit beschwert wird.

Wir beschweren uns weiter, daß der HÖHR im Schreiben unter anderen Optionen angeboten hat, die Straf und Disziplinierungsgebühr zu erlassen. Wir hatten auf Grund der Recht(s)brüche und der damit verbundenen Unmöglichkeit einer recht(s)konformen Verurteilung der richtigen Person, dieser Option zugestimmt.
In seinem nicht durch Unterschrift zu seiner Recht(s)gültigkeit unterzeichneten Beschlußentwurf, § 315 ZPO muß auch für einen Beschluß gelten, unterbreitet er ein weiteres Geschäftsangebot, welches wir ablehnen, wegen der oben bewiesenen Recht(s)brüche.

Der Beschlußentwurf trägt kein Ausfertigungsdatum und ist damit unbestimmt und nichtig.

Nennen Sie uns die gesetzliche Grundlage, das ein Beschluß nicht von dem mitwirkenden Richter zu seiner Recht(s)gültigkeit unterzeichnet werden muß, oder beweisen Sie, daß ein Original mit Unterschrift in irgendeiner Akte abgelegt wurde. Der Justizbeschäftigte BUCHWALD wurde von HÖHR angestiftet, nach Beurkundungsgesetz durch die Ausfertigung die Unterschrift zu bestätigen, welche nachweislich nicht vorhanden ist. Das Geschäftsangebot ist nachweislich rechtlich unakzeptabel und nichtig.

Wir beschweren uns über den HÖHR, daß er unter Betrug und Täuschung Fakten manipuliert, um seine Sachenrecht(s)fiktion aufrecht zu erhalten.

Beweis: In seinem rechtungültigen unqualifizierten Beschlußentwurf behauptet er, das eine Anhörung des Verurteilten erfolgt wäre.

Das ist eine Lüge und somit nachweislicher Prozeßbetrug.

Es ist eine Sache der Unmöglichkeit, daß eine juristische Person=Firma, nämlich die welche er angeschrieben hat, Herrn Lutz Jörg Prast, Staatsangehörigkeit deutsch, mit ihm in welchen, auch immer gearteten Kontakt getreten wäre, am 4. Juni 2020.

Nachweislich ist auch die durch die Sachenrecht(s)fiktion beschwerte natürliche Person, der Mann Lutz aus der Familie P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, zu keinem Zeitpunkt mit ihm in einem in irgendeiner Form gearteten Kontakt der Anhörung getreten, am 4. Juni 2020.

Lediglich wir, die Administration unseres Verwaltungsangehörigen, die K.d.ö.R. Stadtgemeinde Cottbus, haben nochmals in der Angelegenheit auf die Recht(s)brüche in den Verfahren und die wissentliche Personenstandsfälschung der Staatsanwaltschaft und dem Erfüllungsgehilfen HÖHR hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020.

Der Wortlaut in seinem Beschlußentwurf ist; „…nach Anhörung des Verurteilten durch den Direktor des Amtsgerichts Höhr am 4. Juni 2020“. Ein Satzzeichen in dem Text ist nicht vorhanden, so daß diese Aussage nachweislich den Fakt des Prozeßbetrug impliziert.

An dieser Stelle fordern wir einen Nachweis, daß HÖHR ein bestalter Strafrichter ist. Denn hier ist rechtlich unklar in welcher Funktion er den Verurteilten angehört haben will, als Strafrichter oder Direktor des Amtsgericht. Hier ist eine Kompetenzüberschneidung ersichtlich, welche rechtlich nicht gedeckt ist.

Das Verfahren strotzt von Rech(s) und Linksbrüchen, Manipulierungen und Täuschungen im Recht(s)verkehr und ist ein Beispiel der politischen Korruption im Rechtkreis des Recht und Verwaltungsnachfolger des 3. Reich, der BRD, was der IGH in seinem Urteil vom 3. Februar 2012 festgestellt hat.

Die Existenz eines System des Unrecht, wie der Faschismus, zieht seine Kraft aus dem Handeln des von ihm geförderten Personenkreis.

Wir beschweren uns hiermit nochmals auf das schärfste, daß HÖHR nachweislich das Grundgesetz auch in diesem Punkt negiert und nicht zur Anwendung bringt und damit dieses nicht anerkennt.

Beweis: Der Artikel 103 des Grundgesetz für die BRD legt unumdeutbar fest, daß der Richter dem Verurteilten/Beschwerten das Recht auf Gehör zu gewährleisten hat.
Nur durch das Gehör und einen öffentlichen Prozeß kann einigermaßen gewährleistet werden, daß der mitwirkende Richter sich der Kenntnisnahme von Fakten nicht durch Vortäuschung von nicht Wissen entziehen kann, wie es hier klar erkennbar ist.

HÖHR hat unsere Mitteilung als Vorwand mißbraucht, unserem Verwaltungsangehörigen das Recht auf Gehör und damit seine grundgesetzlich garantierten Rechte abgeschnitten.

Wir beschweren uns über den schweren Betrug, welchen HÖHR in seiner Funktion als mitwirkender Richter begangen hat, in dem er wider besserem Wissen behauptet, daß der Verurteilte, also die juristische Person=Firma, rechts oder auch linkskräftig verurteilt worden wäre. Denn von Recht kann in diesen Verfahren keinesfalls gesprochen werden und ist nachweislich der korrekten Schreibweise, Rechts statt Recht, auch nicht gewollt und damit nicht rechtfähig und somit nichtig.

In dem Strafverfahren vor dem AG Potsdam, wegen angeblicher Nötigung eines Staatsanwalt, seine Strafdisziplinierungsmaßnahmen gegen einen anderen Preußen zu unterlassen, ist es der natürlichen Person dem Mann Lutz aus der Familie P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, gelungen alle Hindernisse, welche durch die Angestellten des Gericht aufgebaut wurden zu überwinden und in den Gerichtssaal gelangt, woraufhin die mitwirkende Richterin ein Versäumnisurteil erlassen hat, weil die Beklagte Person nicht erschienen ist. Nachweislich diesem Fakt, kann demzufolge unser Verwaltungsangehöriger der Mann Lutz aus der Familie P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, nicht über die Sachenrecht(s)fiktion genötigt werden, für die juristische Person diszipliniert zu werden, denn er stand nachweislich durch Zeugen belegt, vor der mitwirkenden Richterin und diese hat ihn nicht für schuldig befunden.

Das zweite Strafverfahren, das angebliche Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist auf Grund des Beschluß des AG Cottbus 86 Ds 1360 Js 8113/17 (116/18) aufzuheben. Der mitwirkende Richter in diesem Verfahren, an dem es uns erstmalig gelang alle Einlaßhürden, welche HÖHR in seiner Funktion als Direktor des AG Cottbus, durch seine Angestellten aufbauen ließ, zu überwinden und an der Verhandlung persönlich teilzunehmen und den Artikel 103 Grundgesetz für die BRD gewährt bekommen haben, hat für Recht befunden, daß die Angestellten der Konzernstadt Cottbus widerrechtlich den Gebrauch der Fahrerlaubnis entzogen haben. Das bedeutet, daß es keine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geben kann.

Wider besserem Wissen, durch unterlassen, macht HÖHR erlassenes Unrecht zu Recht, in dem er diese Scheinurteile/Beschlüsse als recht(s)gültig erklärt, um seinen Auftraggebern, der Staatsanwaltschaft, welche nachweislich des Aufgabenfeld des Generalbundesanwalt, nicht dem Gesetz unterstehen, sondern nur in ständiger Übereinstimmung mit den kriminalpolitischen Ansichten des BUND übereinstimmen müssen, eine Gefälligkeit zu erweisen.

Wir beschweren uns über die versuchte Zusammenlegung der angeblichen Straf und Disziplinierungsmaßnahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft. HÖHR schreibt in seinem unqualifizierten recht(s)ungültigen Beschlußentwurf, es muß eine Zusammenlegung geben, weil keine Strafe erlassen wurde. Was letztlich nicht umgesetzt werden kann, wenn es nachweislich trotz widersprüchlicher Recht(s)linkslage, kein Erlassen durch die involvierten Institutionen umgesetzt werden, weil eine Disziplinierung gegen einen erklärten Preußen erfolgen muß, um ihn von seiner Forderung nach einem Friedensvertrag für die Deutschen und einer Verfassung nach Artikel 146 Grundgesetz für die BRD, für die 26 deutschen Völker abzubringen. Die Parallelen zum 3. Reich bei der Verfolgung der jüdischen Mitbürger ist offenkundig.

Nachweislich unserer sachlichen und detaillierten Beweisführung sind die Verfahren einzustellen, wegen rechtlicher Unmöglichkeiten und die Disziplinierungsgeldforderungen zu erlassen.

Erklärend wollen wir noch hinzufügen, daß es im Land Brandenburg nachweislich der Aussage der Recht(s)anwaltskammer und diverser angeschriebener Anwälte, keinen Anwalt gibt, welcher gewillt ist Preußen, gegen die Verwaltung des BUND, rechtlich zu vertreten.

Dem HÖHR in seiner Funktion muß bekannt sein, daß der natürlichen Person, dem Mann Lutz aus der Familie P r a s t, Staatsangehörigkeit Preußen, über die juristische Person, schon jetzt die Einnahmen bis zur Maximalgrenze gepfändet werden und somit eine weitere Geldleistung an die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen werden muß, um sein Leben und die minimalste Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht zu gefährden.

Vorsorglich verweisen wir auf gleiches Recht für alle unter dem Gleichstellungsgrundsatz. Auf Grund der nachweislichen Verfolgung unserer Verwaltungsangehörigen, können wir keinen der willkürlichen Disziplinierung aussetzen und deshalb haben wir die Handlungsweise der Verwaltung des BUND übernommen und unsere Schreiben werden nicht mehr unterzeichnet.

Falls Sie besonderen Wert legen und bevor Sie den Schriftsatz abweisen, auf einen verschnörkelten Strich mit einem Füllfederhalter, an der Stelle der Unterschrift, welcher keiner Person zuordnenbar ist, dann teilen Sie uns das bitte mit, wir werden dann ein derartig beschriftetes letztes Blatt des Schriftsatz nachreichen.
Denn qualitativ anders geartete Schriftsätze bekommen wir aus Ihrer Verwaltung auch nicht.

Mit freundlichem Gruß

Die nachgewiesenen legitimen Nachfahren
der Angehörigen der ethnischen Minderheit
aus dem Volke der Preußen
handelnd unter der K.d.ö.R Stadtgemeinde Cottbus

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist im Rechtskreis des BUND auch ohne Unterschrift eine gültige und rechtskräftige Willenserklärung der Mitwirkenden (§ 130 BGB). Nach der Nennung von Personen würde wieder die Strafverfolgung des Systems einsetzen, zur Disziplinierung und Nötigung zur Abkehr der Forderung nach Friedensvertrag und Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz für die BRD

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